Punkt 32 der 971. Plenarsitzung des Bundesrates 19. Oktober 2018
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 14 (Fünfter Abschnitt fünfter Titel StVollzG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob den technischen Weiterentwicklungen Rechnung tragende Datenschutzbestimmungen der Landesstrafvollzugsgesetze auch im Strafvollzugsgesetz aufgegriffen werden müssten.
Begründung:
Der fünfte Titel des fünften Abschnitts (§§ 179 bis 187) des Strafvollzugsgesetzes ist im Rahmen des vierten Strafvollzugsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 in das Strafvollzugsgesetz eingefügt worden. Der Gesetzentwurf enthält bislang - anders als die Strafvollzugsgesetze der Länder - datenschutzrechtliche Regelungen zu den im Vollzug seit Schaffung dieser Bestimmungen eingesetzten technischen Neuerungen nicht. Beispiele hierfür sind die Videoüberwachung in den Justizvollzugsanstalten, die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale als erkennungsdienstliche Maßnahme oder zur Identitätsfeststellung von anstaltsfremden Personen (unter Umständen auch bei Besuchern der Zivilgefangenen) oder das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern. Da in den Justizvoll-Drucksache 433/4/18 - 2 - zugsanstalten auch die Zivilgefangenen von der Videoüberwachung erfasst sind, müssten entsprechende Regelungen in das Strafvollzugsgesetz aufgenommen werden. Es bedarf daher einer grundlegenden Überarbeitung des Titels und einer inhaltlichen Anpassung an die Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze der Länder, da die wenigen Zivilgefangenen in der Regel nicht durchgehend getrennt von anderen Gefangenen untergebracht werden können.