Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 080/95 = AE-Nr. 950284 und AE-Nr. 071018.
Die sehr umfangreichen Anhänge sind nicht Bestandteil dieser Drucksache.
Brüssel, den 20.12.2010
KOM (2010) 774 endgültig
2010/0374 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Ziel des Vorhabens ist es, das ESVG 1995 zu überarbeiten, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union auf neue wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen.
Daher muss eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union 2010 (ESVG 2010) erlassen werden.
Das überarbeitete ESVG soll die geeignete Referenzmethodik für die Erstellung der hochwertigen Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen darstellen, die benötigt werden, um die Durchführung von Maßnahmen in wichtigen Politikfeldern der EU zu unterstützen.
Die Überarbeitung bietet auch die Gelegenheit, die im ESVG 1995 festgelegten Normen weiter zu verbessern und zielgenauer auf die verschiedenen Verwendungszwecke in der EU auszurichten.
Das ESVG ist ein wesentliches Instrument auf europäischer Ebene, das für wichtige administrative Zwecke (z.B. Eigenmittel, Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Strukturfonds) sowie für die Analyse von Koordinierung und Konvergenz der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten eingesetzt wird.
Damit die Ziele des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden können, stellt das ESVG den EU-Organen, den Regierungen und den Akteuren des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einen Grundbestand an harmonisierten und zuverlässigen statistischen Daten zur Verfügung, auf dem sie ihre Entscheidungen aufbauen können.
Der Überarbeitung des ESVG ging die Überarbeitung des internationalen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts - SNA 1993) voran. Das neue SNA (SNA 2008) wurde 2009 von den fünf internationalen Organisationen, die an der Erarbeitung des neuen Handbuchs mitwirkten (IWF, OECD, Statistikabteilung der Vereinten Nationen, Weltbank und Eurostat), veröffentlicht.< /p>
Die Definitionen, Verbuchungsregeln und Klassifikationen des ESVG stimmen weitgehend mit denen des SNA überein. Allerdings gibt es auch einige Unterschiede, insbesondere in der Darstellung, die im ESVG stärker auf seine Verwendung innerhalb der Europäischen Union abgestimmt ist. Aufgrund dieser speziellen Verwendungszwecke ist eine größere Genauigkeit der Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln erforderlich. Anders als das SNA basiert das ESVG auf einer Verordnung mit verbindlichen Vorschriften, die die Vergleichbarkeit auf EU-Ebene sicherstellen sollen, und einem obligatorischen Programm für die Datenübermittlung ("Lieferprogramm").
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Die Überarbeitung des ESVG wurde in mehreren Gruppen erörtert:
Eine Lenkungsgruppe der Direktoren für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurde eingesetzt, die die Gruppe der Direktoren für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben unterstützen sollte:
- - Erarbeitung der für den Erfolg des Vorhabens erforderlichen strategischen Leitlinien,
- - Beratung in den verschiedenen Phasen des Projekts und
- - Entscheidungsfindung in wichtigen Methodikfragen.
Das Knowhow der Arbeitsgruppe "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" in allgemeinen und der Arbeitsgruppe "Finanzkonten" in spezifischeren Fragen ist ein wesentliches Element für den Erfolg der Überarbeitung des ESVG 1995. Eingehende Erörterungen im Rahmen von Sitzungen und schriftlichen Konsultationen waren erforderlich, um die technische Qualität des Projekts zu gewährleisten. Neben der Arbeitsgruppe "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" wurde eine Gruppe "Überarbeitung des ESVG 1995" eingerichtet, die auf gemeinsamen Sitzungen der Arbeitsgruppen "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen" und "Finanzkonten" Fragen behandelte, die für beide Arbeitsgruppen von Interesse waren.
Eine technische "Gruppe EZB - Eurostat", die sich mit Konsistenzfragen befasste, arbeitete an der Harmonisierung der finanziellen und nichtfinanziellen Teile des Systems.
In jeder Phase des Überarbeitungsprozesses wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) regelmäßig Bericht erstattet. Der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) wurde regelmäßig informiert.
Ferner fanden regelmäßige Kontakte mit anderen Generaldirektionen statt, vor allem mit der GD Wirtschaft und Finanzen und der GD Haushalt.
Im September 2009 veranstaltete Eurostat in Brüssel eine Konferenz zum Thema Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, an der Nutzer und Akteure teilnahmen.
Folgenabschätzung
Würde das ESVG nicht überarbeitet, so würde dies der Vergleichbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ihrer Aggregate schaden, in erster Linie der Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten, da die Überarbeitung die Gelegenheit bieten wird, neue Methodikregeln für Fragen zu formulieren, die in den vergangenen fünfzehn Jahren aufgetaucht sind, in zweiter Linie jedoch auch der internationalen Vergleichbarkeit, da das SNA vor kurzem überarbeitet wurde.
Das ESVG sollte weiterhin eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA darstellen und sich weitestgehend nach dessen Aufbau richten, damit die Daten der Europäischen Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind.
Eine Analyse der Auswirkungen der Einführung des überarbeiteten ESVG auf die wichtigsten
Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wurde vom Unterausschuss "Statistik" des Wirtschafts- und Finanzausschusses erörtert und soll im November 2010 Gegenstand einer Orientierungsdiskussion im Rat (Wirtschaft und Finanzen) sein.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Ziel der Verordnung ist die Überarbeitung des ESVG sowohl hinsichtlich der Methodik für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln als auch im Hinblick auf das Programm für die Übermittlung der für die Zwecke der Union nach dieser Methodik erstellten Konten und Tabellen ("Lieferprogramm").
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung der europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
Der Vorschlag steht sowohl mit dem Subsidiaritätsprinzip als auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang.
Was das Subsidiaritätsprinzip anbelangt, so fallen die Ziele des Vorschlags nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union und können gleichzeitig von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.
Die Mitgliedstaaten können die grundlegenden Qualitätsanforderungen ohne einen klaren europäischen Rahmen, d.h. eine europäische Rechtsvorschrift, in der eine gemeinsame Methodik für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ein Lieferprogramm festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erfüllen.
Dies ist von besonderer Bedeutung im Bereich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, deren Aggregate für vielfältige Zwecke auf regionaler und nationaler Ebene sowie auf europäischer Ebene (z.B. Eigenmittel, Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Strukturfonds) Verwendung finden.
Die Ziele des Vorschlags können besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines Europäischen Rechtsaktes verwirklicht werden, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der Methodik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen kann hingegen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so beschränkt sich die Verordnung auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Verfahren für die Erhebung der Daten für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.
Das vorgeschlagene Rechtsinstrument zum ESVG 2010 ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5. weitere Angaben
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Zur Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur und Entwicklung der Wirtschaft eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region benötigt.
- (2) Die Kommission sollte sich an der Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der WWU beteiligen und insbesondere dem Rat regelmäßig berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der WWU erzielt haben.
- (3) Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen.
- (4) Die Kommission sollte Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Zwecke der Verwaltung der Union und insbesondere für Berechnungen im Rahmen des EU-Haushalts verwenden.
- (5) Im Jahr 1970 wurde ein Verwaltungsdokument mit dem Titel "Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen" veröffentlicht, das die Bereiche dieser Verordnung abdeckte und vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in alleiniger Verantwortung erstellt worden war. Das Dokument war das Ergebnis einer mehrjährigen Zusammenarbeit des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften mit den nationalen statistischen Ämtern zum Aufbau eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Europäischen Gemeinschaften entsprach. Es begründete die Gemeinschaftsversion des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen, das bis dahin von der Gemeinschaft genutzt worden war. Um den ursprünglichen Text zu aktualisieren, wurde 1979 eine zweite Version dieses Dokuments veröffentlicht4.
- (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft5 wurde ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eingeführt, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Union entsprach. Dieses System war weitgehend konsistent mit dem internationalen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts - SNA 1993), das im Februar 1993 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen wurde, um die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen sicherzustellen.
- (7) Das SNA 1993 wurde aktualisiert und im Februar 2009 als ein neues System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008) von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen besser auf die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen.
- (8) Das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) muss nach Maßgabe dieser neuen Entwicklungen überarbeitet werden, damit dieses System eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA 2008 darstellt und die Daten der Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind.
- (9) Bei den umwelt- und sozioökonomischen Gesamtrechnungen ist die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. August 2009 "Das BIP und mehr - Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel"6 zu beachten. Daher könnten weitere Methodikstudien und Datentests erforderlich werden.
- (10) Das durch diese Verordnung eingeführte überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) umfasst eine Methodik und ein Lieferprogramm (in dem die Konten und Tabellen aufgeführt werden, die von allen Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen zu übermitteln sind). Die Kommission sollte diese Konten und Tabellen insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten zu genau festgelegten Zeitpunkten den Nutzern zur Verfügung stellen.
- (11) Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
- (12) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)7 ist für alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die Klassifikation NUTS zu verwenden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.
