960. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass es in den letzten Jahren immer wieder Berichte gab, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe in nicht festen Unterkünften verbringen und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehren. In einzelnen Mitgliedstaaten wurden daher zum Schutz der Beschäftigten Regelungen getroffen. Nur durch eine europaeinheitliche Regelung kann jedoch der Schutz der Fahrerinnen und Fahrer in ausreichender Form gewährleistet und können Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Der Bundesrat begrüßt daher die Neuregelung zum Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug, da damit eine europaweit einheitliche Regelung geschaffen wird.
- 2. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der vorliegende Vorschlag zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer und der Sicherheit im Straßenverkehr führen kann.
Die Neufassung des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Straßenverkehr-Sozialvorschriftenverordnung) beinhaltet die Möglichkeit, in zwei aufeinander folgenden Wochen die Wochenruhezeit auf 24 Stunden zu verkürzen (dreiwöchige Rundläufe). Die derzeit bestehende Regelung lässt lediglich die Verkürzung einer einzigen Wochenruhezeit zu, womit die Aufschaukelung der Ermüdung der Fahrerinnen und Fahrer begrenzt wird.
Durch die Neuregelung würden die höchstzulässigen Lenkzeiten innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraums von heute 135 Stunden auf 146 Stunden erhöht werden. Daher wird die Aussage in der Verordnungsbegründung, dass die Neuregelung die derzeitigen maximalen wöchentlichen Lenkzeiten nicht erhöht, in Zweifel gezogen.
Lenkzeiten wurden aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs stets strenger reglementiert als andere Arbeitszeiten. Bei der Bewertung der Belastung der Fahrerinnen und Fahrer müssen zudem die typischerweise mit den Lenktätigkeiten in Zusammenhang stehenden Arbeiten, wie Fahrzeugpflege, Tanken, Be- und Entladen berücksichtigt werden. Auch die Lage der Lenkzeiten, insbesondere Nachtfahrten, fällt hierbei ins Gewicht.
Deshalb bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 8 Absatz 6 der Straßenverkehr-Sozialvorschriftenverordnung nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich und mit guten Arbeitsbedingungen für die Kraftfahrer sowie der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist.
B
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.