Der Bundesrat hat in seiner 993. Sitzung am 18. September 2020 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Engagement der Kommission gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sieht Anhaltspunkte, dass es neben den bisherigen Maßnahmen weiterer Schritte bedarf, um die Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherstellen zu können. Er begrüßt ferner, dass die Kommission weitere Anstrengungen unternimmt, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der EU und in der internationalen Dimension zu optimieren.
- 2. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass dazu eine bessere Umsetzung der bestehenden Vorschriften, ein harmonisiertes Regelwerk und eine vertiefte Zusammenarbeit auf EU-Ebene erforderlich sind, und begrüßt daher die Einrichtung eines integrierten EU-Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu sind entsprechende Legislativvorschläge für das erste Quartal 2021 vorgesehen, mit denen unter anderem die bestehende Geldwäscherichtlinie durch eine unmittelbar anwendbare EU-Geldwäscheverordnung teilweise ersetzt werden soll. Ferner plant die Kommission, eine zentrale Europäische Geldwäscheaufsicht einzurichten. Des Weiteren ist beabsichtigt, auch für den sogenannten Nichtfinanzsektor (zum Beispiel Notare, Versicherungsvermittler, Dienstleister, nicht verkammerte Rechtsbeistände, Güterhändler) eine EU-Aufsicht zu etablieren.
- 3. Der Bundesrat begrüßt die im Aktionsplan dargestellten Maßnahmen, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form einer EU-Geldwäscheverordnung und die in Betracht gezogene Möglichkeit, den zentralen Meldestellen Verwaltungsmaßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten zu erleichtern. Bei der Erstellung einer EU-Geldwäscheverordnung sollten zudem die Herabsetzung der Schwelle von 25 Prozent als Hinweis auf direktes oder indirektes Eigentum an einer Gesellschaft und die Schaffung klarer Vorgaben zur Eintragungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister in den Blick genommen werden.
- 4. Im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene weist der Bundesrat auf die besondere föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland hin. Nach der Systematik des Grundgesetzes besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für den Gesetzesvollzug. Dies bedeutet, dass die Länder die daraus folgenden Aufgaben als eigene Angelegenheiten ausführen und grundsätzlich über die Verwaltungshoheit verfügen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass bei der Ausgestaltung der Geldwäsche-Aufsicht auf EU-Ebene sichergestellt wird, dass die neu geschaffene Behördenstruktur tatsächlich eine effektive Strafverfolgung gewährleistet - zum einen hinsichtlich der Verfolgung der Geldwäsche und zum anderen hinsichtlich der Verfolgung der Vortat der Geldwäsche. Daher ist es wichtig, im angekündigten Gesetzesvorschlag einerseits auf eine enge Verzahnung zwischen der neuen EU-Aufsichtsbehörde und den nationalen Aufsichtssystemen zu achten. Andererseits sollte eine ebenso enge Verzahnung mit den für die Verfolgung der Vortaten zuständigen Stellen auf europäischer, nationaler und Länderebene sichergestellt werden. Damit kann eine effektive Strafverfolgung von Geldwäsche und Vortaten gelingen.
- 5. Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang jedenfalls darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften einer Verordnung zur EU-Aufsichtsbehörde den unterschiedlichen Maßstäben an Aufgaben und Befugnissen im Finanzsektor sowie im Nichtfinanzsektor gerecht werden müssen - auch hinsichtlich der besonderen föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Zudem müssen auch die Verknüpfungen der beiden Sektoren in den Blick genommen werden.