C(2013) 9832 final siehe Drucksache 274/12(B)
Brüssel, den 10.1.2014
C(2013) 9832 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine zweite Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ( KOM (2011) 635 endgültig) und bittet für die späte Antwort um Entschuldigung.
Die Kommission ist sehr erfreut, dass der Bundesrat ihre Bemühungen zur Beseitigung von Handelshemmnissen mithilfe eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts unterstützt, und dankt dem Bundesrat für seine konstruktiven Anmerkungen, mit denen sie sich eingehend auseinandergesetzt hat.
Wie dem Bundesrat sicherlich bekannt ist, wird über den Vorschlag derzeit im Europäischen Parlament und im Rat beraten. Zahlreiche Anregungen des Bundesrats finden sich bereits in den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments wieder (z.B. Verträge mit doppeltem Zweck Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung oder Drohung vonseiten Dritter, mehrere Vorschriften im Kapitel über die Rückabwicklung und Klärung des Verhältnisses zu der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)). Die Kommission wird die Anregungen des Bundesrats bei den Beratungen mit dem Gesetzgeber im Auge behalten.
Mehrere andere Bemerkungen des Bundesrats, die auf eine Verbesserung oder Präzisierung des Vorschlags abzielen (z.B. zum Zeitpunkt der Lieferung, zur Klarstellung, dass die Prüfung unfairer Vertragsbestimmungen nur für nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen gilt, Klärung des Verhältnisses zwischen kurzer und langer Verjährungsfrist), sind ebenfalls sehr hilfreich.
Andere Punkte bedürfen einer eingehenderen Diskussion auf technischer Ebene wie beispielsweise die Kritik des Bundesrats an Artikel 48 des Vorschlags für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Nach Auffassung des Bundesrats beschränkt Artikel 48 die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen eines Verlautbarungs- oder Übermittlungsfehlers (z.B. Tippfehler), da ein Erklärungs- oder Übermittlungsirrtum (wie Herrn Ministerpräsident Stephan WEIL Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4 10117 Berlin Deutschland ein Tippfehler) seinen Ursprung in der Regel in der Sphäre des Erklärenden habe und nicht durch die andere Partei herbeigeführt werde. Die meisten Verlautbarungsfehler werden allerdings auf andere Weise behoben. Abgesehen von den Fällen, die sich im Wege der normalen Auslegung lösen lassen, muss der Unternehmer nach Artikel 24 des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts der anderen Partei geeignete, effektive und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen sie vor der Abgabe oder Annahme eines Angebots Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. Auch muss der Unternehmer die andere Partei darüber informieren (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts). Zudem steht dem Verbraucher in Verbraucherverträgen in den meisten Fällen ein Rücktrittsrecht zu. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein zusätzliches Anfechtungsrecht in diesen Fällen wirklich notwendig ist.
Eine Reihe von Vorschlägen des Bundesrats werden im Rat und im Europäischen Parlament bereits erörtert. Hierzu zählt beispielsweise der Vorschlag, den Anwendungsbereich auf alle Unternehmerverträge auszuweiten oder die freie Wahl der Abhilfemöglichkeiten in Verbraucherverträgen durch ein Recht des Verkäufers auf Heilung des Mangels zu ersetzen.
Die Kommission nimmt aktiv an den Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat teil. Sie wird die Vorschläge des Bundesrats und der anderen Parlamente bedenken, wenn die betreffenden Punkte erörtert werden. Kommission und Bundesrat haben ein gemeinsames Ziel, nämlich zu einem Text zu gelangen, der einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und Unternehmen garantiert, der für beide Seiten von Nutzen ist. Ist das Gemeinsame Europäische Kaufrecht erst in Kraft, werden Unternehmen ihre Produkte auf der Grundlage eines einzigen Rechtssystems und über eine einzige IT-Plattform verkaufen und damit Transaktionskosten einsparen können. Verbraucher werden von einem breiteren Produktangebot zu wettbewerbsfähigeren Preisen und gleichzeitig von einem Schutz profitieren können, der ebenso hoch oder sogar noch höher ist als der Verbraucherschutz nach einzelstaatlichem Recht in den meisten Mitgliedstaaten.
Die Kommission hofft, dass sie mit ihren Ausführungen zu einer Klärung der vom Bundesrat angesprochenen Punkte beitragen konnte.
Mit freundlichen Grüßen