Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Punkt 35 der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 9 der Drucksache 127/1/15 folgendes beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 4 allgemein)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Vorgaben für die umweltgerechte Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten entwickelt werden, die zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Geräte beitragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geräte so zu gestalten sind, dass Batterien und Akkumulatoren vom Endnutzer leicht entnehmbar und damit austauschbar sind, um eine längere Nutzungsdauer der Geräte zu ermöglichen. Außerdem ist eine Ausweitung von Gewährleistungsregelungen zu prüfen, um das Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion langlebiger Geräte weiter zu fördern.

Begründung:

Die Langlebigkeit von Produkten stellt im Hinblick auf die Abfallvermeidung und damit den Ressourcenschutz ein wesentliches Element dar. Bei Elektround Elektronikgeräten ist der begrenzende Faktor für die Nutzungsdauer oft die Lebensdauer der Batterie oder des Akkumulators, wenn die Gestaltung der Geräte es nicht zulässt, dass der Endnutzer die Altbatterien oder Altakkumulatoren leicht entnehmen und austauschen kann.

Der Entwurf des ElektroG greift diesen Aspekt insofern auf, als gefordert wird, Geräte möglichst so zu gestalten, dass Altbatterien oder Altakkumulatoren problemlos zu entnehmen sind. Diese Regelung lässt den Herstellern dabei einen recht großen Spielraum.

Anforderungen an das Produktdesign sind insbesondere aus binnenmarktrechtlichen Gründen zunächst auf europäischer Ebene zu regeln. Wie auch in Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2012/19/EU (WEEERichtlinie) dargestellt, sollten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten nicht über abfallrechtliche Regelungen festgelegt werden. Die Festlegung von Prüfkriterien im Rahmen von EU-weit verbindlichen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) ist insofern problematisch, als dafür Kriterien für jede einzelne Produktgruppe entwickelt werden müssten. Dies dürfte Jahrzehnte erfordern und sich daher als eher hinderlich für die Erreichung des Zieles erweisen. Im Übrigen kann durch verbindliche Kriterien zur Konstruktion von Produkten die technische Entwicklung und die Gestaltungsfreiheit der Hersteller über die Gebühr behindert werden. Ein nicht zu vernachlässigender bürokratischer Aufwand wird so geschaffen. Als erfolgreicher hat es sich in der Vergangenheit erwiesen, ein Eigeninteresse der Hersteller an der Produktion der gewünschten Qualität zu schaffen. Daher sollte geprüft werden, ob durch eine Ausweitung der zivilrechtlichen Regelungen über Gewährleistungen beim Kaufvertrag dies erreicht werden kann. Dabei sollten Fragen zur Beweislastumkehr und zur Verjährung von Ansprüchen im Fokus stehen.