A. Problem und Ziel
Baden-Württemberg wird sein staatliches Notariat entsprechend den Vorgaben der Bundesnotarordnung zum 1. Januar 2018 auflösen. Die staatlichen Notariate bestehen derzeit aus 631 selbstständigen Referaten und Abteilungen. Zum Reformstichtag am 1. Januar 2018 werden voraussichtlich 244 Notare im Landesdienst als Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung den Staatsdienst verlassen und in die Selbstständigkeit wechseln.
Zum Stichtag der Reform wird eine beträchtliche Anzahl von notariellen Geschäften zwar begonnen, jedoch noch nicht vollständig beendet sein. Erste vorsichtige Hochrechnungen gehen von rund 150 000 solcher Geschäfte aus. Es fehlen derzeit Regelungen, wonach diese noch offenen notariellen Geschäfte von einem bestimmten Amtsträger abzuwickeln sind. Für die Rechtsuchenden ist die aktuelle Rechtslage daher mit großer Ungewissheit verbunden. Ihnen kann kein verantwortlicher Amtsträger genannt werden, der die vor dem Reformstichtag begonnenen notariellen Geschäfte der staatlichen Notariate nach deren Auflösung weiter betreut. Soweit notarielle Geschäfte nicht in angemessener Zeit abgewickelt werden können, etwa durch Vollzug im Grundbuch, ist auch der Rechtsverkehr deutlich beeinträchtigt.
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Regelungen zu schaffen, die die Verantwortlichkeit für die zum Reformstichtag noch offenen notariellen Geschäfte einem bestimmten notariellen Amtsträger zuweisen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf regelt daher, welcher notarielle Amtsträger ab dem 1. Januar 2018 für noch nicht beendete notarielle Geschäfte der dann ehemaligen staatlichen Notariate in Baden-Württemberg zuständig ist. Hierzu bestimmt der geänderte § 114 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 1. Januar 2018, dass die ehemaligen Notare und Notarvertreter im Landesdienst, die ab dem Reformstichtag als selbstständige Nurnotare tätig sind, die notariellen Geschäfte aus den von ihnen geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate fortführen. Soweit die Inhaber der ehemaligen Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate im Landesdienst bleiben und damit ihre Beurkundungsbefugnis zum 1. Januar 2018 verlieren, werden nach dem neugefassten § 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 1. Januar 2018 Notariatsabwickler bestellt, die die noch offenen notariellen Geschäfte zu Ende führen. Das Amt des Notariatsabwicklers kann das Land Baden-Württemberg durch Landesrecht im Einzelnen ausgestalten.
Die Wirkungen und Folgen der Gesetzesänderungen sind auf Baden-Württemberg beschränkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzentwurf beschränken sich auf das Land Baden-Württemberg. Sie hängen von der Ausgestaltung des Amts des Notariatsabwicklers durch das Land ab. Unabhängig davon bilden die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfs nur einen kleinen Teil der Auswirkungen der bundesrechtlich vorgegebenen Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg, deren Grundzüge unverändert bleiben.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch den Gesetzentwurf werden keine neuen Behörden oder Verwaltungsaufgaben geschaffen. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung am 1. Januar 2018 offener notarieller Geschäfte ist bereits mit der bundesrechtlichen Vorgabe der Auflösung der staatlichen Notariat entstanden.
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 25. März 2015
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen. Ziel ist die Befassung des Bundesrates in dessen Sitzung am 8. Mai 2015.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski
Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 114 wird wie folgt gefasst:
§ 114
- (1) Im Land Baden-Württemberg werden Notare nach § 3 Absatz 1 bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 7.
- (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch [Artikel 4 des Gesetzes vom 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. ...)]* geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt. Die Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt entsprechend.
- (3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als nach § 3 Absatz 1 bestellter Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden. Die Notare nach Absatz 2 können bis zum 31. Dezember 2019 vollständige Jahrgänge von Akten und Büchern sowie hierzu amtlich übergebene Urkunden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, gemäß § 51 Absatz 1 in Verwahrung geben.
- (4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.
- (5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar nach § 3 Absatz 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden.
§ 5 Satz 1 gilt insoweit nicht.
§1 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.
- (6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5.
- (7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen."
