Punkt 51 der 986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das entschlossene Handeln der Bundesregierung in Bezug auf die zunehmende Verbreitung des Coronavirus COVID-19. Dies führt in vielen Bereichen der Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt zu außergewöhnlichen Verhältnissen.
- 2. Der Bundesrat erwartet, dass von den Verordnungsermächtigungen, die die vorgesehenen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld ermöglichen, unverzüglich Gebrauch gemacht wird, damit Beschäftigung gesichert und den Unternehmen Planungssicherheit und Stabilisierung ihrer Liquidität gewährt werden können. Dabei müssen auch Betriebe, die bereits jetzt Kurzarbeit angemeldet haben oder vor dem Erlass der entsprechenden Rechtsverordnungen anmelden werden, berücksichtigt werden.
- 3. Der Bundesrat begrüßt des Weiteren, dass mit Blick auf Ausmaß und Geschwindigkeit des Strukturwandels in der Arbeitswelt die Weiterbildung der Beschäftigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten hinaus verstärkt werden sollen. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, die Fördermöglichkeiten von Weiterbildungsmaßnahmen während Zeiten von Kurzarbeit noch deutlicher zu verbessern.
Zu prüfen wäre vor allem eine Absenkung des Mindestumfangs von 160 Stunden für förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen und der Gruppengröße auf unter zwölf Teilnehmende. Darüber hinaus sollten die für die Zertifizierung der Bildungsmaßnahme herangezogenen Bundesdurchschnittskostensätze stärker als vorgesehen erhöht werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Bereich Aus- und Weiterbildung entsprechende regulatorische Rahmenbedingungen hinsichtlich ihrer nötigen Flexibilität zu überprüfen (wie zum Beispiel im BAföG).
Begründung:
Die Bundesregierung setzt mit dem Absenken der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ein wichtiges Zeichen, um Beschäftigung zu sichern und die Konjunktur zu stabilisieren. Beim Erlass der dafür erforderlichen Rechtsverordnung muss gewährleistet werden, dass Betriebe, die bereits im März Kurzarbeit angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden.
Das Gesetz enthält darüber hinaus zahlreiche Verbesserungen zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung. Dies wird grundsätzlich als richtige Weichenstellung zur Bewältigung der mit Digitalisierung und Transformation verbundenen Herausforderungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes angesehen.
Beschäftigte, die von Kurzarbeit in ihren Betrieben betroffen sind, sollten eine besondere Zielgruppe von Weiterbildungsmaßnahmen sein. Dabei sollten auch kleinere Weiterbildungsmaßnahmen, die deutlich weniger als 160 Stunden dauern, gefördert werden können. Die im Gesetz enthaltene starre Schwelle benachteiligt vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, obwohl in diesen Betrieben der Bedarf besonders groß ist. In diesem Zusammenhang sollte auch die beabsichtigte Absenkung der Gruppengröße von 15 auf zwölf Teilnehmende überdacht werden. Auch Bildungsmaßnahmen für kleinere Gruppen sind wertvoll und geeignet, einen Beitrag zur Deckung des künftigen Fachkräftebedarfs zu leisten. Schließlich sollten auch die Bundesdurchschnittskosten, die bei der Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen herangezogen werden, einmalig stärker als um 20 Prozent angehoben werden. Dadurch würde eine angemessene Anpassung an die bisherige Preis- und Kostenentwicklung erfolgen.