Der Deutsche Bundestag hat in seiner 134. Sitzung am 12. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 19/15877 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG) - Drucksache 19/15438 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.01.20
Initiativgesetz des Bundestages
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach § 226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist." "
- b) In Nummer 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden" eingefügt.
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden" eingefügt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe a werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden" eingefügt.