Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5491 - vom 24. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 27. September 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "i2010: Digitale Bibliotheken" (KOM (2005) 0465),
- - unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung1,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung2,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft3,
- - in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Sachverständigengruppe über die Urheberrechte, die digitale Bewahrung sowie die verwaisten und vergriffenen Werke vom 18. April 2007,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel: "Wissenschaftliche Informationen im Digitalzeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung" (KOM (2007) 0056),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0000/2007),
A. in der Erwägung, dass die Kultur ein Faktor der Annährung, des Austauschs und des Teilens ist, der dazu beiträgt, die Europäische Union ihren Bürgern näher zu bringen und die Vertiefung und den Ausdruck einer wirklichen europäischen Identität zu begünstigen,
B. in der Erwägung, dass die Förderung, der Schutz und die möglichst breite Verbreitung des Reichtums und der Vielfalt des europäischen Kulturerbes unbedingt gewährleistet werden müssen,
C. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die kulturellen Einrichtungen, insbesondere die Bibliotheken, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene diesbezüglich eine entscheidende Rolle zu spielen haben,
D. in der Erwägung, dass die rasche Entwicklung der neuen Technologien und die sich daraus ergebende Weiterentwicklung kultureller Praktiken unbedingt Berücksichtigung finden müssen,
E. in der Erwägung, dass das Internet für sehr viele Bürger, insbesondere für die Jugendlichen, tatsächlich eines der wichtigsten Mittel für den Zugang zu Wissen und zu Kenntnissen geworden ist,
F. in der Erwägung, dass in diesem digitalen Umfeld vorrangig der Zugang aller zum europäischen Kulturerbe gewährleistet, dessen Bewahrung für die künftigen Generationen garantiert und dadurch unser kollektives Gedächtnis geschaffen werden müssen,
G. in der Erwägung, dass die Digitalisierung in großem Maßstab und die Online-Zugänglichkeit des europäischen Kulturerbes die wichtigsten Mittel darstellen, um dies zu erreichen,
H. in der Erwägung, dass das europäische Kulturerbe die Vielfalt Europas widerspiegelt und dass daher der Zugang zu diesem Erbe ein mehrsprachiger sein muss,
I. in der Erwägung, dass unbedingt kohärente politische Maßnahmen in Bezug auf die Digitalisierung und die Bewahrung digitaler Werke ergriffen werden müssen, um den unwiederbringlichen Verlust kultureller Inhalte unter strikter Einhaltung der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte zu verhindern,
J. in der Erwägung, dass die Digitalisierung des europäischen Kulturerbes abgesehen von ihren grundlegenden kulturellen Qualitäten auch anderen Sektoren zugute kommen wird, insbesondere der Bildung, der Wissenschaft, der Forschung, dem Tourismus und den Medien,
K. in der Erwägung, dass die massive Digitalisierung von kulturellen Inhalten nicht das Ziel verfolgt, die traditionellen kulturellen Inhalte zu ersetzen oder mit ihnen zu konkurrieren, sondern parallel zu diesen zuverlässige und hochwertige digitale Inhalte zu produzieren,
L. in der Erwägung, dass die Digitaltechnik überdies ein bemerkenswertes Instrument im Dienste von Menschen mit Behinderungen darstellt, das es ermöglicht, die Inhalte an deren Bedürfnisse anzupassen,
M. jedoch in der Erwägung, dass bisher erst ein winziger Teil des europäischen Kulturerbes digitalisiert ist und dass die Mitgliedstaaten in sehr unterschiedlichem Tempo Fortschritte machen,
N. in der Erwägung, dass die für die Digitalisierung in großem Maßstab bereitgestellten öffentlichen Finanzmittel unzureichend sind, um einem Projekt dieses Ausmaßes gerecht zu werden,
O. in der Erwägung, dass die Initiativen zur Digitalisierung sehr zersplittert sind und dass die meisten der auf Gemeinschaftsebene bereits gewonnenen Erfahrungen noch unbekannt sind und keinen einfachen, direkten und mehrsprachigen Zugang zu sämtlichen Werken, die das europäische Kulturerbe ausmachen, bieten,
P. in der Erwägung, dass ein Instrument "für die breite Öffentlichkeit", das den allgemeinen und unmittelbaren Zugang zum europäischen Kulturerbe ohne den geringsten Zwang zur Ortsveränderung garantiert und das eine raschere Digitalisierung begünstigt, bereitgestellt werden sollte,
Q. diesbezüglich in der Erwägung, dass man sich zweckmäßigerweise auf bestehende europäische Initiativen stützen sollte, die die anfängliche Entwicklung der Europäischen Digitalen Bibliothek ermöglichen werden, wie die TEL - die Europäische Bibliothek -, die bereits einen Zugang zu den Dokumenten der Sammlungen der europäischen Nationalbibliotheken bietet und insbesondere die Suche mit Hilfe der - digitalen oder bibliografischen - Bestände von 23 der 47 Nationalbibliotheken ermöglicht, das Projekt TEL-ME-MOR, das dazu dient, die Einbeziehung der 10 Nationalbibliotheken der neuen Mitgliedstaaten zu unterstützen, das EDL-Projekt, über das weitere 9 Nationalbibliotheken im EU/EFTA-Raum hinzukommen sollen, und Europeana, die die Nationalbibliotheken Frankreichs, Ungarns und Portugals zusammenführt,
Die Europäische Digitale Bibliothek, das Gesicht des vereinten Europas in seiner Vielfalt
- 1. empfiehlt die schrittweise Einrichtung einer Europäischen Digitalen Bibliothek in Form eines einzigen, direkten und mehrsprachigen Zugangspunkts zum europäischen Kulturerbe;
- 2. betont, dass, wenn mittelfristig das Ziel erreicht werden soll, ein Instrument bereitzustellen, das alle Kategorien des kulturellen Materials, z.B. die audiovisuellen Inhalte, umfasst, die Europäische Digitale Bibliothek sich zunächst auf das Potenzial konzentrieren muss, das das keinen Rechten unterliegende Textmaterial bietet;
- 3. fordert zu diesem Zweck sämtliche europäischen Bibliotheken auf, der Europäischen Digitalen Bibliothek die rechtlich nicht geschützten Werke zur Verfügung zu stellen, über die sie bereits in digitalisierter Form verfügen;
- 4. fordert die europäischen Universitäten und die übrigen Hochschulbildungseinrichtungen auf, den Zugang zu Doktorarbeiten und zu anderen wissenschaftlichen Arbeiten, die einen Bezug zu Themen und Inhalten des europäischen Kulturerbes aufweisen, zu ermöglichen, wobei die Bedingungen noch festzulegen sind und die Urheberrechte umfassend beachtet werden müssen;
- 5. fordert die übrigen europäischen - einschließlich der regionalen und lokalen - Kultureinrichtungen auf, sich an diesem Projekt zu beteiligen, damit es repräsentativ für den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur ist; ermahnt im Übrigen die Museen, ihre Archive zu digitalisieren, damit sie in dieses Projekt einbezogen werden können;
- 6. betont im Übrigen, dass die Europäische Digitale Bibliothek nicht die ausschließliche Verbreitung von Inhalten, sondern die Koordinierung des Zugangs zu den digitalisierten Werken zum Ziel hat;
- 7. ermutigt zur Auswahl und Verwendung gemeinsamer Normen auf der Grundlage vorhandener und angepasster Formate, um die Interoperabilität der Inhalte zu gewährleisten, die für das reibungslose Funktionieren der Europäischen Digitalen Bibliothek notwendig ist, beispielsweise durch die schrittweise Übernahme bereits etablierter Metadaten-Sprachen (Dublin Core usw.);
- 8. ermutigt die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen fortzusetzen und das Tempo der Digitalisierung der kulturellen Inhalte zu forcieren, um eine ausreichende Masse von Inhalten zu erreichen;
- 9. ermutigt zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten, in Abstimmung mit den kulturellen Einrichtungen Digitalisierungspläne auf nationaler oder regionaler Ebene auszuarbeiten, um sämtliche Digitalisierungsaktivitäten europaweit zu erfassen und dadurch Synergien zu ermöglichen, wobei darauf zu achten ist, die Arbeit und Kosten, die zahlreiche öffentliche und private Einrichtungen für die Digitalisierung ihrer Bestände bereits aufgebracht haben, nicht zu verdoppeln, wobei es selbstverständlich unerlässlich ist, die bereits geleistete Arbeit - aufgeschlüsselt nach Art der Einrichtung - zu erfassen;
- 10. ermutigt zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den kulturellen Einrichtungen sowie zu einem Austausch bewährter Verfahren für die Digitalisierung und die Zugänglichkeit der Werke ebenso wie für ihre digitale Bewahrung;
- 11. betont ferner, dass die Europäische Digitale Bibliothek die Forschung in den Bereichen der Digitalisierung, der Interoperabilität und der digitalen Bewahrung - insbesondere mit Hilfe der von der Kommission eingerichteten Kompetenzzentren - begünstigen wird, da die Europäische Digitale Bibliothek ohne eine starke Forschungs- und Entwicklungskomponente nicht verwirklicht werden kann;
- 12. unterstreicht die Notwendigkeit, Innovation und Forschung im Bereich Mehrsprachigkeit zu unterstützen;
- 13. erinnert daran, dass, sollten die Gemeinschaftsprogramme die Finanzierung der Digitalisierung als solche nicht ermöglichen, es notwendig ist, neue Finanzierungsmodalitäten, auch im Privatsektor, zu erschließen, dabei jedoch Digitalisierungen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit zwischen den Mitgliedstaaten möglichst zu vermeiden;
Struktur und Inhalt der Europäischen Digitalen Bibliothek - ein dem europäischen kulturellen Erbe gemeinsamer mehrsprachiger Zugangspunkt
- 14. ermutigt zur Einrichtung einer gemeinsamen Schnittstelle, die Zugang zu Inhalten verschafft, deren Qualität und Zuverlässigkeit gewährleistet sind, wobei dies über eine integrierte Suchmaschine erfolgt, die ein Instrument der Recherche für die Metainformationen und der Direktrecherche am Text, wenn es sich um im Textmodus digitalisierte Dokumente handelt, darstellt;
- 15. betont, dass unbedingt eine mehrsprachige Schnittstelle erreicht werden muss, die es ermöglicht, einen direkten Zugang zu den gesuchten Inhalten in allen Sprachen der Europäischen Union zu erhalten, die neben der üblichen Suche über Autoren und Titel die Suche über Sachgebiete oder Schlagwörter gewährleistet, wobei in diesem Fall die Ergebnisse die Daten aus allen beteiligten Bibliotheken und in allen Sprachen des Katalogs einbeziehen müssen;
- 16. appelliert des Weiteren an die Einrichtung von innovativen, modernen und an alle Nutzer angepassten Funktionen;
- 17. unterstreicht das Interesse, dass die Europäische Digitale Bibliothek ausgehend von gebündelten Ressourcen und technischen Fähigkeiten entworfen und aufgebaut wird, die geeignet sind, die Herstellung von, die Suche nach und die Nutzung von Informationen zu erleichtern, und die sich nicht auf einen digitalisierten Katalog der europäischen Werke beschränkt;
- 18. hält es im Übrigen für wünschenswert, das europäische Kulturerbe nicht auf sämtliche der Europäischen Union zugehörigen Werke zu begrenzen, sondern auch den kulturellen Beitrag anderer europäischer Länder zu berücksichtigen;
- 19. macht ferner deutlich, dass, auch wenn das europäische Kulturerbe sich zu einem großen Teil aus gemeinfreien Werken zusammensetzt, es sich nicht auf diese Kategorie allein beschränkt;
- 20. erinnert deshalb daran, dass zwischen gemeinfreien Werken und rechtlich geschützten Werken, einschließlich der verwaisten oder der vergriffenen Werke, unterschieden werden muss und dass unterschiedliche Modelle, die an jeden Tätigkeitsbereich angepasst sind, für jedes einzelne von ihnen vorgesehen werden müssen;
- 21. billigt die Einsetzung der oben genannten Hochrangigen Sachverständigengruppe und unterstützt insbesondere ihre Vorschläge, die darauf abzielen, die verwaisten und vergriffenen Werke zu erfassen und Mechanismen auszuarbeiten, die die Suche nach den Rechteinhabern erleichtern;
- 22. betont, dass die von der Hochrangigen Sachverständigengruppe in ihrem ersten Bericht formulierten Vorschläge in erster Linie die Buchverlagsbranche betreffen und dass ihre Ausweitung auf andere Sektoren in Absprache mit ihren Vertretern beschlossen werden muss;
