Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/5114 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung - Drucksachen 19/3071, 19/3826 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 258/18 (PDF)
1. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) § 45b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist."
- b) § 45c Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes."
2. In Artikel 2 Satz 1 wird die Angabe "1. November 2018" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.