Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht

A. Problem und Ziel

Die derzeitige Systematik des Gerichtsvollzieherkostengesetzes beeinträchtigt die Effizienz der Zwangsvollstreckung, da ein besonderer Leistungswille der Gerichtsvollzieher nicht in ausreichendem Maß belohnt wird. Das gegenwärtige Gebührenrecht ist im Wesentlichen aufwandsbezogen ausgestaltet. Erfolgsbezogene Komponenten sind insbesondere bei der Geldvollstreckung nur schwach ausgeprägt und bieten keinen ausreichenden Leistungsanreiz. Mit verstärkten Leistungsanreizen würden die Gerichtsvollzieher motiviert, Zwangsvollstreckungsaufträge zeitnah und auf hohem Qualitätsniveau zu bearbeiten. Die vorgesehene Einführung einer Erfolgsgebühr lässt insoweit eine Steigerung der Effektivität der Zwangsvollstreckung erwarten.

Ferner ist die Kostendeckungsquote für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher bei weitem nicht ausreichend, um den Personal- und Sachaufwand abdecken zu können. Derzeit werden in den Ländern durch Gebühreneinnahmen durchschnittlich nur ca. 45 Prozent der tatsächlichen Kosten gedeckt.

B. Lösung

Eine effiziente Aufgabenerfüllung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher kann durch strukturelle Reformen im Gerichtsvollzieherkostenrecht erreicht werden, die insbesondere den Erfolg der Zwangsvollstreckung stärker berücksichtigen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einführung einer Erfolgsgebühr im Gerichtsvollzieherkostenrecht die Effizienz der Zwangsvollstreckung zu erhöhen.

Gleichzeitig soll das seit 2001 unverändert gebliebene Gebührenniveau um durchschnittlich 30 Prozent angehoben werden, um den erheblichen Zuschussbedarf im Gerichtsvollzieherbereich zu verringern.

C. Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen Gesetzeslage

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Einführung einer Erfolgsgebühr wird sich nur soweit auf die Länderhaushalte auswirken, als diese durch das jeweilige Land nicht im Rahmen einer stärker leistungsorientierten Vergütung den Gerichtsvollziehern überlassen wird.

Die daneben vorgesehenen Gebührenanhebungen werden das Gebührenvolumen im Gerichtsvollzieherbereich um rund 30 Prozent erhöhen. Dies führt zu voraussichtlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von ca. 52,2 Mio. Euro.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht völlig auszuschließen. Da der Auftraggeber die Erhöhung der nicht erfolgsabhängigen Gebühr nur von dem Schuldner einziehen kann, soweit dieser zahlungsfähig ist, könnte der Auftraggeber aus Anlass höherer Vollstreckungskosten seine Produkte verteuern und damit das gegenwärtige Preisniveau verändern. Etwaige Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "für die Erfolgsgebühren nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sowie" eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 711" durch die Angabe "Nummer 811" ersetzt.

4. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 14 Satz 2 werden vor dem Wort "Auslagen" die Wörter "Erfolgsgebühren nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses und" eingefügt.

6. In § 17 Satz 2 werden die Angabe "Nummer 711" durch die Angabe "Nummer 811" und die Angabe "Nummer 713" durch die Angabe "Nummer 814" ersetzt.

7. Die Anlage zu § 9 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Artikel 3 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

Das Gerichtsvollzieherwesen in der Bundesrepublik Deutschland steht vor einer Reihe von Problemen und Herausforderungen bei der schnellen Realisierung von Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Ein ganz wesentliches Hindernis liegt darin, dass die bisherige Systematik des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) einen besonderen Leistungswillen der Gerichtsvollzieher nicht in ausreichendem Maß belohnt. Das gegenwärtige Gebührenrecht ist im Wesentlichen aufwandsbezogen ausgestaltet. Erfolgsbezogene Komponenten sind in Form der Differenzierung zwischen erledigten und nicht erledigten Aufträgen insbesondere bei der Geldvollstreckung nur schwach ausgeprägt und bieten keinen ausreichenden Leistungsanreiz. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maß die Effizienz der Zwangsvollstreckung.

Der Bundesrat hat mit dem Beleihungsmodell, dessen Realisierung von den Ländern mehrheitlich angestrebt wird, eine grundlegende Umstrukturierung des Gerichtsvollzieherwesens vorgeschlagen, die durch die Einführung eines geordneten Wettbewerbs zwischen Gerichtsvollziehern, die als beliehene Private tätig werden, eine erhebliche Steigerung der Effektivität der Zwangsvollstreckung erwarten lässt. Ob und wann die angestrebte Reform bundesrechtlich umgesetzt wird, ist allerdings derzeit nicht abzusehen.

Auch im bestehenden beamteten System ist die Einführung bzw. Stärkung von Leistungsanreizen möglich und im Hinblick auf die oben geschilderte Problematik dringend erforderlich. Hierzu dient die vorgesehene Erfolgsgebühr, die im Rahmen einer stärker leistungsorientierten Vergütung an die Gerichtsvollzieher weitergegeben werden kann.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Ausgaben für Gerichtsvollzieher nur zum Teil durch Gebühren gedeckt werden. Die Kostendeckungsquote für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher ist bei weitem nicht ausreichend, um den Personal- und Sachaufwand abdecken zu können. Derzeit werden durch Gebühreneinnahmen nur ca. 45 Prozent der tatsächlichen Kosten gedeckt. Ein Großteil der Vollstreckungskosten wird somit von der Allgemeinheit getragen. Aus Sicht der Länder muss einer weiteren Verschlechterung des Kostendeckungsgrades durch eine angemessene Erhöhung des Gebührenvolumens entgegen gewirkt werden.

Eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben der Länder für die Gerichtsvollzieher (GV) für die Jahre 2007, 2008 und 2009 hat einen erheblichen Zuschussbedarf ergeben.

