953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 3)
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
'1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraumes zulässig."
- b) In Satz 4 werden die Wörter "Satz 2" ... weiter wie Vorlage ...'
Begründung:
Bei Ackerbrachen im Vertragsnaturschutz ist es zielartenbedingt fallweise erforderlich, im Herbst für Ackerwildkräuter bzw. Feldvögel geeignete Standortbedingungen zu schaffen. Insofern sollte bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf eine unverzügliche Ansaat verzichtet werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 3 Satz 2 - neu -)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden ... wie Vorlage
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Vorbereitung und Aussaat von Winterzwischenfrüchten endet die Verpflichtung des Absatzes 1 ebenfalls nach dem in Satz 1 genannten Termin." '
Begründung:
Die mit der Verordnung gewünschte Klarstellung in Artikel 1 Nummer 2 darf bewährte und ökologisch sinnvolle Anbaupraktiken nicht verhindern. Daher soll bei Sommerungen im Folgejahr weiterhin der Anbau von Winterzwischenfrüchten im Antragsjahr ermöglicht werden. Dadurch kann einerseits die organische Pflanzennährstoffbindung mit reduzierter Nährstoffauswaschung verstärkt und zusätzlich die Erosionsgefahr während der Wintermonate reduziert werden. Im Falle einer Mulchsaat im nachfolgenden Frühjahr bleiben die positiven erosionsmindernden Verhältnisse auch noch Monate nach der Aussaat im Frühjahr erhalten. Pflanzenschutzmittel dürfen weiterhin nicht angewendet werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Absatz 4 Satz 2)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
- '3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten." '
Begründung:
Die vorstehende Änderung führt zur Streichung der im Ursprungstext vorgesehenen 20 Prozent-Grenze, deren Überschreitung schon aus sachlichen Erwägungen unwahrscheinlich ist, da das Grundbestreben der Landwirte darin besteht, die Produktionsfläche so weit als möglich auszunutzen.
Sofern die Grenze jedoch eingebracht ist, muss auch ihre Einhaltung, obwohl ihre Überschreitung als ausgeschlossen betrachtet werden kann, sichergestellt werden. Das würde beim Antragsteller eine exakte Flächenausweisung der Streifen und bei den Behörden einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern.