Punkt 38 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge beschließen, anstelle Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 66/1/17 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in welchen konkreten Fallkonstellationen einer medizinisch indizierten längerdauernden Behandlung es ausnahmsweise ermöglicht werden kann, eine ärztliche Zwangsmedikation nicht nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, sondern auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung des Betroffenen sichergestellt ist, soweit die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die entsprechende Weiterbehandlung von dort aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird.
Begründung:
Im Regelfall wird die Durchführung einer Zwangsbehandlung im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts die beste Gewähr dafür bieten, dass die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist. Es sind jedoch Fallkonstellationen denkbar - wie beispielsweise ein Betreuter, der sich aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz in einem Pflegeheim befindet - bei denen eine fortdauernde oder wiederholte Verbringung in ein Krankenhaus und der dortige stationäre Aufenthalt gegen den natürlichen Willen mit sehr schwerwiegenden Belastungen für den Betroffenen einhergehen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll daher ergebnisoffen geprüft werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei einer medizinisch indizierten längerdauernden Behandlung die Fortsetzung der Zwangsmedikation auch in einer sonstigen Einrichtung wie beispielsweise in einem Pflegeheim erfolgen kann, soweit dort die gebotene medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung genauso sichergestellt werden kann wie im Krankenhaus. Voraussetzung hierfür muss sein, dass die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die dieser Grundsatzentscheidung entsprechende Weiterbehandlung in der konkreten Einrichtung vom Krankenhaus aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Zwangsbehandlung im privaten Wohnumfeld den Betroffenen nicht besonders stark belastet, z.B. wegen des Verlustes des Gefühls der Sicherheit in der vertrauten Umgebung.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das mit Ziffer 3 der BR-Drucksache 66/1/17 verfolgte Ziel einer Prüfung der Möglichkeit einer Zwangsbehandlung außerhalb von Kliniken im Ausnahmefall kann zwar grundsätzlich nachvollzogen werden, es ist aber die besondere Bedeutung der Untersuchung von Betroffenen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus und die Wichtigkeit der Entscheidung über Medikamentengaben durch ein multiprofessionelles Team deutlich hervorzuheben. Vor diesem Hintergrund ist anstelle der ursprünglichen Empfehlung wie dargestellt zu beschließen.