Land 2007Kosten je GV Ø in € *)Gebühreneinnahmen je GV Ø in € **)Unterdeckung je GV Ø in € (Kostendeckungsgrad)Zahl der eingesetzten GVLandesweite Unterdeckung in €
BW81 22341 43039 793 (51 %)559,822 276 121
BY76 81933 60043 219 (43,7 %)756,332 686 530
BE***)k.A.34 549k.A.275,111 138 799
BB75 46434 39041 074 (45,6 %)149,36 132 348
HB79 68139 68939 992 (49,8 %)36,81 471 706
HH76 54135 33541 206 (46,2 %)1144 697 484
HE79 32439 94939 375 (50,4 %)348,313 714 313
MV76 70934 64942 060 (45,2 %)93,83 945 228
NI80 77141 11439 657 (50,9 %)41816 576 626
NW79 09439 09639 998 (49,4 %)1 106,344 249 787
RP80 95546 63534 320 (57,6 %)207,57 121 400
SL77 15736 18940 968 (46,9 %)64,12 626 049
SN78 22938 19340 036 (48,8 %)2188 727 848
ST77 60036 10041 500 (46,5 %)1546 391 000
SH77 95336 05141 902 (46,2 %)153,456 429 862
TH74 82232 56642 256 (43,5 %)137,35 801 749
Ø bzw. Summe78 15637 47140 490 (48,1 %) 4 792,05 193 986 850
Land 2008Kosten je GV Ø in € *)Gebühreneinnahmen je GV Ø in € **)Unterdeckung je GV Ø in € (Kostendeckungsgrad)Zahl der eingesetzten GVLandesweite Unterdeckung in €
BW84 19442 06242 132 (50 %)555,323 395 900
BY84 49633 71550 781 (39,9 %)751,338 151 765
BE***)k.A.35 314k.A.268,611 603 789
BB77 96133 94144 020 (43,5 %)146,46 444 528
HB82 49941 78240 717 (50,6 %)35,51 445 454
HH79 37534 86744 508 (43,9 %)1094 851 372
HE82 35041 01641 334 (49,8 %)331,413 698 088
MV79 84435 55844 286 (44,5 %)90,74 016 740
NI82 76141 00041 761 (49,5 %)41517 330 815
NW80 84938 11442 735 (47,1 %)1 124,348 046 960
RP83 33146 23937 092 (55,5 %)207,57 696 590
SL79 81236 13943 673 (45,3 %)63,32 764 501
SN81 17238 78342 389 (47,8 %)2149 071 246
ST79 51535 98243 533 (45,3 %)153,96 699 729
SH79 72936 37343 356 (45,6 %)152,76 620 461
TH80 14334 45045 693 (43 %)125,65 739 041
Ø bzw. Summe81 20237 83343 201 (46,8 %) 4 744,5 207 576 979
Land 2009Kosten je GV Ø in € *)Gebühreneinnahmen je GV Ø in € **)Unterdeckung je GV Ø in € (Kostendeckungsgrad)Zahl der eingesetzten GVLandesweite Unterdeckung in €
BW85 39741 05344 344 (48,1 %)548,424 318 250
BY87 45033 66953 781 (38,5 %)74840 228 188
BE***)k.A.k.A.k.A.26012 052 820
BB80 12133 55846 563 (41,9 %)1426 611 946
HB83 23540 02443 211 (48,1 %)35,91 551 275
HH80 28133 40046 881 (41,6 %)1105 156 910
HE83 07238 78844 284 (46,7 %)335,514 857 282
MV83 27836 12547 153 (43,4 %)84,53 984 429
NI82 64138 75243 889 (46,9 %)415,818 249 046
NW82 36937 80144 568 (45,9 %)1 105,649 274 381
RP85 26246 14039 122 (54,1 %)204,58 000 449
SL81 70936 22545 484 (44,3 %)60,82 765 427
SN87 97337 42950 544 (42,5 %)21410 816 416
ST84 86534 26150 604 (40,4 %)150,17 595 660
SH82 50036 56845 932 (44,3 %)148,76 830 088
TH81 32232 32948 993 (39,8 %)128,36 285 802
Ø bzw. Summe83 43237 07546 357 (44,4 %) 4 692,1 218 578 369

Der Zuschussbedarf je Gerichtsvollzieher schwankt in den einzelnen Ländern je nach der Gerichtsvollzieherdichte und der Belastungssituation. Im Jahr 2007 lag der Zuschussbedarf im Länderdurchschnitt (ohne Berlin) bei rund 40 500 Euro jährlich, im Jahre 2008 (ohne Berlin) bei rund 43 200 Euro und im Jahr 2009 (ohne Berlin) bereits bei rund 46 350 Euro. Der Zuschussbedarf je tatsächlich eingesetzten Gerichtsvollzieher schwankte je nach der Gerichtsvollzieherdichte der einzelnen Länder zwischen 39 122 Euro und 53 781 Euro.

Der Kostendeckungsgrad liegt bei weniger als 45 Prozent.

Im Jahr 2009 waren bundesweit 4 700 Gerichtsvollzieher tätig. Der Zuschussbedarf der Länder für alle eingesetzten Gerichtsvollzieher betrug danach im Jahr 2009 rund 219 Mio. Euro.

Eine maßvolle Anhebung der seit 2001 unverändert gebliebenen Festgebühren und eine Anpassung des Gebührenaufkommens der Gerichtsvollzieher an die allgemeine Einkommensentwicklung, an die Preissteigerungen und an die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre ist aus verschiedenen Gründen vordringlich.

Die Festgebühren des geltenden Rechts beruhen zum einen auf Zahlenmaterial, dessen Grundlagen bis zum Inkrafttreten einer Änderung gut zehn Jahre alt sein werden. Da bei Festgebühren der Effekt steigender Geschäftswerte als Ausgleichsfaktor nicht zum Tragen kommen kann, sind hier in regelmäßigen Abständen Anpassungen an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erforderlich. So ist beispielsweise nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes der Verbraucherpreisindex in den Jahren von 2001 bis 2009 um mehr als 12 Prozentpunkte angestiegen. In der Vergangenheit sind Anpassungen der Kostengesetze stets in regelmäßigen Abständen erfolgt (vgl. die Kostenrechtsnovellen 1986, 1994 und 2004). Auch die Rechnungshöfe verschiedener Länder sprechen sich im Hinblick auf die seit dem Jahr 2001 eingetretene Preisentwicklung und den geringen Kostendeckungsgrad für eine zeitnahe Anhebung der Gerichtsvollziehergebühren schon im jetzigen System aus.

Bei Anpassungen ist auch die absolute Höhe der Gerichtsvollziehergebühren in Rechnung zu stellen. Die derzeit geltenden Festgebühren sind im Vergleich zu anderen juristischen Berufsgruppen zu niedrig. Ein angemessenes und sachgerechtes Verhältnis zwischen Aufwand und Vergütung, wie es das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG entwickelte Äquivalenzprinzip bis zu einer vollständigen Kostendeckung verlangt (vgl. BVerfGE 50, 217, <227>), wird längst nicht mehr erreicht.

Schließlich wird es den Ländern bei einem verbesserten Kostendeckungsgrad (Zurückführung des Zuschussbedarfs der Länder) möglich sein, zusätzliche Leistungsanreize für Gerichtsvollzieher zu schaffen. Die haushaltsneutrale Weitergabe an die Gerichtsvollzieher kann im Rahmen einer leistungsorientierten Vergütung erfolgen. Dies ist dringend erforderlich, um Zwangsvollstreckungsaufträge zeitnah und auf hohem Qualitätsniveau bearbeiten zu können. Maßnahmen zur Beschleunigung des Erkenntnisverfahrens werden ihrer Wirksamkeit beraubt, wenn nicht eine effektive Zwangsvollstreckung dem Erkenntnisverfahren auf dem Fuße folgt. Dazu sind aber bestens motivierte Gerichtsvollzieher erforderlich. Mit verstärkten Leistungsanreizen für Gerichtsvollzieher werden Zahl und Höhe der Forderungsausfälle spürbar zurückgehen, was für Handwerk und mittelständische Wirtschaft existenzsichernd wirkt. Zusätzliche Leistungsanreize sind bei der angespannten Haushaltslage der Länder aber nur finanzierbar, wenn der entstehende Aufwand durch höhere Gebühreneinnahmen kompensiert wird.

II. Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Verbesserung des Erfolgsbezugs

Kernpunkt der Reform ist die anstelle der vormaligen Hebegebühr nach Nummer 430 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (KV GvKostG) von 3 Euro für die Entgegennahme einer Zahlung neu geschaffene Erfolgsgebühr. Die bislang nur in der Differenzierung zwischen erledigten und nicht erledigten Aufträgen im GvKostG angelegte Erfolgsorientierung wird damit wesentlich verstärkt. Dies trägt zum einen dem Anliegen der Reform Rechnung, die Effizienz der Zwangsvollstreckung durch Leistungsanreize zu verbessern. Zum anderen setzt die Erfolgsgebühr das Verursacherprinzip konsequent um. Da die Gebühr nur anfällt, soweit der Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, befriedigt wird, wird sie regelmäßig nur in den Fällen erhoben, in denen der Schuldner zahlungsfähig ist. Hier kann der Auftraggeber die Gebühr regelmäßig nach § 788 ZPO an den Schuldner weiterreichen. Die damit verbundene zusätzliche Belastung des Schuldners ist nicht unangemessen. Schließlich hätte er es in der Hand gehabt, angesichts der Titulierung der Forderung des Gläubigers freiwillig zu leisten. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Auftraggeber wird der Gerichtsvollzieher die Erfolgsgebühr vorbehaltlich des § 125 Absatz 1 ZPO - beim Schuldner erheben. Soweit der Schuldner zwar die Vollstreckungsforderung, aber nicht die Erfolgsgebühr aufbringen kann, ergibt sich für die Staatskasse in vielen Fällen die Möglichkeit, auf den Vollstreckungserlös zuzugreifen, der an den Auftraggeber abgeführt wurde. Da der Vollstreckungserlös die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verbessert, werden häufig die Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses nach § 120 Absatz 4 ZPO und die Anordnung von Zahlungen aus dem um den Vollstreckungserlös vermehrten Vermögen des Auftraggebers vorliegen.

Im Bereich der Herausgabevollstreckung sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Erfolgsgebühr nicht vor. Zum einen ist insbesondere bei der Räumungsvollstreckung der Erfolg der Vollstreckungshandlung in weitaus geringerem Maß als bei der Geldvollstreckung vom besonderen Einsatz des Gerichtsvollziehers abhängig, so dass ein besonderer Leistungsanreiz weniger erforderlich erscheint. Zum anderen honorieren bereits die bestehenden Gebührentatbestände stärker als bei der Geldvollstreckung den Erfolg der Vollstreckungshandlung.

2. Verbesserung der Kostendeckung

Zu den wesentlichen Reformbestandteilen zählt weiter die Verbesserung der Kostendeckung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. Neben der Erfolgsgebühr ist eine angemessene Erhöhung der bestehenden Gebühren vorgesehen. Da die gegenwärtige Höhe der Gebühren den Aufwand nicht deckt, sind die vorhandenen Gebührentatbestände gleichmäßig um etwa 30 Prozent zu erhöhen. Der gegenwärtige Umfang der Subventionierung der Gerichtsvollziehertätigkeit durch den Staat ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar muss der Staat den Gläubigern effiziente und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer titulierten Forderungen zur Verfügung stellen. Damit geht aber keinesfalls die Verpflichtung einher, diese Möglichkeiten in erheblichem Umfang kostenfrei zu eröffnen. Vielmehr steht es dem Staat frei, Gläubiger und Schuldner nach dem Verursacherprinzip an den tatsächlich anfallenden Kosten angemessen zu beteiligen. Die Sozialverträglichkeit kostendeckender Gebühren ist allein schon dadurch gewahrt, dass der Auftraggeber, der nicht in der Lage ist, eine erhöhte Gebühr aufzubringen ohne sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum zu beinträchtigen, zur Durchsetzung seiner Rechte Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Verbesserung des Kostendeckungsgrades die Staatskasse durch einen Anstieg der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe an anderer Stelle erheblich belasten würde. Dies zeigt schon ein Blick auf die gegenwärtige Höhe der Gebühren für die Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers. Danach werden für eine persönliche Zustellung 7,50 Euro, für das Bewirken einer Pfändung 20 Euro sowie für einen Pfändungsversuch12,50 Euro erhoben. Für die häufig zeitintensiven Tätigkeiten der Räumung sind nur 75 Euro zu entrichten, für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 30 Euro. Dauert eine Amtshandlung länger als drei Stunden, fällt ein Zeitzuschlag von gerade einmal 15 Euro je angefangene Stunde an. Auch nach angemessener Erhöhung dieser Gebühren dürften die Auftraggeber nur in wenigen Fällen durch die Gerichtsvollziehergebühren in ihrem Existenzminimum berührt werden. Die bisherigen Fälle der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in der Zwangsvollstreckung standen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den höheren Kosten beigeordneter Rechtsanwälte. Insgesamt sind diese Fälle aber zu vernachlässigen.

Die Erhöhung des Gebührenaufkommens wird sozialverträglich ausgestaltet.

3. Alternativen

Bei der inhaltlichen Gestaltung der Kostenrechtsänderungen bestehen keine Alternativen. Die vorgesehene Erfolgsgebühr entspricht dem Grundanliegen der Reform, die Effizienz der Zwangsvollstreckung durch die Schaffung von Leistungsanreizen zu verbessern. Die gleichmäßige Erhöhung der Gebühren im Übrigen trägt dem Aufwand der jeweiligen Tätigkeit Rechnung. Zwar wäre bei einer aufwandsorientierten Gebührenregelung auch eine Grund- oder Bearbeitungsgebühr zur Abdeckung des bei allen Vollstreckungsaufträgen anfallenden Verwaltungsaufwands denkbar. Eine solche Gebühr, die weder an den Eintritt des Vollstreckungserfolgs noch an eine konkrete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers anknüpfte, liefe aber dem Reformziel der Schaffung von Leistungsanreizen zuwider.