- 23. verweist darauf, dass es für einen späteren Zeitpunkt wünschenswert wäre, dass die Europäische Digitale Bibliothek urheberrechtlich geschützte Werke, wenn möglich neben den keinen Rechten unterliegenden Werken, unter genauer Beachtung der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf das geistige Eigentum vorschlagen kann;
- 24. betont, dass jegliche Entscheidung in dieser Richtung in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Akteuren, insbesondere den Autoren, den Verlegern und den Buchhändlern, getroffen werden muss;
- 25. schlägt vor, dass der Nutzer mit Hilfe der Europäischen Digitalen Bibliothek die digitalen Dokumente in Bild- oder in Textform, unabhängig von ihrer Art, ermitteln und sie frei einsehen kann, entweder vollständig für die Werke, die keinen Rechten unterliegen, oder in Form von kurzen Auszügen für die geschützten Werke mit Einverständnis der Rechteinhaber;
- 26. schlägt vor, die Möglichkeit vorzusehen, das Rechten unterliegende Werk über spezialisierte Webseiten, die die von den Rechteinhabern verlangten Sicherheitsgarantien bieten, virtuell durchblättern zu können;
- 27. schlägt in diesem letzten Fall vor, dass die Europäische Digitale Bibliothek sich als einfache Informationsvermittlerin verhält;
- 28. weist darauf hin, dass der Zugang zu einem geschützten Dokument in seiner Gesamtheit von spezialisierten Webseiten mit Einverständnis der Rechteinhaber und gegen ein angemessenes Entgelt als Gegenleistung erfolgen könnte;
Verwaltung und Weiterverfolgung
- 29. fordert die Einsetzung eines Lenkungsausschusses, in dem die kulturellen Einrichtungen eine bedeutende Rolle spielen würden und der die Prioritäten und Leitlinien, die für die Europäische Digitale Bibliothek gelten sollen, abgrenzen und dabei die Koordinierung, die Weiterverfolgung und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gewährleisten würde;
- 30. regt die Koordinierung der von der Kommission eingesetzten Gruppen an, insbesondere der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für die Digitalisierung und die digitale Bewahrung sowie der vorstehend genannten Hochrangigen Sachverständigengruppe, um eine echte Synergie auf europäischer Ebene zu erzielen;
- 31. regt die Schaffung einer Koordinierungsstelle auf europäischer Ebene, entsprechend der TEL, für die Bestände der nationalen Museen und Archive an, die digitalisierte Elemente jeglicher Art mit Bezug zum europäischen Kulturerbe generieren, damit sie in das Recherchesystem der Europäischen Digitalen Bibliothek integriert werden können;
- 32. betont im Übrigen, dass die Europäische Digitale Bibliothek, wenn sie kohärent in die Bildungssysteme eingegliedert ist, es ermöglichen wird, die Jugend Europas leichter zu erreichen, und dieser ihr kulturelles und literarisches Erbe näher bringen kann, indem sie sie für die neuen Technologien ausbildet und die digitale Kluft bekämpft;
- 33. hält es für unerlässlich, den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit anderen europäischen Einrichtungen wie der European Commission on Preservation and Access, mit Einrichtungen aus Drittländern wie der Kongressbibliothek der Vereinigten Staaten, mit internationalen Verbänden wie dem Internationalen Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen, mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie dem Online Computer Library Center u. a. zu verstärken, wobei nach Möglichkeit immer versucht werden sollte, bereits getestete und angewendete Software und Lösungen zu verwenden;
- 34. ermutigt zur Förderung, zur Sichtbarkeit und zum Zugang der Europäischen Digitalen Bibliothek durch eine auf alle Ebenen erweiterte Kommunikation und durch die Schaffung eines Logos, durch das sie identifiziert werden kann;
- 35. empfiehlt diesbezüglich, dass ein Teil der für die Europäische Digitale Bibliothek bereitgestellten Mittel dazu verwandt wird, sie einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen;
- 36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.
- 2 ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.
- 3 ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.