Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 PBZugV)
Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
'6. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen
- (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht zuständigen Behörden und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages andere Abschlussprüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschlussprüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
- (2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in Anlage 6 der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2] geltenden Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 2] geltenden Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
- (3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." '
Begründung:
Nach Absatz 1 wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden ins Ermessen gestellt, wie schon in der bisherigen Berufszugangsverordnung unter § 6 Absatz 2, einen Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anzuerkennen. Hierzu ist es ausreichend, neben den anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht alle Industrie - und Handelskammern - sondern den Deutschen Industrie- und Handelskammertag anzuhören. Dies ist unbürokratischer und einfacher.
Darüber hinaus wird durch den neuen Absatz 2 klargestellt, dass es einen Bestandsschutz für die Altfälle gibt. Dies betrifft zum einen Ausbildungen in den bislang nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 anerkannten Abschlussprüfungen, auch wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, jedoch vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Zum anderen betrifft dies den Fall von bisher nach § 6 Absatz 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannten Berufsabschlüssen. Durch die neue Regelung findet eine Harmonisierung mit dem Güterkraftverkehrsbereich statt, bei dem ebenfalls eine Bestandschutzregelung besteht. Die Regelung ist mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vereinbar.
Nach Absatz 3 ergibt sich in den Anwendungsfällen des Absatzes 1 und 2 die Form der Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen unmittelbar oder mittelbar aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Da für den Bereich außerhalb des Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen, mit Ausnahme des Taxen- und Mietwagenverkehrs, nichts anderes gelten soll, werden, wie bereits in § 4 Absatz 6, insoweit die Vorgaben durch Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für entsprechend anwendbar erklärt.
Das Muster der Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ist unverändert in Anlage 5 der Verordnung vorgegeben.