Auch eine Rückkehr vom Fest- zum Wertgebührensystem scheidet aus. Die Gründe für den Systemwechsel, insbesondere die wesentliche Vereinfachung des Gerichtsvollzieherkostenrechts, dauern fort. In einem Wertgebührensystem würde die Leistung des Gerichtsvollziehers eher in den Hintergrund treten. Zuvor hatten viele Gläubiger zur Reduzierung des Kostenrisikos nur Teilvollstreckungsaufträge erteilt, sofern die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht feststand. Ausschlaggebend ist jedoch, dass ein GvKostG mit Wertgebühren in der Anwendung wesentlich komplexer und streitanfälliger wäre, als die derzeitigen Festgebühren. Auch sind die Tätigkeit und der Aufwand der Gerichtsvollzieher in der Regel unabhängig von der Höhe der Gläubigerforderung, die im Wertgebührensystem Anknüpfungspunkt für die Gebührenberechnung war. Die

Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher lassen sich mit Festgebühren sachgerecht regeln. Festgebühren führen auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen.

4. Veränderung des Gebührenaufkommens

Im Zentrum stehen die Einnahmen aus der neu geschaffenen Erfolgsgebühr in der Geldvollstreckung. Diese lassen sich anhand der jährlich ermittelten Vollstreckungserlöse in der Geldvollstreckung und des auf 3 Prozent festgelegten Gebührensatzes vergleichsweise sicher prognostizieren:

Erfolgsgebühr (Geldvollstreckung)2006200720082009
Vollstreckungserlöse bundesweit1 423 622 3771 376 804 2481 315 277 4561 227 151 812*)
Gebührensatz3 %3 %3 %3 %
Rohertrag42 708 67141 304 127 39 458 324 36 814 554

Ein Blick auf die Jahre 2006 bis 2009 zeigt, dass die Vollstreckungserlöse tendenziell rückläufig sind.

Signifikante Mindereinnahmen durch den Wegfall der Hebegebühr sind ausgeschlossen, da der Entwurf bei Ablieferung von Geld eine Mindesterfolgsgebühr von 3 Euro je Teilbetrag vorsieht, die für den praktisch wichtigsten Fall wirtschaftlich an die Stelle der Hebegebühr tritt.

In der Zusammenschau der Einnahmen aus der neu geschaffenen Erfolgsgebühr und der Mehreinnahmen durch die gleichmäßige Erhöhung der vorhandenen Gebührentatbestände ergeben sich folgende Mehreinnahmen für die Länder:

20082009
Gebühreneinnahmen bundesweit178 578 236173 810 363
Mehreinnahmen
- Erfolgsgebühr39 458 32436 814 554
- Erhöhung vorhandene Gebühren53 573 47152 143 109
Summe 93 031 800 88 957 663

Aus Sicht der Auftraggeber sind die Gebührenerhöhungen mit einem Gesamtvolumen von rund 50 Prozent überschaubar. Bei der Bewertung dieser Erhöhung sind die geringen Ausgangswerte der gegenwärtigen Gebühren zu bedenken.

Die Verbesserung der Kostendeckung bei den Gerichtsvollziehergebühren führt keineswegs zu unangemessenen Ergebnissen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung bleiben in einem angemessenen Rahmen. Die Vollstreckung von Kleinforderungen unter 1 000 Euro kann weiterhin wirtschaftlich betrieben werden. Ist die Vollstreckung erfolgreich, fallen zwar deutlich höhere Gebühren an. Im Vergleich zu dem an den Auftraggeber ausgekehrten Nettoerlös sind die Gebühren aber moderat.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren).

IV. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Einnahmen aus der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher werden sich voraussichtlich um rund 50 Prozent erhöhen. Dies führt zu voraussichtlichen Mehreinnahmen der Länder von ca. 90 Mio. Euro, die jedoch zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht teilweise über Leistungsanreize den Gerichtsvollziehern unmittelbar zugutekommen sollen. Mit den verbleibenden Mehreinnahmen, insbesondere aus der Gebührenanpassung, kann der teilweise Abbau der Subventionierung der Gerichtsvollziehertätigkeit von derzeit bundesweit rund 219 Millionen Euro vorangebracht werden. Für den Bund entstehen durch den Entwurf keine zusätzlichen Kosten, da er die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers grundsätzlich kostenfrei in Anspruch nimmt. Für die Kommunen entstehen Mehrausgaben nur in einigen Ländern in Höhe von bis zu 50 Prozent der bisherigen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern. In den meisten Ländern genießen die Kommunen Gebührenfreiheit.

2. Sonstige Kosten und Preise

Auswirkungen auf außerhalb der öffentlichen Haushalte entstehende Kosten oder das Preisniveau sind nicht völlig auszuschließen. Der Abbau der gegenwärtigen Subventionierung der Gerichtsvollziehertätigkeit geht notwendig mit höheren Kosten für die Auftraggeber einher. Zwar wurden weite Teile dieser Kosten an den Eintritt des Vollstreckungserfolgs geknüpft. Die Erhöhung der nicht erfolgsabhängigen Gebühren kann der Auftraggeber aber nur an den Schuldner weiter reichen, soweit dieser zahlungsfähig ist. Den höheren Vollstreckungskosten stehen aus Sicht des Auftraggebers allerdings die Vorteile der Effizienzverbesserungen in der Zwangsvollstreckung gegenüber. Diese Effizienzverbesserungen sind zwar im Einzelnen nicht quantifizierbar, lassen aber tendenziell größere Vollstreckungserfolge erwarten. Im Ergebnis ist nicht zu befürchten, dass die Auftraggeber aus Anlass höherer Vollstreckungskosten ihre Produkte verteuern und damit das gegenwärtige Preisniveau verändern.

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Änderungen des Gerichtsvollzieherkostenrechts haben keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4)

Die Ergänzung von § 4 Absatz 1 Satz 4 GvKostG soll sicherstellen, dass wegen der neu eingeführten Erfolgsgebühren des 4. Abschnitts des Kostenverzeichnisses ein Vorschuss nicht erhoben werden kann. In diesen Fällen soll folgerichtig auch die Abhängigmachung nach Satz 2 ausgeschlossen werden. Da die Gebühren an den Beitreibungserfolg bei der Durchführung des Auftrags anknüpfen und sich dieser regelmäßig nicht voraussehen lässt, wäre eine Vorschusserhebung nicht sachgerecht. Bei der Gebühr Nummer 400 kommt hinzu, dass sie aus dem an den Gläubiger abzuliefernden Betrag entnommen werden soll; eine Sicherung des Kosteneingangs beim Gerichtsvollzieher durch Vorschuss und Abhängigmachung ist insoweit mithin auch nicht erforderlich.

Zu Nummer 2 (§ 10)

Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 3 gewährleistet, dass die dort aufgeführten Gebühren innerhalb eines Auftrags auch mehrfach erhoben werden können.

Im Übrigen handelt sich um Anpassungen an die Einfügung eines neuen 4. Abschnitts in das Kostenverzeichnis.

Zu Nummer 3 (§ 12)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Einfügung eines neuen 4. Abschnitts in das Kostenverzeichnis.

