A. Problem und Ziel
Kinder sind eine Bereicherung der Gesellschaft. Seit 2004 haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Paare mit Kinderwunsch jedoch mindestens die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Dies hatte einen deutlich messbaren Rückgang der Behandlungszahlen zur Folge.
In der Bundesrepublik gibt es eine große Anzahl von Menschen, die in einer Partnerschaft leben und gerne Kinder hätten, bei denen dies aus medizinischen Gründen nicht gelingt. Ungewollte Kinderlosigkeit wird oft als schwerer Mangel in der persönlichen Lebensplanung angesehen, der einen erheblichen psychischen und physischen Leidensdruck zur Folge haben kann. Eine künstliche Befruchtung ist für viele die letzte Hoffnung.
Paare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.
Die Erfüllung des Kinderwunsches soll nicht länger von der Vermögens- und Einkommenssituation der betroffenen Paare abhängig sein. Mit dem Änderungsgesetz soll eine finanzielle Entlastung von Paaren mit Kinderwunsch erfolgen. Dies ist ein Beitrag dazu, unerwünschte Kinderlosigkeit entschlossen und nachhaltig zu bekämpfen. Insoweit ist es folgerichtig, öffentliche Mittel bereitzustellen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll erreicht werden, ergänzend zur 50-prozentigen Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gemäß § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bund die Kinderwunschbehandlung zukünftig zu 25 Prozent mitfinanziert und damit die bisherige Kostenbeteiligung der Paare von 50 auf 25 Prozent sinkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der Öffentlichen Haushalte
- 1. Die Ausgaben sind nicht quantifizierbar. Die Finanzierung für gesetzlich Krankenversicherte soll aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Gegebenenfalls ergeben sich weitere Kosten für den Personenkreis, der Heilfürsorge bei der Polizei oder anderen erhält, sofern diesem Personenkreis die Heilfürsorge in analoger Anwendung der Bestimmungen des SGB V gewährt wird.
- 2. Vollzugsaufwand:
Der Vollzug erfolgt im System bereits bestehender gesetzlicher Regelungen. Der Vollzugsaufwand ist deshalb als marginal zu bewerten.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG)
Der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg Vorpommern Schwerin, den 16. August 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrer Sitzung am 16. August 2011 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG) mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf unter Wahrung der Rechte aus § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 886. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2011 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Sellering
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenübernahme des Bundes für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei Paaren mit Kinderwunsch (Kinderwunschförderungsgesetz - KiwunschG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl "50" durch die Zahl "75" ersetzt.
- b) § 27a Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der Bund erstattet den Krankenkassen 25 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihren Versicherten durchgeführt wurden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Kinder sind eine Bereicherung der Gesellschaft. Seit 2004 haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Paare mit Kinderwunsch jedoch mindestens die Hälfte der Kosten der künstlichen Befruchtung selbst zu tragen. Dies hatte einen dramatischen Rückgang der Behandlungszahlen zur Folge.
Die Erfüllung des Kinderwunsches soll nicht länger von der Vermögens- und Einkommenssituation der betroffenen Paare abhängig sein. Mit dem Änderungsgesetz soll eine finanzielle Entlastung von Paaren mit Kinderwunsch erfolgen.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V)
Zu Buchstabe a) (§ 27a SGB V)
Mit der Bestimmung wird erreicht, dass ergänzend zur 50-prozentigen Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse gemäß § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V die Voraussetzungen geschaffen werden, dass der Bund die Kinderwunschbehandlung zukünftig zu 25 Prozent mitfinanziert und damit die bisherige Kostenbeteiligung der Paare von 50 auf 25 Prozent sinkt.
Zu Buchstabe b) (§ 27a SGB V)
Die Vorschrift regelt die Kostentragung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten.