- - des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten,
- - des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen,
- - des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen,
- - (des Rahmenbeschlusses ../../JI vom ... über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union) Ratsdok. 5213/08
Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die vorliegende Initiative, mit der die unterschiedlichen Regelungen über die Gründe für eine Versagung der Anerkennung von Abwesenheitsurteilen vereinheitlicht werden sollen.
- 2. Der Bundesrat sieht in dieser Initiative einen Beitrag zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Zugleich dürfte diese Initiative einen tatsächlichen Beitrag dazu leisten, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und insbesondere die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu verbessern.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung klarzustellen, wie sich die Initiative zu schriftlichen Verfahren, wie das deutsche Strafbefehlsverfahren und das Ordnungswidrigkeitenverfahren, im Hinblick auf die Zustellung von Strafbefehlen, Bußgeldbescheiden, sonstigen Entscheidungen und Ladungen nach deutschem Recht verhält. Angesichts der Notwendigkeit einer nachweislich persönlichen Zustellung dieser Schriftstücke an Angeklagte bzw. Betroffene und des Umstandes, dass eine direkte Übergabe an dieselben in Deutschland eher die Ausnahme denn die Regel darstellt, könnte die Gefahr bestehen, dass viele der in den genannten Verfahren in Abwesenheit ergangenen Entscheidungen nicht den Voraussetzungen des vorstehenden Rahmenbeschlusses unterliegen und somit in den Mitgliedstaaten der EU nicht mehr anerkennungsfähig wären.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in den Verhandlungen zu gewährleisten, dass die Anerkennungsfähigkeit der genannten schriftlichen Verfahren soweit wie möglich sichergestellt wird.
- 4. Weiterhin bittet der Bundesrat um eine Klarstellung, dass es bei Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs - betreffend Artikel 4a Buchstabe a des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB-EuHB) - auf den rechtzeitigen, persönlichen und nachweislichen Zugang der Ladung samt Belehrung über das Ausbleiben an die betroffene Person und das in einer ihr verständlichen Sprache ankommt. Die Bestimmung "persönlich vorgeladen" dürfte hier nicht genügen. Offen bleibt, was mit dem "befugten Vertreter" gemeint ist. Hier wäre eine Beschränkung auf den vom Angeklagten hierzu ermächtigten Verteidiger angezeigt (vgl. § 234 StPO). Allein ein vom Gericht und ohne Kenntnis des Angeklagten bestellter Pflichtverteidiger dürfte nicht ausreichen, es sei denn, es stünde nachweisbar fest, dass dieser den Angeklagten tatsächlich rechtzeitig vom Termin und den Folgen des Ausbleibens informiert hat. Die in der englischen Fassung gewählte Formulierung "through a representative" erscheint hier nicht hinreichend verständlich.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 2 Abs. 2 des Entwurfs im Hinblick auf Artikel 4a Buchstabe b RB-EuHB nicht klar genug gefasst ist. Insbesondere fehlt die Angabe, welchen Inhalt die Belehrung über die Möglichkeit eines neuen Gerichtsverfahrens und das Recht auf Anwesenheit haben muss. Dies gilt umso mehr, als die Urheber der Initiative in Erwägungsgrund 6 hier erhebliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten konstatieren.
- 6. Der Bundesrat hält es für erforderlich, in Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs in Bezug auf Artikel 4a Buchstabe b RB-EuHB sicherzustellen, dass das neue Verfahren eine echte Neuverhandlung im Sinne einer Tatsacheninstanz darstellen muss.
- 7. Der Bundesrat erkennt an, dass die überarbeitete Fassung des Entwurfs (Ratsdok.7920/08 COPEN 60 vom 31. März 2008) die oben genannten Bedenken - zumindest zum Teil - aufgreift. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die dahin gehenden Änderungen auch in den weiteren Verhandlungen beibehalten werden.