Zu Nummer 4 (§ 13)

Mit § 13 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GvKostG-E wird klargestellt, dass bei der Versteigerung von Gegenständen, die auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet ausgeboten werden (§ 814 Absatz 2 Nummer 2 ZPO), der Ersteher neben den sonstigen Kostenschuldnern für die Auslagen nach Nummer 813 des Kostenverzeichnisses haftet.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Die in Nummer 400 KV GvKostG-E neu eingeführte Erfolgsgebühr entsteht jeweils mit der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber. Nach § 15 Absatz 2 GvKostG ist der Gerichtsvollzieher vorbehaltlich des § 15 Absatz 3 GvKostG - jeweils bei der Ablieferung zu ihrer Entnahme aus dem abzuliefernden Betrag befugt. Dasselbe gilt für die in Nummer 403 KV GvKostG-E neu eingeführte Erfolgsgebühr bei der Hinterlegung von Geld, wenn für den Auftraggeber hinterlegt wird. Anders verhält es sich in den übrigen Fällen der Erfolgsgebühr nach den Nummern 401 und 402 KV GvKostG-E. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Gerichtsvollzieher an der Geldabwicklung regelmäßig nicht unmittelbar beteiligt ist oder eine solche nicht stattfindet. Nach der allgemeinen Fälligkeitsbestimmung des § 14 Satz 1 GvKostG wäre die Erhebung der Erfolgsgebühr in diesen Fällen erst möglich, wenn der Auftrag vollständig erledigt wäre. Um dem Gerichtsvollzieher die Erhebung der Erfolgsgebühr in diesen Fällen auch bei nur teilweise erfolgreicher Vollstreckung zu ermöglichen, wird die nach § 14 Satz 2 GvKostG schon jetzt für Auslagen geltende Fälligkeitsregelung übernommen. Erfolgsgebühren werden danach bereits mit ihrer Entstehung fällig.

Zu Nummer 6 (§ 17)

Es handelt sich um Anpassungen an die Einfügung eines neuen 4. Abschnitts in das Kostenverzeichnis.

Zu Nummer 7 (Anlage zu § 9)

Zu Buchstabe a

Die Regelung dient der Klarstellung. Im Hinblick auf die Regelungen von § 765a Absatz 3, § 885 sowie § 909 Absatz 1 Satz 2 ZPO soll im Zusammenhang mit der Zustellung der Räumungsmitteilung bzw. der Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner die Erhebung einer Zustellungsgebühr ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu den Buchstaben b bis q

Abgesehen von den erforderlichen Anpassungen infolge der sich durch den neuen 4. Abschnitt ergebenden Nummernverschiebung, bedarf es zur Verbesserung der Kostendeckung der linearen Anhebung aller Gebührentatbestände um ca. 30 Prozent.

Dies gilt auch für die Gebühren für die persönliche Zustellung (Nummer 100) und die sonstige Zustellung (Nummer 101). Damit liegen zwar die Kosten für die Zustellung unter Mitwirkung der Post über den Preisen einzelner privater Postdienstleistungsunternehmen für die Durchführung der Zustellung. Der Gerichtsvollzieher verfügt allerdings regelmäßig über ein höheres Ausbildungsniveau als die von privaten Postdienstleistungsunternehmen eingesetzten Zustellkräfte. Auch wenn er die eigentliche Durchführung der Zustellung einem privaten Postdienstleistungsunternehmen überlässt, erbringt er durch die Prüfung des Vorgangs und die Übernahme der Verantwortung für den Zustellungserfolg eine eigene Leistung, die angemessen zu vergüten ist. Auch angesichts der Höhe der Zustellungsgebühren in unseren europäischen Nachbarländern ist die vorgeschlagene Erhöhung der Zustellungsgebühren sachgerecht.

Zu Buchstabe r (Abschnitt 4 -neu-)

Zu Nummer 400

Gemäß Nummer 400 KV GvKostG-E soll für die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder an einen von diesem benannten Dritten eine Erfolgsgebühr in Höhe von 3 Prozent des abzuliefernden Betrages anfallen. Die Regelung orientiert sich im Kern an der bisherigen Gebühr nach Nummer 430 KV GvKostG, die im Zuge der Einführung von Erfolgsgebühren aufzuheben ist. Während die gegenwärtige Hebegebühr aber einen Ausgleich für Mühe und Verantwortung bei freiwilligen Zahlungen darstellt, soll nach Nummer 400 KV GvKostG-E ein Leistungsanreiz zur Herbeiführung des Vollstreckungserfolgs geschaffen werden. Messgröße für den Erfolg und damit Anknüpfungspunkt für die Gebühr soll die Ablieferung von Geld an den Auftraggeber oder an einen von diesem benannten Dritten sein. Unerheblich ist dabei, welche Handlungen der Ablieferung vorausgegangen sind. Die Gebühr fällt daher bei Weiterleitung freiwilliger Zahlungen ebenso an wie bei Auskehr eines Verwertungserlöses oder Ablieferung gepfändeten Geldes.

Grundsätzlich ist eine Gebühr in Höhe von 3 Prozent des abzuliefernden Betrages angemessen. Eine Untergrenze ist erforderlich, um dem Gerichtsvollzieher eine Mindesthonorierung des erzielten Erfolges zu gewährleisten. Diese Untergrenze wird mit 5 Euro je Auftrag und zusätzlich im Fall der Ratenzahlung entsprechend der bisherigen Hebegebühr der Nummer 430 KV GvKostG mit 3 Euro je Teilbetrag maßvoll bemessen. Mit der Mindestgebühr von 3 Euro je Teilbetrag im Fall von Ratenzahlungen soll insbesondere verhindert werden, dass sich der in der Praxis durchaus häufige Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen über kleine Teilbeträge kostenrechtlich für den Gerichtsvollzieher nachteilhaft auswirkt.

Um darüber hinaus zu verhindern, dass die Erfolgsgebühr im Einzelfall bei ungewöhnlich hohen Vollstreckungserlösen außer Verhältnis zur Leistung des Gerichtsvollziehers steht, ist sie auf höchstens 300 Euro begrenzt. Dies entspricht einem Vollstreckungserlös von 10 000 Euro. Zwar erreichen die zu vollstreckenden Forderungen nur selten diese Höhe. Soll die Erfolgsgebühr ihre Funktion als Leistungsanreiz nicht verlieren, darf der Höchstbetrag aber nicht zu gering angesetzt werden, da der Gerichtsvollzieher für die erfolgreiche Vollstreckung einer Forderung über 10 000 Euro regelmäßig deutlich mehr leisten muss als für die Vollstreckung einer Forderung über 1 000 oder 5 000 Euro.

Nach § 15 Absatz 2 GvKostG kann die Gebühr bei der Ablieferung des Geldes vom Gerichtsvollzieher vorweg aus dem abzuliefernden Geld entnommen werden. Entsprechend der Rechtslage bei der Hebegebühr der Notare gemäß § 149 KostO bleibt bei der Berechnung der Gebühr ihre Entnahme unberücksichtigt, das heißt die Gebühr wird aus dem nicht durch die Gebühr gekürzten Auszahlungsanspruch des Auftraggebers erhoben.

Die Anmerkung zu dem neuen Gebührentatbestand übernimmt Satz 2 der Anmerkung zur gegenwärtigen Hebegebühr der Nummer 430 KV GvKostG (keine Gebührenerhebung bei Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme). Keiner Aufnahme bedurfte die 1. Variante des Satzes 1 der Anmerkung zu Nummer 430 KV GvKostG, da die Einziehung eines Schecks durch den Gerichtsvollzieher letztlich zur Ablieferung von Geld führt und damit der Gebührentatbestand bereits nach seinem Wortlaut greift.

Beispielsfälle zur Berechnung der Erfolgsgebühr nach Nummer 400 KV GvKostG-E sind:

Der Gerichtsvollzieher vereinbart mit dem Schuldner 20 Ratenzahlungen à 50 Euro, die jeweils vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Danach ergeben sich nach Nummer 400 KV GvKostG-E folgende Gebührenansätze:
3% der eingezogenen RateMindestgebühr je ZahlungGebührenansatz

Rate: 50 €
1,50 €3 €3 €
Rate: 50 €
1,50 €3 €3 €
::::
::::
20. Rate: 50 €1,50 €3 €3 €
Gesamtgebührenbetrag: 60 €
Die Mindestgebühr je Auftrag in Höhe von 5 Euro kommt nicht zum Tragen, weil der Gesamtgebührenbetrag mit 60 Euro darüber liegt.
Der Gerichtsvollzieher vereinbart mit dem Schuldner 5 Ratenzahlungen à 120 Euro, die jeweils vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Danach ergeben sich nach Nummer 400 KV GvKostG-E folgende Gebührenansätze:
3% der eingezogenen RateMindestgebühr je ZahlungGebührenansatz

Rate: 120 €
3,60 €3 €3,60 €
Rate: 120 €3,60 €3 €3,60 €
Rate: 120 €3,60 €3 €3,60 €
Rate: 120 €3,60 €3 €3,60 €
Rate: 120 €
3,60 €3 €3,60 €
Gesamtgebührenbetrag: 18 €
Die Mindestgebühr je Auftrag in Höhe von 5 Euro kommt nicht zum Tragen, weil der Gesamtgebührenbetrag mit 18 Euro darüber liegt.
Der Gerichtsvollzieher vereinbart mit dem Schuldner 20 Ratenzahlungen à 50 Euro, die jeweils vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden sollen. Nach der ersten Teilzahlung werden die Zahlungen eingestellt und der Auftrag erledigt. Danach ergibt sich nach Nummer 400 KV GvKostG-E folgender Gebührenansatz:
3% der eingezogenen RateMindestgebühr je ZahlungMindestgebühr je Auftrag
1. und einzige Rate: 50 €1,50 €3 €5 €
Gebührenansatz: 5 €
Nachdem der Auftrag nach einer Teilzahlung erledigt wurde, ist die Mindestgebühr je Auftrag in Höhe von 5 Euro in Ansatz zu bringen.

Zu Nummer 401

Entsprechend der Anmerkung zur gegenwärtigen Hebegebühr Nummer 430 KV GvKostG (2. Variante des Satzes 1) wird die Gebühr auch im Fall der Weiterleitung eines Schecks erhoben, da es der Auftraggeber in der Hand hat, dem Gerichtsvollzieher die Einziehung zu überlassen und dies auch keine weitergehenden Gebühren auslöst. Die Gebühr entsteht nicht, wenn nicht der Auftraggeber die Weiterleitung des Schecks an ihn verlangt, sondern der Schuldner hierum bittet, da der Auftraggeber in diesem Fall zur Annahme des Schecks nicht verpflichtet ist.

Die Höhe der Erfolgsgebühr richtet sich nach der Schecksumme. Durch die Regelung des § 14 Satz 2 GvKostG-E wird die Gebühr bereits bei der Weiterleitung des Schecks an den Auftraggeber fällig. Um zu vermeiden, dass der Auftraggeber mit der Erfolgsgebühr belastet wird, obwohl er tatsächlich keinen Erlös erhält, bestimmt Absatz 2 der Anmerkung zu dem neuen Gebührentatbestand, dass die Gebühr entfällt, soweit die Scheckeinlösung scheitert. Ein Aufschub der Fälligkeit bis zur Einlösung des Schecks erschiene demgegenüber unangemessen, da die Einlösung weder in der Hand des Gerichtsvollziehers liegt noch von diesem überwacht werden kann. Ein unangemessener Verwaltungsaufwand ist mit der Regelung für den Gerichtsvollzieher nicht verbunden. Er muss nicht von sich aus überprüfen, ob die Einlösung des Schecks scheitert, vielmehr obliegt es dem Gläubiger, ihn gegebenenfalls auf diesen Umstand hinzuweisen. Der dann mit der Rückabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand ist hinnehmbar.

Beispielsfall zur Berechnung der Erfolgsgebühr nach Nummer 401 KV GvKostG-E ist:

Der Gerichtsvollzieher leitet einen Scheck über 400 Euro an den Auftraggeber weiter. Es ergibt sich nach Nummer 401 KV GvKostG-E folgender Gebührenansatz:
Schecksumme3 % der Schecksumme
400 €12 €
Gesamtgebührenbetrag: 12 €
Der Gesamtgebührenbetrag kann nach Weiterleitung des Schecks an den Auftraggeber entsprechend dessen Auftrag in Rechnung gestellt werden. Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 401 KV GvKostG-E kommt erst zum Tragen, wenn der Gerichtsvollzieher positive Kenntnis davon erlangt, dass der Scheck nicht eingelöst worden ist.

Zu Nummer 402

Wenn der Gerichtsvollzieher am Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mitwirkt, hat er soweit die Vereinbarung eingehalten wird - Anteil daran, dass der Auftraggeber Befriedigung erlangt. Das nach § 806b ZPO gebotene Hinwirken des Gerichtsvollziehers auf eine gütliche und zügige Einigung erweist sich dabei in der Praxis als besonders aufwändig und legt in aller Regel den Grundstein für die Befriedigung des Auftraggebers. Es ist deshalb geboten, hierfür eine erfolgsbezogene Gebühr vorzusehen. Sofern der Gerichtsvollzieher mit der Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlungen an den Auftraggeber betraut ist, ist die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers schon über die dann einschlägige Nummer 400 KV GvKostG-E angemessen honoriert. In Absatz 1 der Anmerkung ist daher bestimmt, dass die Gebühr nicht neben der Gebühr Nummer 400 KV GvKostG-E erhoben wird. Nummer 402 KV GvKostG-E erlangt demzufolge nur in den Fällen Bedeutung, in denen die (Raten-)Zahlungen ohne Einschaltung des Gerichtsvollziehers abgewickelt werden.

