A. Problem und Ziel
Die Mitgliedstaaten erheben Zölle als Einfuhrabgaben, die sie der Europäischen Union als deren Eigenmittel bereitzustellen haben. Für ihren Verwaltungsaufwand erhalten die Mitgliedstaaten eine Pauschale (Erhebungskostenpauschale), deren Höhe derzeit 25 Prozent beträgt, die sie von den bereitzustellenden Zöllen abziehen dürfen.
Durch den Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013) wird das Instrument der zentralen Zollabwicklung geschaffen. Danach können für Waren, die tatsächlich in einen Mitgliedstaat verbracht werden, die erforderlichen Zollanmeldungen in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedstaaten an einem Einfuhrvorgang entsteht in beiden Staaten ein Verwaltungsaufwand. Die Erhebungskostenpauschale wird jedoch von dem Mitgliedstaat einbehalten, in dem die Abgaben entrichtet werden.
Ziel des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der Europäischen Union ist es, die Pauschale zwischen den tatsächlich an der Einfuhr beteiligten Mitgliedstaaten in einem dem Aufwand angemessenen Verhältnis aufzuteilen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens vom 10. März 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der Europäischen Union hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ist mit keinen finanziellen Auswirkungen bei den öffentlichen Haushalten zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
Durch das vorliegende Übereinkommen wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Übereinkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand. Auch ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
F. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Gesetz hat auch langfristig keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltschutz, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soziale Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und die demografische Entwicklung. Gleichstellungsfragen sind ebenfalls nicht berührt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 26. September 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.11.14
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 2009 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 10. März 2009 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen nicht gegeben. Der Bund hat die ausschließliche Zuständigkeit über die Zölle ( Artikel 105 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie die alleinige Ertragshoheit (Artikel 106 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes). Die Regelungen des Übereinkommens betreffen insoweit ausschließlich Bundes- und keine Landesfinanzbehörden.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die beabsichtigten Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen wurden dargestellt.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind dargestellt (siehe Vorblatt Punkt D).
Die Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Verbraucher sind ermittelt und dargestellt (siehe Vorblatt Punkt E).
Die Bürokratiekosten nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates sind ermittelt und dargestellt (siehe Vorblatt Punkt F).
Das Gesetz hat auch langfristig keine Auswirkungen auf Umweltschutz, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soziale Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und die demografische Entwicklung. Gleichstellungsrelevante Rechtsfolgen ergeben sich ebenfalls nicht.
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Die Vertragsparteien, Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beschluss" genannt), in Anbetracht der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend "Verordnung" genannt), in der Erwägung, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend "modernisierter Zollkodex" genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können, in der Erwägung, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex vergleichbare Erleichterungen bietet, in Anbetracht der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt. sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Systems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktionsweise des zentralisierten Clearing-Systems, in Anbetracht der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zollkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Überprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft haben, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitgliedstaaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Erhebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.
- (2) Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorgenommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungskosten.
- (3) Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhebungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragspar teien.
- (4) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angewendet werden - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
- (1) In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, anzuwenden sind.
- (2) Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert wird.
- (3) Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
- a) "Bewilligung" eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewilligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
- b) "bewilligende Zollbehörden" die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
- c) "unterstützende Zollbehörden" die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden bei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung der Waren unterstützen;
- d) "Einfuhrabgaben" die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
- e) "Erhebungskosten" die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden Bestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten dürfen.
Kapitel II
Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten
Artikel 3
- (1) Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder - falls dies nicht möglich ist - auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
- (2) Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
- a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
- b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
- (3) Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
- a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
- b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
- c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
- d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.
Artikel 4
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.
Artikel 5
- (1) Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.
- (2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Absatz 1 berechnet.
Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend "Bezugszinssatz" genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.
Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
Kapitel III
Streitbeilegung
Artikel 6
Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.
Kapitel IV
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 7
- (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
- (2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
- (3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der letzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft. Bis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abgeschlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die von diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen anwenden wird.
- (4) Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum seiner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.
Artikel 8
- (1) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.
- (2) Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.
- (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.
Artikel 10
- (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union kündigen.
- (2) Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt ist.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Mitgliedstaaten erheben Zölle als Einfuhrabgaben, die sie der Europäischen Union als deren Eigenmittel bereitzustellen haben. Für ihren Verwaltungsaufwand erhalten die Mitgliedstaaten eine Pauschale (Erhebungskostenpauschale) in Höhe von derzeit 25 Prozent, die sie von den bereitzustellenden Zöllen einbehalten dürfen.
Durch den Unionszollkodex wird das Instrument der zentralen Zollabwicklung eingeführt. Danach können Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich eingeführt werden. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedstaaten an einem Einfuhrvorgang entsteht in beiden Staaten ein Verwaltungsaufwand. Die Erhebungskostenpauschale wird jedoch von dem Mitgliedstaat einbehalten, in dem die Abgaben entrichtet werden.
