Punkt 26 der 892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1a - neu - (§ 37 Absatz 2 Satz 4 - neu - EEG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes"
Dem § 37 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel1 des Gesetzes vom ... geändert worden ist, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einer KWK-Anlage erzeugt wird und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird." '
Begründung:
Nach § 37 Absatz 2 EEG sind Contractoren im Gegensatz zu Eigenversorgern, für die § 37 Absatz 3 EEG eine grundsätzliche Ausnahme enthält, dazu verpflichtet, die EEG-Umlage zu entrichten.
Contracting-Anlagen sollen beim Betrieb von KWK-Anlagen wirtschaftlich Eigenerzeugungsanlagen gleich gestellt werden. Hierzu werden sie von der Entrichtung der EEG-Umlage für die Stromlieferung aus den zur Objektversorgung errichteten KWK-Anlagen befreit; KWK-Anlagen sind in § 3 Nummer 5a EEG definiert. Dies würde die derzeit bestehende Benachteiligung von Contracting-Unternehmen gegenüber Eigenversorgern beseitigen und insbesondere in der Wohnungswirtschaft die Wirtschaftlichkeit gezielt erhöhen. Durch die Einschränkung auf Strommengen, die nicht über ein Netz geleitet werden, wird gezielt die dezentrale Standort- und Objektversorgung entlastet; als Netz gilt gemäß § 3 Nummer 7 EEG ein Netz der allgemeinen Versorgung.
Derzeit investieren Contractoren wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit nur unzureichend in KWK-Anlagen. Trotz vorhandener Wirtschaftlichkeit investieren allerdings Unternehmen auch nur verhalten in Eigenerzeugungsanlagen, da dies in der Regel nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört. Allgemein benötigen Investitionen in KWK-Anlagen Planungssicherheit sowie eine Entlastung von nicht zu rechtfertigenden Zusatzkosten.