Entsprechend der Gebührenhöhe in Nummer 400 KV GvKostG-E soll die Erfolgsgebühr 3 Prozent der vereinbarten Zahlungen, mindestens aber 5 Euro und höchstens 300 Euro je Auftrag betragen.

Die Gebühr wird nach § 14 Satz 2 GvKostG-E bereits beim Abschluss der Zahlungsvereinbarung fällig. Um zu verhindern, dass der Auftraggeber mit der Gebühr belastet wird, obwohl der Schuldner die Vereinbarung nicht erfüllt, sieht Absatz 2 der Anmerkung vor, dass die Gebühr entfällt, soweit der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Ebenso wie bei Nummer 401 KV GvKostG-E gilt auch hier, dass der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet ist, von sich aus den Zahlungseingang zu überwachen, sondern gegebenenfalls vom Gläubiger auf die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung durch den Schuldner hingewiesen werden muss. Der in diesen Fällen mit der Rückabwicklung verbundene Verwaltungsaufwand ist hinnehmbar, zumal eine den gegenseitigen Interessen der beteiligten Parteien - Gerichtsvollzieher, Schuldner und Gläubigerin angemessener Weise gerecht werdende Alternativlösung nicht ersichtlich ist.

Beispielsfall zur Berechnung der Erfolgsgebühr nach Nummer 402 KV GvKostG-E ist:

Der Gerichtsvollzieher vereinbart mit dem Schuldner 5 Ratenzahlungen à 120 Euro, die jeweils unmittelbar an den Gläubiger geleistet werden sollen (Abschluss einer Zahlungsvereinbarung). Es ergibt sich nach Nummer 402 KV GvKostG-E folgender Gebührenansatz:
Summe der vereinbarten Zahlungen3 % der vereinbarten Zahlungen
5 x 120 € = 600 €18 €
Gesamtgebührenbetrag: 18 €
Der Gesamtgebührenbetrag kann nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung in Rechnung gestellt werden. Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 402 KV GvKostG-E kommt erst zum Tragen, wenn der Gerichtsvollzieher positive Kenntnis davon erlangt, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zu Nummer 403

Nummer 403 stellt der Ablieferung von Geld die Hinterlegung von Geld gleich. Auch in diesem Falle trägt der Gerichtsvollzieher dazu bei, den Auftraggeber ganz oder teilweise zu befriedigen. Zwar erlangt der Auftraggeber durch die Hinterlegung ähnlich wie im Fall der Scheckweiterleitung oder des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung noch keine Befriedigung. Eine Hinterlegung kommt aber nur in zwei Fällen in Betracht. Dies gilt zum einen für den Fall der Sicherungsvollstreckung in hinterlegungsfähige Gegenstände; in diesem Fall erfolgt die Hinterlegung zugunsten von Gläubiger und Schuldner als mögliche Empfangsberechtigte. Dies gilt zum anderen, falls die Vollstreckung zugleich für mehrere Gläubiger durchgeführt wird und Ungewissheit darüber besteht, welcher Gläubiger in welchem Umfang an dem Erlös zu beteiligen ist. Im erstgenannten Fall tritt der Vollstreckungserfolg bereits mit der Hinterlegung ein. Falls der hinterlegte Betrag später an den Schuldner herausgegeben wird, weil der Vollstreckungstitel keinen Bestand hat, liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Gerichtsvollziehers und kann deshalb den Gebührenanspruch nicht schmälern. Bei der Ungewissheit über die Berechtigung mehrerer Gläubiger erfolgt die Hinterlegung nur zu deren Gunsten; eine Herausgabe an den Schuldner scheidet aus. Auch der Streit über den Umfang der Berechtigung mehrerer Gläubiger kann aber nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers gehen, der mit der Hinterlegung des Vollstreckungserlöses alles seinerseits Erforderliche getan hat. Ein Aufschub der Entstehung des Gebührenanspruchs bis zur Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle oder ein Wegfall des Gebührenanspruchs je nach dem Inhalt der Herausgabeverfügung sind daher nicht gerechtfertigt.

Erfolgt die Hinterlegung für mehrere Gläubiger, kann der Gerichtsvollzieher die nur einmal anfallende Gebühr nach den Bestimmungen des § 168 Nummer 2 GVGA aufteilen und von dem zu hinterlegenden Betrag einbehalten. Besonderer Regelungen zur Kostenpflicht bedarf es insoweit nicht.

Beispielsfall zur Berechnung der Erfolgsgebühr nach Nummer 403 KV GvKostG-E ist:

Der Gerichtsvollzieher hinterlegt 15 000 Euro. Es ergibt sich nach Nummer 403 KV GvKostG-E folgender Gebührenansatz:
Hinterlegungssumme3 % des hinterlegten BetragesHöchstgebühr je Auftrag
15 000 €450 €300 €
Gesamtgebührenbetrag: 300 €
Zu den Buchstaben s bis x

Durch die Einfügung des neuen 4. Abschnitts verschieben sich ab dem bisherigen 4. Abschnitt die Nummern der Gebührentatbestände. Die Änderungsbefehle vollziehen die erforderlichen Anpassungen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Buchstaben b bis q verwiesen.

Zu Buchstabe y (Nummer 430)

Die bisherige Gebühr Nummer 430 KV GvKostG geht in den Gebühren des neuen 4. Abschnitts auf und ist folglich aufzuheben.

Zu den Buchstaben z bis a9

Auf die Begründung zu den Buchstaben s bis x wird verwiesen.

Zu Buchstabe a10 (Nummer 811)

Insbesondere in Flächenländern muss der Gerichtsvollzieher im Einzelfall lange Wege zurücklegen. Dem wird beim Wegegeld durch die Einführung einer neuen Stufe für zurückgelegte Wegstrecken von mehr als 50 Kilometern Rechnung getragen. Hinzu kommt Folgendes: Zur weiteren Stärkung der Leistungselemente im Gerichtsvollzieherwesen beabsichtigen einige Länder die Lockerung des derzeitigen Bezirksschutzes für Gerichtsvollzieher grundsätzlich innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks. Die damit einhergehende Wettbewerbssituation soll die Gerichtsvollzieher besonders zu Leistungen anspornen. Das Wahlrecht der Gläubiger soll den Eintritt des Vollstreckungserfolgs noch deutlicher in den Mittelpunkt der Gerichtsvollziehertätigkeit rücken. Die Lockerung des Bezirksschutzes soll zunächst grundsätzlich nur auf Amtsgerichtsebene erfolgen. Den Gerichtsvollziehern werden grundsätzlich bestimmte Gerichtsvollzieherbezirke belassen. Sie werden aber zum bezirksübergreifenden Tätigwerden ermächtigt, bei entsprechendem Gläubigerantrag auch verpflichtet. Die Einführung des Wettbewerbs unter den Gerichtsvollziehern führt dazu, dass die Bereiche, in denen der Gerichtsvollzieher örtlich zuständig ist, künftig erheblich größer werden. Auch aus diesem Grund ist eine neue Stufe für zurückgelegte Wegstrecken erforderlich.

Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Absatz 4 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 711 KV GvKostG (Nummer 811 KV GvKostG-E) soll die umstrittene Frage geklärt werden, ob der Gerichtsvollzieher auch dann ein Wegegeld erheben kann, wenn er den Schuldner zwecks Einzugs eines Teilbetrags aufsucht, der Einzug jedoch scheitert, z.B. weil der Schuldner nicht angetroffen wird oder nicht leistungsfähig ist.

Der neu gefasste Absatz 4 Satz 2 der Anmerkung stellt nicht auf den erfolgreichen

Einzug von Teilbeträgen ab, sondern darauf, zu welchem Zweck der Gerichtsvollzieher die Wegstrecke zurücklegt. Da er beim Einzug von Teilbeträgen nach den §§ 806b, 813a, 900 Absatz 3 ZPO aufgrund der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) gehalten ist, die Modalitäten der Teilzahlungen, insbesondere die Zeitpunkte der mit dem Schuldner vereinbarten oder von diesem angebotenen Teilzahlungen und deren Höhe, in das Protokoll oder eine Anlage dazu aufzunehmen (§ 114a Nummer 3, § 185h Nummer 9, § 186 Nummer 6 GVGA), soll das Wegegeld nur erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu den bestimmten Terminen zwecks Abholung eines Teilbetrags aufsucht. Ob er den Schuldner tatsächlich antrifft oder ob dieser in der Lage ist, die vereinbarte Teilzahlung zu leisten, soll für den Anfall des Wegegeldes unerheblich sein.

Zu Buchstabe a11

Auf die Begründung zu den Buchstaben s bis x wird verwiesen.

Zu Buchstabe a12 (Nummer 813 -neu-)

Bei der Versteigerung von Gegenständen, die auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet angeboten werden (§ 814 Absatz 1 Nummer 2 ZPO), ist der Ersteher anders als bei der Präsenzversteigerung (§ 814 Absatz 1 Nummer 1 ZPO) - nicht persönlich anwesend. Die ersteigerten Gegenstände können dem Ersteher daher nicht unmittelbar an Ort und Stelle gegen Zahlung des Kaufgeldes ausgehändigt werden. Die Gegenstände müssen vielmehr in aller Regel gesondert versandt werden. Die Kosten des Versands (einschließlich besonderer Verpackung) trägt der Ersteher aufgrund der ihm vorab bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen (§ 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ZPO in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung; in Nordrhein-Westfalen z.B.: § § 5 und 7 der Verordnung zur Regelung der Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz 1b BGB (InternetversteigerungsVO) vom 22. September 2009 (GV. NRW. S. 508).

Für diese Kosten sieht das Gesetz derzeit keinen besonderen Auslagentatbestand vor. Wenn der Versand mittels Brief, Päckchen oder Paket erfolgt, werden Auslagen dafür von der Pauschale nach Nummer 713 erfasst und können nicht gesondert erhoben werden. Nach der Entwurfsbegründung zum derzeit geltenden § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 ZPO (BT-Drucksache 014/3432, Seite 33) gilt dies auch, wenn die tatsächlich entstehenden Auslagen von der Pauschale nicht gedeckt werden.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird den Gerichtsvollziehern die Möglichkeit eröffnet, die speziell für den Versand der auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet ausgebotenen Gegenstände entstehenden Kosten zu erheben. Beantragt der Ersteher ausdrücklich den Abschluss einer besonderen Versicherung für den Versand der Gegenstände, sollen auch diese gesonderten Kosten erhoben werden können.

Nach § 817 Absatz 2 ZPO, auch in Verbindung mit der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, § 7 der InternetversteigerungsV-NW, darf die zugeschlagene Sache nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Die besondere Kostenpflicht des Erstehers für diese Auslagen wird in § 13 Absatz 1 Nummer 4 - neu - GvKostG-E klargestellt.

Zu Buchstabe a13

Die Erhöhung der Gebühren bewirkt mittelbar eine Erhöhung der Pauschale für sonstige bare Auslagen, die prozentual an die zu erhebenden Gebühren anknüpft. Die Anpassung in nicht näher bezifferbarer Höhe kommt unmittelbar den Gerichtsvollziehern zu Gute, denen die Pauschale in voller Höhe überlassen bleibt. Die mittelbare Anpassung ist im Hinblick auf allgemeine Kostensteigerungen und den erhöhten allgemeinen Büroaufwand der Gerichtsvollzieher gerechtfertigt. Darüber hinaus ist eine Anhebung der Höchstgrenze der Pauschale für sonstige bare Auslagen angemessen, da ansonsten wegen des früheren Erreichens der Höchstgrenze der Effekt der mittelbaren Erhöhung nur in begrenztem Maß eintreten würde.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung)

Zu den Nummern 1 und 4

Die Vorschrift passt die mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) neu in das Gerichtsvollzieherkostengesetz eingefügten Gebühren ebenfalls an die sonst vorgesehene Gebührenanpassung an. Damit werden ein Gleichlauf aller Gebühren und ihre gleichmäßige Ausgestaltung nach dem Arbeitsumfang der einzelnen Tätigkeit auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum 1. Januar 2013 erreicht.

Zu den Nummern 2 und 3

Die Gebühren sollen jeweils auf 40 Euro angehoben werden. Damit wird dem Aufwand Rechnung getragen, der dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 882c ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009) entsteht. Die Übermittlung von Ausdrucken der Vermögensverzeichnisse an Drittgläubiger ist nach § 802d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 dem Gerichtsvollzieher übertragen. Auch hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro vorgeschlagen, die sowohl bei der Übermittlung eines papiernen Ausdrucks als auch bei der Übermittlung als elektronisches Dokument (§ 802d Absatz 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009) erhoben werden soll. Die Gebühr dient auch der Abgeltung des Aufwands, der den zentralen Vollstreckungsgerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermögensauskünfte entsteht.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Die durch das Gesetz zu erwartenden Veränderungen bei den Einnahmen der Gerichtsvollzieher machen in einigen Ländern eine Neuberechnung der Bürokostenentschädigung erforderlich, um sicherzustellen, dass sich deren Höhe im Ergebnis zumindest nicht verringert. Wegen der einfach und belastbar zu prognostizierenden finanziellen Auswirkungen des Gesetzes erscheint für die betroffenen Länder eine Vorlaufzeit zwischen zwei und drei Monaten notwendig, aber auch ausreichend.

Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen des bereits verkündeten Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.