921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014
Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass eingetragene Lebenspartner auch dann ein Kind adoptieren können, wenn es zuvor vom jeweiligen Partner bereits adoptiert worden ist. Die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartnerschaften stellt einen Schritt auf dem Weg zur rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften dar.
- b) Der Bundesrat stellt allerdings fest, dass die vorgesehene Gesetzesänderung dem Ziel der völligen rechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht hinreichend Rechnung trägt, da die Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht mit diesem Gesetzentwurf nicht erreicht wird.
- c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit eine weitergehende Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht erreicht werden kann.
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AdWirkG) und Nummer 2 - neu - (§ 5 Absatz 1 Satz 2 des AdWirkG)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" ... (weiter wie Gesetzentwurf).
- 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " 187 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter " 18 7 Abs. 1, 2 und 5 " ersetzt.'
Begründung:
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes enthält bisher für den Fall, dass keiner der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines deutschen Gerichtes hat, keine Regelung des örtlich zuständigen Gerichts. Die Vorschrift sieht lediglich die Anwendbarkeit der Absätze 1, 2 und 4 des § 187 FamFG vor, die jedoch nicht eingreifen, wenn die Beteiligten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Durch einen Verweis auch auf Absatz 5 des § 187 FamFG kann für diesen Fall die Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin sichergestellt werden. Bei dem bislang fehlenden Verweis auf Absatz 5 des § 187 FamFG dürfte es sich lediglich um ein Redaktionsversehen handeln (vgl. z.B. Weitzel, in: Reinhardt/Kemper/ Weitzel, Adoptionsrecht, 1. Auflage 2012, § 5 AdWirkG, Rnr. 2), das anlässlich der vorgesehenen Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes bereinigt werden sollte. Vor der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes durch Artikel 68 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, verwies § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes hinsichtlich der internationalen und örtlichen Zuständigkeit auf § 43b FGG, der eine Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für den Fall vorsah, dass keiner der Beteiligten im Inland seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Der bisher in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes enthaltene Verweis auf Absatz 4 des § 187 FamFG ist demgegenüber überflüssig und dürfte ebenfalls lediglich auf einem Redaktionsversehen beruhen (vgl. z.B. Braun, ZKJ 2012, 216 (218, Fn. 18).