Die Mitgliedstaaten haben als geeignetes Instrument für die Regelung der Aufteilung der Erhebungskostenpauschale den Abschluss eines multinationalen Übereinkommens festgelegt. Ziel des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der Europäischen Union ist es, die Pauschale zwischen den tatsächlich an der Einfuhr beteiligten Mitgliedstaaten gleichmäßig aufzuteilen. In dem Übereinkommen haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Aufteilung im Verhältnis 50:50 geeinigt.
Das Übereinkommen enthält Regelungen über den Anwendungsbereich, die Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten, die Streitbeilegung bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens des Übereinkommens sowie Durchführungs- und Schlussbestimmungen.
II. Besonderes
Das Übereinkommen besteht aus zehn Artikeln und ist in vier Kapitel untergliedert. Kapitel I regelt den Anwendungsbereich und enthält Begriffsdefinitionen. Kapitel II regelt die Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten. Kapitel III regelt die Streitbeilegung, falls zwischen den Vertragsparteien Probleme hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens des Übereinkommens auftreten. Kapitel IV beinhaltet Durchführungs- und Schlussbestimmungen.
Zu den Bestimmungen des Übereinkommens im Einzelnen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu Artikel 1
In diesem Artikel wird der Regelungsinhalt des Übereinkommens beschrieben. In dem Übereinkommen ist festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskostenpauschale bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union von den Vertragsparteien anzuwenden sind, wenn im Falle einer zentralen Zollabwicklung, Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden (Absatz 1).
Die Verfahren für die Weiterverteilung gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit Vereinfachungen von Zollförmlichkeiten kombiniert wird (Absatz 2) oder wenn eine einzige Bewilligung (gemäß Artikel 1 Nummer 13 der Zoll - kodex-Durchführungsverordung (VO (EWG) Nr. 2454/93)) für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erteilt wird, die die Zollverwaltung von mehr als einem Mitgliedstaat betrifft (Absatz 3).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel enthält Definitionen, für die im Übereinkommen vorkommenden Begriffe, wie Bewilligung, bewilligende Zollbehörden, unterstützende Zollbehörden, Einfuhrabgaben und Erhebungskosten, die zur Klärung des Übereinkommens geboten sind.
Kapitel II
Ermittlung und Weiterverteilung der Erhebungskosten
Zu Artikel 3
Dieser Artikel regelt die Übermittlung der relevanten Angaben zum Betrag der zu verteilenden Erhebungskosten von dem Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden. Die Übermittlung soll auf elektronischem Wege oder auf andere geeignete Weise erfolgen (Absatz 1 ). Die unterstützenden Zollbehörden haben den bewilligenden Zollbe hörden den Namen und die Anschrift der für die Entgegennahme der relevanten Angaben zuständigen Behörde und Angaben zum Bankkonto mitzuteilen, auf das der Betrag der zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist (Absatz 2). In Absatz 3 werden die relevanten Angaben definiert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den Anteil der von dem Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden zu verteilenden Erhebungskosten. Er entspricht 50 Prozent des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.
Zu Artikel 5
Mit diesem Artikel werden die Zahlungsmodalitäten einschließlich der Bemessung von Verzugszinsen im Falle der nicht fristgerechten Zahlung bestimmt. Danach ist die Zahlung innerhalb des Monats vorzunehmen, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Eigenmittel beschlusses gutgeschrieben wird (Absatz 1).
Vom Tag der Zahlungsfrist bis zum Tag der tatsächlichen
Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag der zu verteilenden Erhebungskosten berechnet. Die Höhe der Verzugszinsen wird näher bestimmt (Absatz 2).
Kapitel III
Streitbeilegung
Zu Artikel 6
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens des Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst, gegebenenfalls kann, wenn innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden wird, einvernehmlich ein Vermittler eingeschaltet werden.
Kapitel IV
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt, wer das Übereinkommen verwahrt (Absatz 1), wie die Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden können (Absatz 2) sowie das Inkrafttreten des Übereinkommens (Absatz 3). In Absatz 4 ist geregelt, dass alle zwischen Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsvereinbarungen über die Verteilung der Erhebungskosten durch dieses Übereinkommen ab dem Datum seiner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt werden.
Zu Artikel 8
Dieser Artikelsieht vor, dass jede Vertragspartei eine Änderung des Übereinkommens vorschlagen kann, insbesondere im Falle großer Verluste für den nationalen Haushalt bei Anwendung des Übereinkommens (Absatz 1 ). Nach Absatz 2 können Änderungen von den Vertragsparteien nur einvernehmlich beschlossen werden. In Absatz 3 ist das Inkrafttreten der beschlossenen Änderungen geregelt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel beinhaltet die Überprüfung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien. Auf der Grundlage dieser Überprüfung kann bei Bedarf das Übereinkommen geändert werden.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel enthält Kündigungs- sowie Schlussbestimmungen.
Jede Vertragspartei kann durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union kündigen (Absatz 1). In Absatz 2 wird der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung definiert.