Punkt 19 der Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 1 der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 72/1/16) wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 ( § 8 Absatz 1 BKrFQG)
Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
'7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
- a) die Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte von Unterricht und Prüfungen und Anforderungen an Lehrmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
- b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;"
- b) In der Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Einführung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), einschließlich der erforderlichen Regelungen über das Verfahren zur Ausstellung dieses Nachweises." '
Begründung:
Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Ermächtigung für die Länder zur Einführung eines Fahrqualifizierungsnachweises dient weder der Rechtsklarheit noch dem einheitlichen Verwaltungshandeln und dem Bürokratieabbau in Deutschland.
Sollten die Regelungen zur Änderung des BKrFQG zur Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises wie vorgesehen in Kraft treten, müssten die Länder, die von der Optionslösung Gebrauch machen, jeweils eine Rechtsverordnung erlassen, gegebenenfalls Zuständigkeitsvorschriften ändern, Regelungen zur Bestellung und Auslieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises treffen sowie mit Softwareanbietern verhandeln, um den Datentransfer zum Kraftfahrbundesamt zu regeln. Für die Länder würde dies bedeuten, bis zu 16-fach ein umfangreiches Rechtsetzungsverfahren für einige wenige Anwendungsfälle durchzuführen. Dies wäre mit einem nicht unerheblichen, gegenüber einer Bundesregelung unangemessenen Aufwand verbunden. Die Kosten für einen solchen Fahrerqualifizierungsnachweis könnten nicht mit den derzeitigen Gebühren für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein gedeckt werden, hierfür müssten je länderspezifisch eigene Gebührenregelungen getroffen werden.
Ein nach den Vorgaben des jeweiligen Landesrechts ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis müsste das jeweilige Land als Aussteller ausweisen, auch wenn er im Auftrag von der Bundesdruckerei hergestellt wird. Fahrerqualifizierungsnachweise der einzelnen Länder könnten im Ausland auf Akzeptanzprobleme stoßen.
Von den Ländern ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise sind auch rechtlich problematisch. Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG werden die Fahrerqualifizierungsnachweise von den Mitgliedstaaten ausgestellt und nicht von einzelnen Untergliederungen der Staaten.
Aus Fahrersicht dürfte eine fehlende Verordnungsregelung in einem Land, das sich von der Problematik nicht betroffen sieht, in dem jedoch der Ort der Beschäftigung liegt, wegen der faktischen Wirkung eines Berufsverbots im grenzüberschreitenden Personen- und Güterkraftverkehr einen Verstoß gegen Artikel 12 Grundgesetz darstellen.
Auch die Ungleichbehandlung von Fahrzeugführern mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im EU-Kartenführerschein und solchen mit einem separaten Fahrerqualifizierungsnachweis ist nicht außer Acht zu lassen.
Aus den vorgenannten Gründen sollte die bundesweit einheitliche Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch Rechtsverordnung des Bundes geregelt werden. Zusätzlich zu der bereits vorhandenen Verordnungsermächtigung in § 8 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG soll als spezielle Ermächtigung für die Schaffung des Fahrerqualifizierungsnachweises eine neue Nummer 5 eingefügt werden. Auf dieser Grundlage ist die bisherige Regelung zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung in § 5 BKrFQV entsprechend anzupassen. Dies führt zu mehr Rechtsklarheit auch innerhalb der EU. Außerdem können die Fahrer flexibler mit den Weiterbildungen verfahren und müssen nicht unbedingt die Fristen für den Führerschein mit den Fristen für Berufskraftfahrerqualifikation anpassen.