Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von mindestens 50,00 Euro bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Staatsministerium Baden-Württemberg
Stuttgart, 4. Februar 2016
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von mindestens 50,00 Euro bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski

Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von mindestens 50,00 Euro bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Seit dem Jahr 2012 hat im Handel und in der Gastronomie der Zustrom von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz nach Deutschland stetig zugenommen. Die Aufhebung der Bindung des Schweizer Franken an den Euro im Januar 2015 hat zu neuen Rekordwerten geführt. Im Sinne der Belebung der grenznahen Wirtschaft und der damit verbundenen Zunahme an Steuereinnahmen und Sozialabgaben ist dies eine erfreuliche Entwicklung.

Der überwiegende Teil der von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz in den Grenzregionen getätigten Einkäufe steht dabei nicht im Zusammenhang mit einem touristisch motivierten Aufenthalt, sondern dient dem originären Ziel der Deckung des Bedarfs an Verbrauchsgütern und anderen Sortimenten des Einzelhandels. Vor allem in den grenznahen Gemeinden der Region erfüllt der Einzelhandel eine wesentliche Nahversorgungsfunktion auch für die Nordschweiz.

Die gestiegene Zahl der schweizerischen Kundinnen und Kunden in Deutschland führt zu einer erheblichen Belastung der Infrastruktur im badenwürttembergischen Grenzgebiet zur Schweiz. Dies macht sich insbesondere an einem starken Verkehrsanstieg in den grenznahen Städten mit sehr stark frequentiertem Einzelhandel, vollen Innenstädten und Parkplätzen sowie -häusern und vor allem Verkehrsstaus an den Grenzzollstellen bemerkbar, was teilweise zu einer erheblichen Einschränkung der Lebens- und Wohnqualität führt. Es besteht Handlungsbedarf.

Eine besonders hohe Arbeitsbelastung besteht bei den Grenzzollstellen durch die Masse der zu erteilenden Ausfuhrbescheinigungen. Auf Grund der Vielzahl an Ausfuhren kann eine körperliche Ausfuhrkontrolle in einem Großteil der Fälle nicht mehr gewährleistet werden. Damit wird der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Befreiung und Rückerstattung zwangsläufig Vorschub geleistet. Ebenso bindet das hohe Aufkommen der aus der Schweiz stammenden Grenzübertretenden enorme Ressourcen der Zöllnerinnen und Zöllner an den Grenzen.

Angesichts der in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegenen Zahl an ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen verbunden mit den entsprechenden Belastungen für die Infrastruktur und die Einschränkungen für die Bevölkerung im badenwürttembergischen Grenzgebiet zur Schweiz, sollte die Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von mindestens 50 Euro erfolgen. Dies ist erforderlich, um die Flut an zu erteilenden Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Kleinbeträge einzudämmen und mögliche negative Folgen für die Wirtschaft in der Region aber dennoch in Grenzen zu halten. Die Einführung einer Bagatellgrenze würde auch zu einer erheblichen Entlastung der Grenzzollstellen führen.

Zur Einführung einer Bagatellgrenze bedarf es einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit den entsprechenden gesetzgeberischen Vorgaben. Zuständig für die erforderliche Gesetzesänderung des Umsatzsteuergesetzes ist der Bund.

Die konkrete Höhe der Bagatellgrenze für Kleinbeträge, die Ausgestaltung einer ausgewogenen Regelung mit der Klärung von Abgrenzungsfragen sowie die Geltung für die Ausfuhrlieferungen über See- und Flughäfen und den genauen Geltungsbereich soll dabei dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.