* Dem Landtag von Baden-Württemberg liegt der Entwurf des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vor, dessen Artikel 4 eine Änderung des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit enthält (Landtags-Drucksache 015/6471). Mit einem Gesetzesbeschluss und seiner Verkündung ist im Lauf der nächsten Monate zu rechnen.
2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird aufgehoben
2. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Angabe "2," gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Notar" die Wörter "oder im Land Baden-Württemberg durch Notariatsabwickler" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Dem § 135 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Ein Notariatsabwickler steht einem Notariatsverwalter gleich."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Zum 1. Januar 2018 wird Baden-Württemberg sein staatliches Notariat entsprechend den Vorgaben des § 114 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) auflösen. Die staatlichen Notariate nehmen neben Beurkundungsaufgaben auch gerichtliche Aufgaben wahr. Die staatlichen Notariate sind in Baden-Württemberg als Nachlassgerichte zuständig, in Württemberg außerdem als Betreuungsgerichte. Bis zum Abschluss der Grundbuchamtsreform zum 1. Januar 2018 sind die staatlichen Notare außerdem Grundbuchbeamte.
Die staatlichen Notariate bestehen derzeit aus 631 selbstständigen Referaten (Württemberg) und Abteilungen (Baden). Jeder Inhaber eines Referates oder einer Abteilung führt eine eigene Urkundenrolle und ist selbst Gebührengläubiger. Von den Notaren im Landesdienst, die diese Referate und Abteilungen entweder verantwortlich führen oder in ihnen beschäftigt sind, werden zum Reformstichtag am 1. Januar 2018 voraussichtlich 244 als Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung den Staatsdienst verlassen und in die Selbstständigkeit wechseln. Von diesen Statuswechslern sind aktuell 50 Notarvertreter im württembergischen Rechtsgebiet nicht selbst Inhaber eines Referates oder einer Abteilung.
Diejenigen Notare und Notarvertreter im Landesdienst, die nicht als selbstständige Nurnotare nach § 114 Absatz 2 BNotO in die Selbstständigkeit wechseln, sondern als Richter, Staatsanwälte oder Beamte im Landesdienst bleiben, verlieren zum Stichtag 1. Januar 2018 ihre Beurkundungsbefugnis.
Stichprobenartige Erfassungen der zum Jahreswechsel 2013/2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 noch offenen notariellen Geschäfte in einzelnen Referaten und Abteilungen der Notariate legen nahe, dass zum Reformstichtag mit rund 150 000 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte in den staatlichen Notariaten zu rechnen ist. Falls maßgebliche steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten, würde sich die Zahl der noch offenen Geschäfte zum Reformstichtag noch deutlich erhöhen.
Nach aktueller Rechtslage wird es zum Reformstichtag keine gesetzlichen Regelungen geben, die eine vollständige Weiterbearbeitung dieser noch offenen Geschäfte ermöglicht. Die bisher in § 114 Absatz 3 BNotO in der Fassung zum 1. Januar 2018 vorgesehene Regelung zur Verwahrung aller außerhalb der Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege geführten notariellen Akten und Bücher sind nicht ausreichend. Denn die Regelungen zur Urkundenverwahrung durch das Amtsgericht decken nicht den gesamten Bereich der notariellen Vollzugstätigkeit ab. Insbesondere besteht für Amtsgerichte mangels Beurkundungszuständigkeit nicht die Möglichkeit, Vollzugsgeschäfte zu beurkunden oder Urkunden zur Änderung oder Richtigstellung bereits beurkundeter Rechtsvorgänge zu erstellen. Überdies steht den Rechtsuchenden kein notarieller Amtsträger als Ansprechpartner gegenüber. Dies wird zu Unsicherheiten bei den Rechtsuchenden führen. Verzögerungen in der abschließenden Bearbeitung dieser notariellen Geschäfte sind daher absehbar. Diese können den Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
Der Gesetzentwurf ändert durch Artikel 1 und Artikel 2 § 114 BNotO mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
Artikel 1 bestimmt im neugefassten § 114 Absatz 3 und Absatz 4 BNotO, welcher notarielle Amtsträger für noch nicht beendete notarielle Geschäfte der ehemaligen staatlichen Notariate in Baden-Württemberg zuständig ist.
