885. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2011
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Wahlprüfungsbeschwerden zur Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 der Frau S. H. - A. und der Frau M. W. gegen die Beschlüsse des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 53/09 und WP 57/09 -
- 2 BvC 1/11 -
- 2 BvC 2/11 - - b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 und Ergänzungsbeschluss vom 14. März 2011 - I R 95/04 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 54 Absatz 6 KStG 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung insoweit gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstößt, als § 8 Absatz 4 KStG 1996 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998
- 2 BvL 2/09 - - c) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Bremen vom 18. August 2010 - 2 K 019/10(1)zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3 Absatz 1 des Bremischen Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990 in der Fassung der Änderung vom 21. November 2006 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist
- 1 BvL 11/10 - - d) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - in der Fassung des Beschlusses vom 31. März 2011 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 10 Absatz 1 PostPersRG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 143b Absatz 3 Satz 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig ist
- 2 BvL 4/09 - - e) Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn W., gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. März 2011 - 1 Ws 62/11 -, wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 103 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG
- 2 BvR 916/11 -