Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/11842- zu dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 283/12 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11842
17. Wahlperiode
13.12.2012
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression
- - Drucksachen 17/8683, 17/9201, 17/9202, 17/9644, 17/9672
- - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Erwin Sellering Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 beschlossene Gesetz zum Abbau der kalten Progression wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Vermittlungsausschuss
Thomas Strobl (Heilbronn) Vorsitzender | Dr. Michael Meister Berichterstatter | Erwin Sellering Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
Zu Artikel 1 (§ 32a Absatz 1, § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG), Artikel 2 (§ 1 Satz 5 FAG)
1. Artikel 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt gefasst:
,1. § 32a wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2013 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 8 130 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- 2. von 8 131 Euro bis 13 469 Euro: (933,70 · y + 1 400) · y;
- 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 1 014;
- 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 · x - 8 196;
- 5. von 250 731 Euro an:0,45 · x - 15 718.
"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
"z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2014 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 8 354 Euro (Grundfreibetrag): 0;
- 2. von 8 355 Euro bis 13 469 Euro: (974,58 · y + 1 400) · y;
- 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (228,74 · z + 2 397) · z + 971;
- 4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: 0,42 · x - 8 239;
- 5. von 250 731 Euro an:0,45 · x - 15 761.
"y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
"z" ist ein Zehntausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
1a. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:
- a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9 429" durch die Angabe "9 550" ersetzt.
- b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9 550" durch die Angabe "9 763" ersetzt."
2. Artikel 2 wird aufgehoben
3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2.