916. Sitzung des Bundesrates am 8. November 2013
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG durch Äußerungen im laufenden Bundestagswahlkampf verletzt hat
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Antragsgegner: Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland
- 2 BvE 4/13 -
- b) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei
Deutschlands (NPD)
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
- 2 BvE 2/13 -
- c) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragsteller: Bundesverband der Bürgerrechtspartei die Freiheit
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
- 2BvE 5/13 -
- d) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerinnen: Familien-Partei Deutschlands und weitere neun Parteien
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
- 2BvE 6/13 -
- e) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerin: Piratenpartei Deutschland
Antragsgegner: Deutscher Bundestag
- 2BvE 7/13 -
- f) Organstreitverfahren betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
Antragstellerinnen:
- 1. Bundesvereinigung der Freien Wähler
- 2. Ökologisch Demokratische Partei (ÖDP)
Antragsgegner:
- 1. Deutscher Bundestag
- 2. Bundesrat
- 3. Bundespräsident
- 2BvE 8/13 -
b) bis f) jeweils über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragssteller aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG durch Beschluss des § 2 Absatz 7 EuWG in der am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013, BGBl. I, S. 3749) verletzt haben
- g) Verfassungsbeschwerde der Herren A. und F. betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
- 2 BvR 2220/13 -
- h) Verfassungsbeschwerde des Herrn C. und weiterer Beschwerdeführer betreffend Einführung einer Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament
- 2 BvR 2221/13 -
g) und h) jeweils gegen § 2 Absatz 7 EuWG in der am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Fünften Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7. Oktober 2013, BGBl. I, S. 3749) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 GG