Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

931. Sitzung am 6. März 2015

A. Problem und Ziel

Nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes (ATDG) können, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigt werden, soweit ihnen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

Die Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben das Bundesministerium des Innern darum ersucht, entsprechende weitere Polizeivollzugsbehörden zur Teilnahme an der Antiterrordatei zu berechtigen.

Nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (RED-G) können, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt werden, soweit ihnen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

Die Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben das Bundesministerium des Innern darum ersucht, entsprechende weitere Polizeivollzugsbehörden dieser Länder zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei zu berechtigen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums des Innern über weitere Polizeivollzugsbehörden, die nach § 1 Absatz 2 ATDG zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie nach § 1 Absatz 2 RED-G zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigt sind.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 16. Januar 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

Vom ...

Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) neu gefasst wurde, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sowie auf Grund des § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2318) neu gefasst wurde, und auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt verordnet das Bundesministerium des Innern

Artikel 1
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam

§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Antiterrordatei berechtigt:

Artikel 2
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden

§ 1 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Bayern sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

§ 2 Weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg

Als weitere Polizeivollzugsbehörde des Landes Brandenburg ist zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

Polizeipräsidium Land Brandenburg Behördenstab, Stabsbereich Einsatz- und Lagezentrum Kaiser-Friedrich-Straße 143 14469 Potsdam

§ 3 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

§ 4 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

§ 5 Weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt

Als weitere Polizeivollzugsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt sind zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei berechtigt:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach § 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes sowie nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes sind zur Teilnahme an der Antiterrordatei bzw. zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei unter bestimmten Voraussetzungen weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt. In Betracht kommen insoweit nur Polizeivollzugsbehörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland bzw. des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind, in erster Linie also Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder. Des Weiteren setzt die Teilnahme weiterer Polizeivollzugsbehörden voraus, dass ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder auf die Rechtsextremismus-Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich und die Teilnahme unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.

Gemäß Nummer 1a) des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zur Verfassungsbeschwerde gegen das Antiterrordateigesetz (1 BvR 1215/07) war es mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass es gestattet war, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern über die in § 1 Absatz 1 ATDG bzw. § 1 Absatz 1 RED-G genannten Behörden hinaus weitere teilnehmende Behörden zu benennen. Ausweislich Randziffer 144 der Urteilsgründe hatte der Gesetzgeber allerdings die Möglichkeit, für die Benennung weiterer Behörden eine Verordnungsermächtigung vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 Absatz 2 ATDG und des § 1 Absatz 2 RED-G durch das Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze Gebrauch gemacht.

Die Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz haben das Bundesministerium des Innern ersucht, weitere Polizeivollzugsbehörden zum Zugriff auf die Antiterrordatei zu berechtigen. Die Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben das Bundeministerium des Innern ersucht, weitere Polizeibehörden zum Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei zu berechtigen. Mit der vorliegenden Rechtsverordnung wird diesen Ersuchen entsprochen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei berechtigter Polizeivollzugsbehörden )

Auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz sollen die in der Verordnung angeführten Behörden an der Antiterrordatei teilnehmen. Diesen sind innerhalb der jeweiligen Bundesländer Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland jeweils nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen. Der Zugriff auf die Antiterrordatei ist für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich und auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen.

Zu Artikel 2 (Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter Polizeivollzugsbehörden )

Auf Ersuchen der Länder Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt sollen die in der Verordnung angeführten Behörden an der Rechtsextremismus-Datei teilnehmen. Diesen sind innerhalb der jeweiligen Bundesländer Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus jeweils nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen. Der Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei ist für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich und auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.