A
Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch das Anbieten von Produkten, die nicht den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprechen, ordnungsrechtlich geahndet werden kann.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, kurzfristig im Rahmen des nächsten Verordnungsvorhabens in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen zentralen Genehmigungstatbestand für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas zu schaffen. Der Genehmigungstatbestand sollte so ausgestaltet sein, dass alle Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas mit einem Gasvolumenstrom von 100 Normkubikmetern pro Stunde oder mehr umfasst sind, soweit die Anlagen keinen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/ und Abfallgesetzes als Abfall zu qualifizierenden Einsatzstoff verwenden und der niedrigere Schwellenwert der Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen maßgebend wäre.