A. Zielsetzung
Durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20409), ist die Entscheidung 2002/69/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr. ) L 30 S. 50) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, soweit das Futtermittelrecht betroffen ist. Diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich durch die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154) aufgehoben und ersetzt.
Durch die Entscheidung 2004/621/EG der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 279 S. 44) wurde die Entscheidung 2002/994/EG geändert. Die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht wurden mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20409) im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen. Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 15. März 2005 an wieder in ihrer am 15. September 2004 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die in der Verordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich des Einfuhrverbots tierischer Erzeugnisse aus China über den 15. März 2005 hinaus gelten sollen, ist eine Verlängerung der Geltung der Verordnung über dieses Datum hinaus erforderlich. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten der öffentlichen Hand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
- 2. Vollzugsaufwand
Soweit die Regelung auf ihre Einhaltung hin zu kontrollieren ist, ist im Einzelfall und in Abhängigkeit vom Umfang der durchgeführten Kontrollen ein höherer Kontrollaufwand bei den Ländern nicht auszuschließen. DiesbezügIiche Kosten lassen sich vorab nicht beziffern. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht, da die nach der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China derzeit geltende Rechtslage unverändert beibehalten werden soll. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China Bundeskanzleramt Berlin, den 5. Januar 2005 Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schwanitz
Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China
Auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 (BGBl. 1 S. 1756) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Artikel 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20409) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
Die Verordnung dient der Entfristung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20409), die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde. Nach ihrem Artikel 2 Abs. 2 gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 15. März 2005 an wieder in ihrer am 15. September 2004 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Entfristung der Verordnung muss deshalb so rechtzeitig erfolgen, dass eine lückenlose Weitergeltung im Hinblick auf den Fortbestand der Regelungen über den 15. März 2005 hinaus gewährleistet ist.
Mit der am 1. Februar 2002 erlassenen Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China wurde die Entscheidung 2002/69/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 30 S. 50) in innerstaatliches Recht umgesetzt, soweit das Futtermittelrecht berührt ist. Die Entscheidung 2002/69/EG wurde durch die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG (Nr. ) L 348 S. 154) aufgehoben und ersetzt. Inhaltlich wurden die Regelungen für Ausnahmen vom Einfuhrverbot für tierische Produkte überarbeitet und die Listen mit Ausnahmen vom Einfuhrverbot in den Anhängen modifiziert.
Die Entscheidung 2004/621/EG der Kommission vom 26. August 2004 (ABI. EU (Nr. ) L 279 S. 44) ändert die Entscheidung 2002/994/EG. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus China wurde das nationale Recht an die Änderungen durch die Entscheidung 2004/621/EG der Kommission angepasst.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorliegende Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Soweit die Regelung auf ihre Einhaltung hin zu kontrollieren ist, ist im Einzelfall und in Abhängigkeit vom Umfang der durchgeführten Kontrollen ein höherer Kontrollaufwand bei den Ländern nicht auszuschließen. Diesbezügliche Kosten lassen sich vorab nicht beziffern. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen durch die Verordnung keine zusätzliche Kosten, da die nach der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China derzeit geltende Rechtslage unverändert beibehalten werden soll. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind deshalb nicht zu erwarten.