A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1) wurde die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 130 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/146/EG vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L64 S.37), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Die Geltungsdauer der Verordnung war zunächst bis zum 22. Februar 2007 befristet. Mit der Achten Änderungsverordnung ist die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben worden; insoweit gilt die Verordnung unbefristet. Zwischenzeitlich ist die Verordnung durch weitere Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erneut geändert worden. Diese Dringlichkeitsverordnungen sind bis zum 11. Juli 2007 befristet, es sei denn, dass mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG fortgilt, sind die bis zum 11. Juli 2007 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann wiederum nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
E. Sonstige Kosten
- Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht auszuschließen. Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziäre
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Vom
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
- In Artikel 2 der
- 1. Neunten Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Januar 2007 (eBAnz AT1 2007 V1),
- 2. Zehnten Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 8. März 2007 (eBAnz AT8 2007 V1)
- 3. Elften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 3. April 2007 (eBAnz AT14 2007 V1) werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Mit der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 Vl) wurde die Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr. ) L 130 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/146/EG vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr. ) L64 S.37), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Die Geltungsdauer der Verordnung war zunächst bis zum 22. Februar 2007 befristet. Mit der Achten Änderungsverordnung ist die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben worden; insoweit gilt die Verordnung unbefristet. Zwischenzeitlich ist die Verordnung durch weitere Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erneut geändert worden. Diese Dringlichkeitsverordnungen sind bis zum 11. Juli 2007 befristet, es sei denn, dass mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG fortgilt, sind die bis zum 11. Juli 2007 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann wiederum nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen Kosten, die im einzelnen nicht abgeschätzt werden können, da sie abhängig sind von dem Nachweis der Blauzungenkrankheit und den dann in den einzurichtenden Restriktionszonen vorhandenen Betrieben mit empfänglichen Tieren.
3. Sonstige Kosten
Den Haltern von empfänglichen Tieren in den Restriktionszonen können durch das Transportverbot und eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeit ihrer Erzeugnisse Kosten entstehen. Kosteninduzierte Einzelpreiserhöhungen sind nicht auszuschließen.
Zeitlich begrenzte Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, lassen sich nicht gänzlich ausschließen.
4. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.