- (13) Eine Taskforce wurde eingesetzt, um die Frage der Behandlung der unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu prüfen. Die Ergebnisse der Taskforce können es erforderlich machen, die Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM vor Ende 2012 im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern, um zuverlässigere Ergebnisse erzielen zu können.
- (14) Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind von ihrer Beschaffenheit her Investitionen und sollten daher als Anlageinvestitionen gebucht werden. Das Format der als Anlageinvestitionen zu buchenden Daten muss jedoch im Wege eines delegierten Rechtsakts festgelegt werden, wenn durch ein Testverfahren, für das zusätzliche Tabellen zu entwickeln sind, sichergestellt wurde, dass die Daten hinreichend zuverlässig sind.
- (15) Weitere Studien und Arbeiten insbesondere zu Themen im Zusammenhang mit "Das BIP und mehr" und "Europa 2020" sind mit dem Ziel durchzuführen, einen umfassenderen Messansatz für Wohlbefinden und Fortschritt zu schaffen, um dadurch die Entwicklung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft zu fördern. Diese Studien und Arbeiten werden dazu beitragen, die Datenverfügbarkeit, -übermittlung und -qualität sowie die Methodik weiter zu verbessern und auf künftige Entwicklungen vorzubereiten.
- (16) Der Kommission sollte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen.
- (17) Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden könnten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewähren.
- (18) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 erlassen werden.
- (19) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010), auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel dargelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (20) Der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken9 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.
- (21) Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 0610 eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE-Verordnung)11 eingesetzte Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) wurden gehört -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) eingeführt.
- 2. Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:
- a) eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln, die für die Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird,
- b) ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.
- 2. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der Artikel 5 und 12 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.
- 3. Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.
Artikel 2
Methodik
- 1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 wird in Anhang A wiedergegeben.
- 2. Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 Änderungen der Methodik des ESVG 2010 beschließen, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht.
- 3. Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Angelegenheit unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung zu der erbetenen Klarstellung mit.
- 4. Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Die Kommission kann bis Ende 2012 im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 eine Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM festlegen.
- 5. Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Anlageinvestitionen gebucht. Die Kommission kann nach den Artikeln 7, 8 und 9 delegierte Rechtsakte erlassen, um die Zuverlässigkeit der als Anlageinvestitionen zu buchenden Daten sicherzustellen. In den delegierten Rechtsakten wird das Format dieser Daten festgelegt.
Artikel 3
Übermittlung der Daten an die Kommission
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen. Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der nach Artikel 6 gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden elektronisch an das von der Kommission (Eurostat) unterhaltene zentrale Portal übermittelt oder in dieses heraufgeladen.
- 3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 7, 8 und 9, um die Tabellen und Fristen in Anhang B zu ändern oder zu ergänzen, damit Entwicklungen der Methodik sowie wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen wird. Diese Rechtsakte sollen vor allem auf eine Bewertung der Ergebnisse freiwilliger Studien oder Datenlieferungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission gestützt werden. Bei ihrer Bewertung wägt die Kommission die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Kosten ihrer Erhebung und den Meldeaufwand ab.
Artikel 4
Qualitätsbewertung
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der nach Artikel 3 übermittelten Daten vor.
- 3. Bei der Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.
- 4. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Artikel 5
Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung
- 1. Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die im September 2014 zu übermitteln sind.
- 2. Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
- 3. Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 1995 erstellten Konten und Tabellen.
- 4. Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates 12 überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 6
Ausnahmeregelungen
- 1. Sollte die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich machen, so kann die Kommission den Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren bis zum 1. Januar 2020 Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung gewähren.
- 2. Zu diesem Zweck stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
Artikel 7
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 3 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 8.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 8 und 9 festgelegten Bedingungen.
Artikel 8
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar
- 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unmittelbar oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
- 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die diesbezüglichen Gründe.
Artikel 10
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen
- 1. Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des Beschlusses 2006/856/EG die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.
- 2. Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) alle für die Ausführung seines Auftrags erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
Artikel 12
Übergangsvorschriften
- 1. Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist abweichend von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 5 als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 13 das ESVG 1995 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates 14 in Kraft ist.
- 2. Zur Festlegung der auf der MwSt. basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist, abweichend von Absatz 1 in Fällen, in denen die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 1995 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4. Eurostat: Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ESVG, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1979.
- 5. ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
- 6. KOM (2009) 433 endgültig.
- 7. ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- 8. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 9. ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- 10. ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.
- 11. ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
- 12. ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.
- 13. ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
- 14. ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.