Der Bundesrat hat in seiner 946. Sitzung am 17. Juni 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 2 Nummer 9 TabakerzG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a sind in § 2 Nummer 9 die Wörter ", die mittels einer ortsfesten Einrichtung" zu streichen.
Begründung:
Mit der Änderung soll die bisher in der Definition enthaltene Einschränkung, dass von der Außenwerbung nur ortsfeste Einrichtungen umfasst werden, gestrichen werden. Es würde sonst die Möglichkeit bestehen, durch die Nutzung nicht ortsfester Oberflächen als Werbeträger, wie bspw. Aufsteller, Gerüste, Flächen auf Fahrzeugen und Sonnenschirme, das Verbot der Außenwerbung des § 20a zu umgehen und damit das Ziel des Gesetzes, die Verbesserung des Gesundheits- und Jugendschutzes, zu unterlaufen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 20b Absatz 1, Absatz 2 TabakerzG)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 20b wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 sind die Wörter "Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak" durch die Wörter "Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist § 47 Absatz 7 zu streichen.
Begründung:
Im Referentenentwurf vom 4. November 2015 war ein umfassendes Verbot der kostenlosen Abgabe von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten vorgesehen. Mit der jetzt im Gesetzentwurf vorgesehenen Differenzierung soll die Möglichkeit eröffnet werden, bestimmte Tabakerzeugnisse nach wie vor kostenlos abzugeben, auch wenn sich diese Ausnahme auf Geschäftsräume des Fachhandels beschränken soll. In der Vergangenheit wurden seitens eines großen Herstellers über Werbefirmen Werbepartys unter dem Motto "Rauchen, Feiern, Genießen" angeboten; für derartige Partys konnten sich junge Leute ab 21 Jahren bewerben, um eine "Festival Revival Party" zu gewinnen. Diese Partys und ähnliche Veranstaltungen ließen sich auch künftig ohne weiteres durchführen, sofern sie in die Geschäftsräume des Tabakhandels verlegt würden. Das Ziel der EU, junge Leute vor den Gefahren des Tabakrauchens bzw. vor elektronischen Zigaretten als Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen zu schützen, ließe sich damit umgehen. Mit der Streichung der Ausnahme, dass bestimmte, im Absatz 2 genannte Tabakerzeugnisse noch in Geschäftsräumen des Fachhandels kostenlos abgegeben werden können, entfällt dessen Regelungsinhalt und er ist damit zu streichen. Das Verbot der kostenlosen Abgabe ist damit für alle Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehälter unterschiedslos in Absatz 1 zu regeln.
In der Folge ist auch § 47 Absatz 7 zu streichen, da sich dieser auf den bisherigen (nunmehr gestrichenen) § 20b Absatz 2 bezieht und mit dem eine Übergangsfrist bis zum 20. Mai 2020 vorgesehen ist.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 21 Absatz 1 Nummer 5 - neu - TabakerzG)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 21 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 ist das Wort "oder" zu streichen.
- b) In Nummer 4 ist nach dem Wort "seien" der Punkt durch das Wort ", oder" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 5 ist anzufügen:
"5. die den Eindruck erwecken, dass elektronische Zigaretten weniger schädlich als Tabakerzeugnisse seien."
Begründung:
Im Referentenentwurf vom 4. November 2015 war die o.g. Regelung - in redaktionell etwas anderer Form - enthalten. Warum diese nun im aktuellen Gesetzentwurf entfallen soll, kann nicht nachvollzogen werden, da es sich um eine sinnvolle Regelung handelt, die den Schutzgedanken der EU widerspiegelt. Gerade vor dem Hintergrund, dass E-Zigaretten derzeit häufig als gesundheitlich unbedenklich beworben werden und gerade für junge Menschen leicht als Einstieg in "unbedenklichen Rauchgenuss" genutzt werden, erscheint ein Verbot solcher werblicher Informationen sinnvoll und notwendig. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde die Regelung wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen werden.