Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3509 - vom 10. Juli 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Juni 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 193 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments1,
- - unter Hinweis auf seinen Beschluss 2006/469/EG vom 18. Januar 2006 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"3,
- - unter Hinweis auf die Verlängerung des Mandats des Untersuchungsausschusses um drei Monate, die es in seiner Entschließung vom 4. Juli 2006 gebilligt hat, und die weitere Verlängerung, die am 18. Januar 2007 gebilligt wurde,
- - in Kenntnis des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society" (A6-0203/2007),
- - gestützt auf Artikel 176 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Artikel 193 des EG-Vertrags eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses durch das Parlament bildet, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; in der Erwägung, dass dies ein wichtiges Element der Aufsichtsbefugnisse des Parlaments darstellt,
B. in Kenntnis des Mandats des gemäß des Beschlusses 2006/469/EG eingesetzten Untersuchungsausschusses, das Folgendes umfasst:
- 1. Untersuchung behaupteter Verstöße oder Missstände bei der Anwendung der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)4, die inzwischen durch die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen5 kodifiziert wurde, durch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die "Equitable Life Assurance Society" ("Equitable Life"), namentlich was das Regulierungssystem und die Überwachung der finanziellen Gesundheit von Versicherungsunternehmen, einschließlich ihrer Solvenzsituation, der Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rücklagen und der Absicherung dieser Rücklagen durch entsprechende Vermögenswerte betrifft;
- 2. Bewertung der Frage, ob die Kommission ihrer Pflicht zur Überwachung der korrekten und rechtzeitigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ordnungsgemäß nachgekommen ist, und Feststellung, ob systembedingte Mängel zu dieser Situation beigetragen haben;
- 3. Prüfung von Behauptungen, wonach die Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreiches über Jahre hinweg, zumindest jedoch ab 1989, es immer wieder versäumt haben, die Versicherungsnehmer durch eine strenge Beaufsichtigung der Buchführungs- und Rückstellungspraktiken und der Finanzsituation von "Equitable Life" zu schützen;
- 4. Prüfung des Status der Ansprüche von europäischen Bürgern, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, sowie der Angemessenheit der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und/oder EU-Rechtsvorschriften gegebenen Rechtsmittel für Versicherungsnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und 5. Unterbreitung etwaiger Vorschläge, die der Ausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet,
C. in Kenntnis der Tatsache, dass der Untersuchungsausschuss seine Arbeit am 2. Februar 2006 aufgenommen und seinen Abschlussbericht am 8. Mai 2007 angenommen hat; in Kenntnis der Tatsache, dass der Untersuchungsausschuss 19 Mal zusammengetreten ist, 11 öffentliche Anhörungen durchgeführt, zwei Workshops organisiert und zwei offizielle Delegationen nach Dublin und London gesandt hat; in Kenntnis der Tatsache, dass er die mündlichen Aussagen von 46 Zeugen gehört, 157 schriftliche Beweisstücke, von denen 92 auf der Website des Untersuchungsausschusses veröffentlicht wurden, analysiert hat (insgesamt mehrere Tausend Seiten); in Kenntnis der Tatsache, dass er außerdem drei externe Studien in Auftrag gegeben hat,
D. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage der vorstehend genannten Beweisstücke und Tätigkeiten einen Abschlussbericht gebilligt hat, in dem der Inhalt seiner Untersuchung sowie seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen dargelegt werden,
- 1. beauftragt seinen Präsidenten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 176 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments und Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS veröffentlicht wird;
- 2. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Untersuchung gemäß den sich aus dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS und Artikel 10 des Vertrags ergebenden Pflichten Folge geleistet wird;
- 3. fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Untersuchung gemäß den Pflichten Folge geleistet wird, die sich aus Artikel 4 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS und den in den Verträgen festgelegten allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben;
- 4. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu Fragen der Umsetzung umgehend Folge geleistet wird, und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments Bericht zu erstatten;
- 5. ersucht seinen Präsidenten, den Ausschuss für Wirtschaft und Währung, den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen und den Petitionsausschuss zu beauftragen, die Umsetzung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu überwachen, insbesondere derjenigen, die in die Zuständigkeit der Kommission für Fragen der Umsetzung und der Entschädigung im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt fallen, und gegebenenfalls gemäß Artikel 176 Absatz 11 der Geschäftsordnung darüber Bericht zu erstatten;
- 6. fordert die Konferenz der Präsidenten sowie die im Februar 2007 eingesetzte Arbeitsgruppe zur Parlamentsreform auf, den im Bericht des Untersuchungsausschusses enthaltenen Empfehlungen für eine engere Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und eine verbesserte Aufsicht durch das Parlament im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen sowie der künftigen Reform der Untersuchungsausschüsse nachzukommen, um ihre Funktionsfähigkeit und ihre Wirksamkeit zu verbessern;
- 7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung und den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 2.
- 2 ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 58.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2006)0293.
- 4 ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
- 5 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).