Der Bundesrat hat in seiner 942. Sitzung am 26. Februar 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu Abschnitt 3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der Normung im Bereich Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung strategische Bedeutung beimisst. Die aufgeführten Aspekte betreffen jedoch vor allem zukünftige Implementierungen von Ökodesignanforderungen und die damit in Verbindung stehende Energieverbrauchskennzeichnung. Dieser Aspekt sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Beseitigung erkannter Defizite bei Prüf- und Anforderungsnormen für bereits bestehende Ökodesignmaßnahmen bzw. die damit in Verbindung stehende Energieverbrauchskennzeichnung ebenfalls ein strategisches Ziel darstellt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms Folgendes berücksichtigt wird:
- - Es sollte eine horizontale Norm für die Anwendung im Bereich des Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung entwickelt werden, die die Ermittlung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren, ein mathematischstatistisch begründetes Modell zur Anwendung von Messwert, Grenzwert und Präzisionsdaten bei der Entscheidung über die Konformität von Produkten und die Vorgehensweise zur Durchführung und Auswertung der dazu erforderlichen Ringversuche umfasst.
- - Prüfnormen sollten für bestehende Ökodesign- bzw. Kennzeichnungsanforderungen, die sich in der praktischen Anwendung als kritisch herausgestellt haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Revision unterzogen werden.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.
In diesem Zusammenhang soll die Kommission auch darum gebeten werden, die noch fehlenden wesentlichen Merkmale in harmonisierten Normen ergänzen zu lassen. Die Ergänzung dieser wesentlichen Merkmale und die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen ist dringend erforderlich, um den unterschiedlichen Gegebenheiten und Sicherheitsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können. In diesem Zusammenhang sollten auch die diesbezüglichen Hinweise der Mitgliedstaaten bzw. formalen Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2111 (BauPVO) durch die Aktualisierung der Normungsmandate von der Kommission aufgegriffen werden.
Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen sind nach Artikel 3 Absatz 2 der BauPVO die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Weiterhin sollte die Nutzung der Instrumente für die Festlegung von Schwellenwerten bzw. Leistungsklassen im Normungsprozess in den Normungsmandaten verbindlich eingefordert werden. Bei der Bewertung der Normungsergebnisse für europäisch harmonisierte Bauprodukte hinsichtlich der Rechtsvorschriften und der Politik der Union ist die mandatskonforme Nutzung des Instruments von Schwellenwerten bzw. Leistungsklassen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten für Bauwerke zu kontrollieren.