Nach § 114 Absatz 3 BNotO in der Fassung dieses Entwurfs bleiben die Notare im Landesdienst, die zum Reformstichtag zu selbstständigen Nurnotaren werden, für die notariellen Geschäfte ihrer Abteilungen oder Referate in den staatlichen Notariaten zuständig. Insoweit übernehmen sie auch die Akten und Bücher der ehemaligen staatlichen Notariate. Diese Regelung ermöglicht es somit, dass rund 200 derzeit bestehende Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate von den künftigen Nurnotaren fortgeführt werden.
Nach § 114 Absatz 4 BNotO in der Fassung dieses Entwurfs werden die übrigen derzeit rund 430 Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate von Notariatsabwicklern abgewickelt, denen ein selbstständiges Notaramt zum Zwecke der Abwicklung der noch offenen notariellen Geschäfte übertragen wird. Dabei kann das Land Baden-Württemberg das Amt des Notariatsabwicklers im Einzelnen durch Landesrecht ausgestalten.
Artikel 3 des Entwurfes erweitert die Verordnungsermächtigung in § 54b Absatz 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) auf Notariatsabwickler in Baden-Württemberg. Ihnen kann durch Rechtsverordnung die Verfügungsbefugnis über Notaranderkonten erteilt werden.
Schließlich wird der Notariatsabwickler durch die Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) in Artikel 4 dem Notariatsverwalter im Sinne der Bundesnotarordnung gleichgestellt.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zur Einführung von Regelungen zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg soll § 114 BNotO geändert werden.
Zu Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 bleiben inhaltlich unverändert; es erfolgen nur redaktionelle Anpassungen. Zum einen wird der Einleitungssatz in Absatz 1 integriert. Zum anderen wird in Absatz 2 Satz 1 das badenwürttembergische Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit mit Vollzitat bezeichnet und wird dort das Wort "ist" durch das Wort "war" ersetzt, da die beschriebene Tätigkeit bei Inkrafttreten der Norm bereits beendet ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 wird grundlegend neu gefasst, nachdem die dort bisher vorgesehene Bildung der Abteilungen "Freiwillige Gerichtsbarkeit" in den staatlichen Notariaten für den Reformprozess entbehrlich ist und aus Gründen der Vereinfachung unterbleiben soll.
Der neugefasste Absatz 3 regelt die Fortführung der notariellen Geschäfte derjenigen Notare und Notarvertreter im Landesdienst, die nach Absatz 2 zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung geworden sind, und erklärt insoweit den Statuswechsel vom beamteten Notar und Notarvertreter zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung als unbeachtlich.
Zu Satz 1
Satz 1 stellt klar, dass die Notare diejenigen notariellen Geschäfte fortführen, die in den von ihnen zum Reformstichtag geleiteten Referaten (württembergisches Rechtsgebiet) und Abteilungen (badisches Rechtsgebiet) noch nicht abgeschlossen sind. Die Norm fingiert insoweit das Fortbestehen des Notaramtes, das diese Notare und Notarvertreter im Landesdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 innehatten. So werden die noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte in den Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege der staatlichen Notariate ebenso fortgeführt wie die notariellen Geschäfte außerhalb dieser Beurkundungsabteilungen. Maßgeblich ist die Verantwortlichkeit des Notars oder Notarvertreters für das jeweilige Referat oder die jeweilige Abteilung als dessen Inhaber am 31. Dezember 2017. Etwaige Vertretungen in "fremden" Referaten und Abteilungen unterfallen damit nicht dieser Regelung. Notarvertreter im württembergischen Rechtsgebiet sind am 31. Dezember 2017 für Referate der staatlichen Notariate nur im Rahmen des § 22 des badenwürttembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit verantwortlich. Nur insoweit greift auch Satz 1.
Mit der Anknüpfung an den Reformstichtag ist sichergestellt, dass etwaige frühere Referats- und Abteilungswechsel unbeachtlich sind, auch in den Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege. Der am 31. Dezember 2017 verantwortliche Referats- und Abteilungsinhaber bleibt als Notar ab dem 1. Januar 2018 auch insoweit verantwortlich, als er zum Reformstichtag für noch nicht abgeschlossene notarielle Geschäfte eines etwaigen Referats- und Abteilungsvorgängers oder Vertreters verantwortlich war.
