903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - (§ 34a Absatz 1 Satz 4 - neu - GewO)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
'6a. In § 34a Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
- a) Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder
- b) Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind oder
- c) einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat." '
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
- '9. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5" und die Wörter " § 34f Absatz 4 und 5" durch die Wörter " § 34f Absatz 4 bis 6" ersetzt.'
- bb) Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
- '11. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5" ersetzt und nach der Angabe " § 34e Abs. 2 bis 3" ein Komma und die Wörter " § 34f Absatz 4 bis 6" eingefügt.'
- aa) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
- b) Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 7 einzufügen:
'Artikel 7
Änderung der BewachungsverordnungDie Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- aa) In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 34a Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- bb) In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter " § 34a Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
- cc) In § 11 Absatz 4 werden die Wörter " § 34a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 3" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3" ersetzt.
- dd) Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wörter " § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeordnung" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, Satz 5 Gewerbeordnung" ersetzt.
- ee) Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die Wörter " § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung" ersetzt.
- c) Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b treten am 1. September 2013 in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 6a, 8, 9 und 11 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.
- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Aus Gründen einer effektiven und ganzheitlichen Bekämpfung des Extremismus sowie zur Sicherstellung eines rechtssicheren Vollzugs ist es erforderlich, gesetzlich eindeutig klarzustellen, dass die besonderen Anforderungen an die Zuverlässigkeit der vom Gewerbetreibenden beschäftigten Personen gemäß § 9 Absatz 2 der Bewachungsverordnung auch auf den Gewerbetreibenden selbst Anwendung finden. Auch wenn dieser in eigener Person möglicherweise keine Überwachungsaufgaben wahrnimmt und daher keinen unmittelbaren Zugriff auf das zu bewachende Objekt hat, ist er derjenige, der verantwortlich ist und die maßgeblichen Entscheidungen trifft. Gerade in dieser Position sollte die Zuverlässigkeit gewährleistet sein, was insbesondere auch Rechtstreue und das Fehlen extremistischer Aktivitäten voraussetzt. Damit sollen Gefahren durch Gewerbetreibende abgewehrt werden, die Zugang zu sabotageempfindlichen Bereichen haben oder haben können.
Die Änderungen der §§ 61a und 71b sollen nach dem Gesetzesbeschluss zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Entsprechend sollen auch die Ergänzung des § 34a Absatz 1 um einen Satz 4 und die Anpassung der Verweisungen in der Gewerbeordnung bzw. der Bewachungsverordnung zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.