Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 ZFdG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Daten, die zur strategischen oder operativen Analyse nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10. 12.2009, S. 20) erfasst wurden, zu erstrecken ist.
Begründung:
Die Formulierung des Gesetzentwurfs ist missverständlich. Der Gesetzentwurf sieht nach der Gesetzesbegründung hinsichtlich § 10 Absatz 2 Satz 1 Zollfahndungsdienstgesetz lediglich eine redaktionelle Anpassung vor, in der der Bezug auf den bislang geltenden Artikel 5 Absatz 1 des "ZIS-Übereinkommens" durch den Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 des "ZIS-Beschlusses" ersetzt und die aktuelle Fassung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zitiert werden soll. Dabei ist jedoch nicht erkennbar berücksichtigt worden, dass sich Artikel 5 Absatz 1 auch inhaltlich geändert hat. Nach Artikel 5 Absatz 1 des "ZIS-Beschlusses" dürfen Daten nicht mehr nur zum Zwecke der Feststellung und Unterrichtung und der verdeckten Registrierung, sondern auch zur gezielten Kontrolle sowie zur strategischen und operativen Analyse in das Zollinformationssystem eingegeben werden. Nach dem Gesetzentwurf bezieht sich die in § 10 Absatz 2 Satz 1 Zollfahndungsdienstgesetz geregelte Benachrichtigungspflicht des Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme nicht auf diese Erweiterung in Artikel 5 Absatz 1 des "ZIS-Beschlusses". Ein Grund für einen solchen differenzierten Umgang mit den betroffenen Daten im Hinblick auf die Benachrichtigungspflicht ist nicht ersichtlich und der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.