Nachdem der Notar im Landesdienst bis zum 31. Dezember 2017 grundsätzlich selbst Gebührengläubiger ist und Rechnungen im eigenen Namen ausstellt, ergibt sich im Außenverhältnis zu den Beteiligten und Rechtsuchenden durch den Statuswechsel des Notars nach Absatz 2 Satz 1 zum 1. Januar 2018 insoweit keine Veränderung. Daher muss der Notar auch etwaige Vorschüsse, die bereits vor dem 1. Januar 2018 bezahlt wurden, berücksichtigen. Ein vor dem 1. Januar 2018 von einem Notar oder Notarvertreter im Landesdienst begonnenes Beurkundungsverfahren, das über den Reformstichtag fortdauert und von demselben Notar (nun als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung) fortgeführt wird, gilt dementsprechend als ein einheitliches Beurkundungsverfahren, so dass die Vorbemerkung 2 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsprechend anzuwenden ist. Der Statuswechsel vom beamteten Notar hin zum selbstständigen Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung soll zu keiner erhöhten Kostenbelastung für die Rechtsuchenden führen.
Soweit ein Notarvertreter im württembergischen Rechtsgebiet notarielle Geschäfte außerhalb seiner Funktion nach § 22 des badenwürttembergischen
Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vorgenommen hat, ist er nicht selbst Gebührengläubiger. Insoweit entspricht der Notarvertreter im württembergischen Rechtsgebiet, der zum 1. Januar 2018 nach Absatz 2 Satz 1 Notar wurde, kostenrechtlich einem zum 1. Januar 2018 neu bestellten Notar.
Zu Satz 2
Satz 2 bestimmt in Abweichung von § 17 Absatz 1 Satz 4 BNotO, inwieweit das Land Baden-Württemberg noch an den nach dem 1. Januar 2018 durch den ehemals beamteten Notar vereinnahmten notariellen Kosten beteiligt ist, wobei sich die Beteiligung nach den Vorschriften des badenwürttembergischen Landesjustizkostengesetzes einschließlich dessen Übergangsvorschriften richtet. Dem Land Baden-Württemberg stehen Ansprüche nach den genannten landesrechtlichen Bestimmungen insoweit zu, als ein Notar gegenüber einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 BNotO berechtigt wäre. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist der Reformstichtag 1. Januar 2018. Soweit demnach die Kostenforderungen nach diesem Stichtag fällig werden, stehen dem Land Baden-Württemberg keine Ansprüche mehr gegenüber dem Notar in Bezug auf die vereinnahmten Kosten nach dem Landesjustizkostengesetz einschließlich der Übergangsvorschriften zu. Diese Norm stellt damit sicher, dass das Land Baden-Württemberg an denjenigen Kostenforderungen beteiligt ist, die noch zum Zeitpunkt des Bestehens des staatlichen Notariats und damit zu einem Zeitpunkt fällig wurden, in dem die Notare als Beamte vom Land besoldet wurden.
Zu Satz 3
Um die notariellen Geschäfte fortführen zu können, ordnet Satz 3 die Übernahme der notariellen Akten und Bücher sowie der amtlich übergebenen Urkunden an, die in den jeweiligen Referaten und Abteilungen geführt wurden. Außerdem übernimmt der Notar die Verwahrungsgegenstände, die im betreffenden Referat oder in der Abteilung des Notariats in Verwahrung gegeben wurden. Der Wortlaut des Satzes orientiert sich dabei am Wortlaut des § 58 Absatz 1 BNotO.
Zu Satz 4
Mit einer Verweisung auf § 51 Absatz 1 BNotO eröffnet Satz 4 für die Notare die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung der staatlichen Notariate die nach Satz 3 übernommenen notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden in Verwahrung zu geben, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Übernehmer der notariellen Akten und Bücher ist das Amtsgericht, gegebenenfalls das nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO bestimmte Amtsgericht oder ein anderer Notar. Damit wird sichergestellt, dass die Notare nicht unnötig mit der Verwahrung der Akten und Bücher der ehemaligen staatlichen Notariate belastet sind, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen.
Die Zwei-Jahres-Frist ermöglicht es den Notaren, die übernommenen Akten und Bücher in einem angemessenen Zeitraum nach dem Reformstichtag erneut zu sichten und zu entscheiden, ob sie diese für die Fortführung der notariellen Geschäfte noch benötigen. Innerhalb dieser Frist wird ein Großteil der noch offenen notariellen Geschäfte aus den staatlichen Notariaten ohnehin abgewickelt sein. Ist die Frist nach Satz 4 verstrichen, können die Akten und Bücher nur noch nach den allgemeinen Vorschriften, folglich bei einem Amtssitzwechsel oder bei Erlöschen des Notaramtes (§ 51 Absatz 1 Satz 1 BNotO), in Verwahrung gegeben werden.
Um das Auffinden der Akten und Bücher im Sinne eines möglichst reibungslosen Rechtsverkehrs zu erleichtern, ist es geboten, die Verwahrungsmöglichkeit der übernommenen Akten und Bücher auf vollständige Jahrgänge zu beschränken. Nur dann, wenn alle notariellen Geschäfte eines Jahrgangs erledigt sind, kann der betreffende Jahrgang insgesamt in Verwahrung gegeben werden. So wird vermieden, dass beispielsweise Urkunden und Urkundenrolle auseinanderfallen, da sich die notariellen Bücher jeweils auf ein gesamtes Jahr beziehen.
Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 erlaubt es den Notaren außerdem, diejenigen Akten und Bücher, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benötigen, bereits bei Antritt ihres selbstständigen Nurnotaramtes in Verwahrung zu geben.
Zu Absatz 4
Der neu eingefügte Absatz 4 ordnet die Abwicklung noch nicht abgeschlossener notarieller Geschäfte durch Notariatsabwickler an, soweit diese nicht von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung nach Absatz 3 fortgeführt werden.
Die bisher in § 114 Absatz 3 BNotO in der Fassung zum 1. Januar 2018 vorgesehenen Regelungen zur Verwahrung aller außerhalb der Abteilungen für Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege geführten notariellen Akten und Bücher sind nicht ausreichend. Die Übernahme der Akten und Bücher durch die Amtsgerichte genügt grundsätzlich nicht, um die Interessen der Rechtsuchenden ausreichend zu wahren (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage, § 55 Rn. 11). Dies gilt erst recht zum Reformstichtag, zu dem landesweit notarielle Geschäfte in erheblichem Umfang in den unterschiedlichsten Stadien noch nicht abgeschlossen sein werden. Die Abwicklung dieser noch offenen notariellen Geschäfte nimmt deshalb nach dem neu eingefügten Absatz 4 der Notariatsabwickler wahr. Der Notariatsabwickler ist, gleich dem Notar und dem Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO), selbstständiger Inhaber eines ihm vom Staat übertragenen Amtes mit Beurkundungszuständigkeit nach § 20 Absatz 1 Satz 1 BNotO.
Die Regelung ermöglicht es dem Land Baden-Württemberg, das Amt des Notariatsabwicklers durch Landesrecht näher zu bestimmen. Ein Verweis auf die Ausgestaltung des Amtes des Notariatsverwalters nach den Bestimmungen der Bundesnotarordnung würde dagegen den Besonderheiten in Baden-Württemberg nicht gerecht werden. Der Notariatsverwalter nach den §§ 56 bis 64 BNotO wurde vom Bundesgesetzgeber konzipiert, um die noch offenen notariellen Geschäfte bei der Beendigung des Notaramtes eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung fortzuführen oder im Fall der Beendigung des Notaramtes eines Anwaltsnotars diese Geschäfte abzuwickeln. Diese Regelungen berücksichtigen jedoch nur unzureichend die Verhältnisse bei der Abwicklung noch offener notarieller Geschäfte von staatlichen Behörden, die bis zum Reformstichtag am 1. Januar 2018 allein in der Verantwortung des Landes Baden-Württemberg liegen. So ist in Baden-Württemberg kein Notar oder Notarvertreter im Landesdienst ordentliches Mitglied einer Notarkammer nach der Bundesnotarordnung. Die Notarkammer Baden-Württemberg ist bis zum Reformstichtag für die staatlichen Notariate und deren notarielle Tätigkeiten nicht zuständig. Die Aufsicht über die staatlichen Notariate führt allein die Landesjustizverwaltung. Eine Inpflichtnahme der Notarkammer - und damit der Gesamtheit der nicht beamteten Notare - für die Abwicklung der offenen Geschäfte der staatlichen Notariate, wie sie etwa in § 59 Absatz 1 BNotO durch das der Notarkammer auferlegte wirtschaftliche Risiko sowie in § 61 BNotO durch die Haftung der Notarkammer im Außenverhältnis bei Amtspflichtverletzungen zum Ausdruck kommt, ist aus diesen Gründen nicht sachgerecht. Mit der Möglichkeit, das Amt des Notariatsabwicklers im Einzelnen auszugestalten, kann das Land Baden-Württemberg Regelungen treffen, die den Besonderheiten in Baden-Württemberg Rechnung tragen und seiner Verantwortung für die Abwicklung der noch offenen notariellen Geschäfte der staatlichen Notariate gerecht werden. So ist es insbesondere möglich, den Fortbestand der bestehenden Staatshaftung für diese notariellen Geschäfte, die Garantie einer ausreichenden Vergütung des Notariatsabwicklers sowie den Zugang zum Amt des Notariatsabwicklers oder eine Amtsübernahmeverpflichtung der Notarassessoren der Notarkammer Baden-Württemberg (entsprechend § 56 Absatz 5 BNotO) landesrechtlich zu regeln.
