Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt die in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (BR-Drucksache 655/16(B) -) dargelegten Bedenken zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er bedauert, dass sie in dem nun vorliegenden Gesetz des Deutschen Bundestages nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
- 2. Der Bundesrat stellt ebenfalls fest, dass der dem Gesetz zugrunde liegende Gesetzentwurf hinsichtlich der Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft nicht vollständig ist. Insbesondere ist die Vorgabe der hochwasserangepassten Bauweise nicht klar definiert, so dass eine Berechnung der daraus resultierenden Kosten nicht belastbar möglich ist.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der entstehende Verwaltungsaufwand bei den Landesbehörden ebenso wie die für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft zu erwartenden Kosten erheblich sind.
Da konkrete Vorgaben für die Umsetzung der Anforderungen der hochwasserangepassten Bauweise fehlen, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden, ob ein Vorhaben den Kriterien entspricht.
- 3. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zum Hochwasserschutz mit Blick auf ihre Wirksamkeit und den erforderlichen Aufwand bis spätestens 31. Dezember 2019 evaluiert werden und die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat dazu berichtet.