954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Ziffer 3 muss wie folgt lauten:
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - (§ 65 Nummer 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b - neu - AufenthV)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
'12. § 65 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. frühere Anschriften und Auszugsdaten,
- a) die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall,
- b) das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde," ' Begründung
Es handelt sich um eine seinerzeit übersehene Folgeänderung der zum 1. Februar 2017 in Kraft getretenen Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. In § 72 Absatz 1 Nummer 10 und 11 AufenthV wurde die Pflicht der Meldebehörden aufgenommen, den Ausländerbehörden melderechtliche Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie deren Wegfall und zur genauen Zuordnung das melderechtliche Ordnungsmerkmal zu übermitteln (zur Begründung siehe BR-Drucksache 625/16 (PDF), Seite 7).
Um zu gewährleisten, dass die Ausländerbehörden die Auskunftssperren kennen und diese nicht unbeabsichtigt unterlaufen, ist es erforderlich, das Bestehen sowie den Wegfall einer melderechtlichen Auskunftssperre auch personengenau im erweiterten Datensatz der Ausländerdatei A zu speichern.