Zu Absätze 5 und 6
Der bisherige Absatz 4 wird inhaltlich unverändert zu Absatz 5; mit der Änderung in Satz 2 erfolgt lediglich eine Anpassung der Verweisung an zwischenzeitliche Rechtsänderungen. Der bisherige Absatz 5 wird unverändert zu Absatz 6.
Zu Absatz 7
Der geänderte Absatz 7 erweitert im Vergleich zum bisherigen Absatz 6 den Kreis der Beamten, die mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragt werden können. Mit dieser Tätigkeit können nach dem neuen Wortlaut auch Beamte betraut werden, die am Stichtag 31. Dezember 2017 zwar nicht zum Notar im Landesdienst oder Notarvertreter bestellt waren, aber die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten. Damit wird es insbesondere möglich, ehemalige Notare oder Notarvertreter im Landesdienst, die inzwischen in ein anderes Statusamt gewechselt sind, mit den genannten Aufgaben zu betrauen.
Soweit in der Neufassung die Richter nicht mehr erwähnt werden, bringt dies keine inhaltliche Änderung mit sich. Ihre ausdrückliche Erwähnung in einer Sonderregelung hat sich als entbehrlich erwiesen, weil sie ohnehin zur Erfüllung der Aufgaben nach § 93 BNotO herangezogen werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze)
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 ordnet derzeit Änderungen der §§ 114 und 116 BNotO mit Wirkung zum 1. Januar 2018 an. Da die §§ 114 und 116 BNotO nunmehr entsprechend dem vorstehenden Artikel 1 in anderer Weise geändert werden sollen, ist die Aufhebung von Artikel 2 des genannten Gesetzes erforderlich.
Zu Artikel 3 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Artikel 3 ergänzt die Ermächtigung in § 54b Absatz 3 Satz 3 BeurkG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch ein entsprechend bevollmächtigter Notar über ein Notaranderkonto verfügen kann, um den Notariatsabwickler nach § 114 Absatz 4 BNotO. Der Notariatsabwickler, der im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 1 BNotO für Beurkundungen und Beglaubigungen zuständig ist, errichtet ebenso wie der Notar (§ 3 BNotO) und der Notariatsverwalter (§§ 56 ff. BNotO) Urkunden im Sinne des Beurkundungsgesetzes, so dass die dort normierten Regelungen für den Notariatsabwickler gleichfalls gelten. Die Änderung von § 54b Absatz 3 Satz 3 BeurkG stellt sicher, dass der Notariatsabwickler über seine Notaranderkonten sowie über die Notaranderkonten der ehemaligen staatlichen Notare verfügen kann, für die er zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung kann den Notariatsabwicklern allgemein oder für den Einzelfall die Verfügungsbefugnis über Notaranderkonten erteilt werden; das Vorliegen einer besonderen Vollmacht des bisher über das Notaranderkonto Verfügungsberechtigten wird dabei nicht vorausgesetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Artikel 4 erweitert § 135 GNotKG um einen neuen Absatz 3. Der neue Absatz 3 bestimmt, dass der Notariatsabwickler einem Notariatsverwalter gleichsteht.
Ein vor dem 1. Januar 2018 von einem Notar oder Notarvertreter im Landesdienst begonnenes Beurkundungsverfahren, das über den Reformstichtag fortdauert und von dem Notariatsabwickler abgewickelt wird, gilt dementsprechend als ein einheitliches Beurkundungsverfahren nach der Vorbemerkung 2 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Beendigung des Notaramtes des ehemaligen Notars im Landesdienst soll zu keiner erhöhten Kostenbelastung für die Rechtsuchenden führen.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.