877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über die Anträge festzustellen,
- - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen, - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,
- - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu begründen,
- - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er dem Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, mündlich zu begründen,
- - die Antragsgegnerin zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 GG dadurch verletzt, dass sie den vom Antragsteller zusammen mit den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat,
- - die Antragsgegnerin zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf,
- - die Antragsgegnerin zu 2 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat Antragsteller: Herr U. P.
Antragsgegner:
- 1. Präsident des Deutschen Bundestages als Präsident der 14. Bundesversammlung,
- 2. 14. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten - 2 BvE 2/10 -
- b) Verfassungsbeschwerde des Herrn J. S.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2009 - 3 Ws 239/09 (StVollz) -,
- - den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2009 - 7a StVK 78/08 -,
mittelbar gegen
§ 5 Absatz 3 HessMaßrVollzG wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 33 Absatz 4 GG - 2 BvR 133/10 -