Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/12199 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/11469 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 01.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 513/12 (PDF)

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S.2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist."

3. § 202 wird wie folgt gefasst:

" § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten."

4. § 204 wird wie folgt geändert:

5. § 205 wird wie folgt geändert:

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG (Nr. ) L 103 S. 1)" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)" ersetzt.

2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 3 Nr. 5" durch die Wörter "nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter "von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

6. § 12a wird wie folgt geändert:

7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter "Artikels 6 der Richtlinie 2000/26/EG" durch die Wörter "Artikels 24 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter "Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG" durch die Wörter "Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16

§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes] entstanden sind."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667), das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten