Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern KOM (2007) 330 endg.; Ratsdok. 11182/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 28. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 19. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 780/93 = AE-Nr. 933081, AE-Nr. 051627 und AE-Nr. 053497

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag folgt dem im Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der Gemeinsamen Fischereipolitik1 enthaltenen Vorschlag. Da sich die Bedingungen für die Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens2 geändert haben und um internationalen Verpflichtungen nachzukommen, ist es erforderlich, ein allgemeines Gemeinschaftssystem für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb von Gemeinschaftsgewässern einzuführen.

Die Regeln für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes zu den Gemeinschaftsgewässern, die derzeit in verschiedenen Rechtstexten festgelegt sind, sollten neugefasst und gegebenenfalls an die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft geltenden Regeln angeglichen werden.

Die Einführung des elektronischen Datenaustausches in das Verwaltungsverfahren wird - soweit sie möglich ist - die Verfahren beschleunigen, zu besseren Ergebnissen führen, es ermöglichen, alle beteiligten Verwaltungen zu informieren, um von ihnen online oder auf elektronischem Wege ein Feedback zu erhalten, und die Wirksamkeit des Verwaltungsverfahrens insgesamt steigern.

- Allgemeiner Kontext

Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich nicht nur auf die Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern, sondern auch auf die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb dieser Gewässer. Die Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern und in Drittlandgewässern sind weitgehend durch bilaterale Abkommen oder multilaterale Übereinkommen geregelt, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Abkommen sowie zur Verwirklichung der Ziele der GFP ist es wichtig, dass klare Regeln für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten und ihre Kontrolle durch die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgestellt werden.

Die Fischereiflotte der Gemeinschaft fischt in den Hoheitsgewässern von rund zwanzig Drittländern im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Die meisten dieser Abkommen sehen einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft vor; dies gilt insbesondere für die Abkommen mit afrikanischen und südamerikanischen Staaten wie Gabun, Kap Verde, Senegal, Mauretanien, Madagaskar, Mosambik, Mauritius, São Tomé und Principe, den Seychellen, Kiribati, Mikronesien und den Salomonen, aber auch z.B. für das Abkommen mit Grönland. Die anderen "nördlichen Fischereiabkommen", die mit Norwegen, Island und den Färöern sowie mit Französisch-Guayana abgeschlossen wurden, sind dagegen mit keiner finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft verbunden und basieren hauptsächlich auf dem Handel mit Fischereirechten.

In den internationalen Gewässern fischt die Gemeinschaftsflotte im Regelungsbereich verschiedener regionaler Fischereiorganisationen (RFO): Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), Fischereikommission für den Nordostatlantik (NEAFC), Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR), Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), Interamerikanische Kommission für den tropischen Thunfisch (IATTC) und Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO).

Neben den Tätigkeiten, die durch diese Abkommen abgedeckt sind, betreiben die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft auch Fischereitätigkeiten auf Hoher See, die durch keine besonderen Abkommen geregelt sind.

Die Fischereitätigkeiten werden verwaltet, indem den betreffenden Fischereifahrzeugen Fanggenehmigungen erteilt werden. Diese und die anzuwendenden Verfahren können je nach Abkommen unterschiedlich sein.

Bei bilateralen Abkommen erteilt das Drittland die Fanggenehmigungen. Nach Abschluss des Abkommens und der Aufteilung der Fangrechte auf die Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Anträge an das Drittland weiter und unterrichtet anschließend die Mitgliedstaaten darüber, welche Fanggenehmigungen erteilt wurden. Sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Kommission sind die Verwaltungsverfahren für diese Art von Abkommen häufig sehr schwerfällig und erfordern, dass für jedes der betroffenen Schiffe ausführliche Unterlagen erstellt werden. Umfasst das Abkommen einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft, so ist dies mit einem weiteren Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Gebühren, die Bestandsaufnahme von Fehlern usw. verbunden. Rund 400 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen sich jährlich 1 600 Fanggenehmigungen im Rahmen solcher Abkommen. Bei Abkommen ohne finanziellen Beitrag kommt es nicht selten zu Quotenübertragungen, für die dann neue Fanggenehmigungen beantragt werden müssen. Rund 850 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen sich 1 600 Fanggenehmigungen im Rahmen dieser Art von Abkommen.

Die Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen der RFO-Abkommen wird in der Regel durch das Sekretariat der RFO koordiniert. Die Verfahren sind im Allgemeinen einfacher. In den meisten Fällen geht es darum, ein Verzeichnis der zugelassenen Fischereifahrzeuge zu erstellen, das an das RFO-Sekretariat übermittelt wird. Die für die verschiedenen RFO geltenden Verfahren sind jedoch nicht harmonisiert. Derzeit verfügen rund 8 000 Gemeinschaftsschiffe über Genehmigungen (insgesamt 13 000), um im Regelungsbereich von RFO-Abkommen Fischfang zu betreiben.

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes können Zugang zu den Gemeinschaftsgewässern erhalten. Entsprechende Genehmigungen wurden bisher 250 Schiffen erteilt, bei denen es sich mehrheitlich um norwegische Schiffe handelt, die im Rahmen des jährlichen Abkommens zwischen Norwegen und der Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgewässern fischen dürfen. Das Verfahren, mit dem Drittlandschiffen die Erlaubnis zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern erteilt wird, ist anders geartet als bei den oben genannten Tätigkeiten. Die Kommission ist als einzige ermächtigt, diese Art von Fanggenehmigungen zu erteilen, und die Regeln und Verfahren werden in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt, statt auf Bestimmungen zu basieren, die sich aus den betreffenden Abkommen ergeben.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die bestehenden Vorschriften über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sind derzeit in verschiedenen Rechtsakten festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 enthält die allgemeinen Bestimmungen zu dem Verfahren, das zur Übermittlung der Anträge an Drittländer anzuwenden ist.

Neben diesen Verfahrensvorschriften gibt es mehrere Sonderbestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen bestimmter bilateraler Abkommen und der regionalen Fischereiorganisationen wie z.B. in den Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik3 und (EG) Nr. 041/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen4 sowie in mehreren Ratsverordnungen zur Festlegung der Modalitäten der bilateralen Fischereiabkommen und der RFO-Abkommen.

Darüber hinaus werden die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern durch Titel VI der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie im Rahmen der jährlichen TAC- und Quoten-Verordnung geregelt.

Ziel dieses Vorschlags ist es, diese bestehenden Bestimmungen anzugleichen und die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie einige Bestimmungen der oben genannten Verordnungen aufzuheben. Sonderbestimmungen, die im Rahmen der einzelnen Abkommen gelten und nicht direkt das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung der Fanggenehmigungen betreffen, bleiben weiterhin in Kraft.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag dient den Zielen der GFP und ermöglicht es der Gemeinschaft, ihren internationalen Verpflichtungen besser nachzukommen.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat mehrere Treffen mit den nationalen Verwaltungen durchgeführt. Der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (BAFA) wurde ebenfalls angehört.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die angehörten Parteien haben die Vorschläge der Kommission zur Klarstellung, Vereinfachung und Verbesserung der Verfahren für die Verwaltung der Fanggenehmigungen unterstützt.

Breite Unterstützung fand der Vorschlag, mit dem eine bessere Einhaltung der internationalen Verpflichtungen gewährleistet werden soll. Einige BAFA-Mitglieder äußerten Bedenken, was die Anwendung von Sanktionen im Falle von weniger schweren Verstößen und die Ermächtigung der Kommission, die Weiterleitung von Anträgen abzulehnen, anbelangt.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Verwalter der Fanggenehmigungen in den nationalen Verwaltungen und in der Kommission.

Methodik

Es wurden mehrere Treffen mit den betreffenden Sachverständigen veranstaltet.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Verwalter der Fanggenehmigungen: zuständige Beamte der Mitgliedstaaten und Verwaltungsräte bei der Kommission.

Zusammenfassung der eingegangenen und verwendeten Stellungnahmen

Alle verfügbaren Stellungnahmen wurden bei der Festlegung des Inhalts der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Gutachten und Empfehlungen der Sachverständigen betrafen Verwaltungsaufgaben und wurden daher nicht veröffentlicht.

- Folgenabschätzung

Mit dieser Verordnung sollen die Verfahren für die Verwaltung von Fanggenehmigungen vereinfacht und verbessert werden.

Ihre Anwendung wird die tägliche Arbeit der nationalen Verwaltungen und der Kommission erheblich vereinfachen. Die Verordnung führt klare Regeln und ein einziges Verfahren ein, das für die Verwaltung sämtlicher Fanggenehmigungen anzuwenden ist, und legt die allgemeine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fest.

Die Verordnung wird den Arbeitsaufwand nicht nur für die Verwaltungen, sondern auch für die Fischer verringern, insbesondere durch die verstärkte Informatisierung und Automatisierung bestimmter Verfahren. Angesichts der riesigen Menge von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die jährlich von den nationalen Verwaltungen und der Kommission bearbeitet werden, wird dies eine bessere Koordinierung der Arbeit ermöglichen und die tägliche Arbeit dieser Verwaltungen erheblich vereinfachen.

Die Anwendung dieser Verordnung wird dazu beitragen, dass die Fischer die Vorschriften besser einhalten, und gewährleisten, dass durch die Einführung von Zulässigkeitskriterien für Anträge und Sanktionen sowie durch die Verbesserung des Systems der Fang- und Aufwandsmeldungen die GFP-Regeln besser durchgesetzt werden.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden allgemeine Regeln und Bedingungen festgelegt, die für sämtliche übermittelten Anträge auf Fanggenehmigungen einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten und die Fischer werden auf diese Weise genau wissen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, und die Kommission wird die Weiterleitung der Anträge effizienter verwalten können. Die Anwendung der Verordnung wird die tägliche Arbeit der nationalen Verwaltungen und der Kommission erheblich vereinfachen. Die Verordnung führt klare Regeln und ein einziges Verfahren ein, das für die Verwaltung sämtlicher Fanggenehmigungen anzuwenden ist, und legt die allgemeine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fest.

Der Vorschlag bietet auch den erforderlichen Rechtsrahmen für die Anwendung eines vereinfachten und einheitlichen elektronischen Datenübermittlungssystems und für ein verbessertes Meldeverfahren. Diese Art des Datenaustausches ist erforderlich, um zum einen mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und zum anderen die Verfahren zu beschleunigen und gleichzeitig das mit dem Verfahren verbundene Fehlerrisiko zu verringern. Dieses System wird es der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Fischern ermöglichen, in jeder Phase des Verfahrens online oder per E-Mail ein Feedback zu erhalten, und wird die Wirksamkeit des Verwaltungsverfahrens insgesamt steigern.

Neben den Änderungen des Verwaltungsverfahrens wird der Vorschlag dazu beitragen, dass die Fischer die Vorschriften besser einhalten, und gewährleisten, dass durch die Einführung von Zulässigkeitskriterien für Anträge und Sanktionen sowie durch die Verbesserung des Systems der Fang- und Aufwandsmeldungen die GFP-Regeln besser durchgesetzt werden. Die Verordnung schließt von den Genehmigungen sämtliche Fischereifahrzeuge aus, die im vorhergehenden Jahr ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder die von einer RFO als "IUU-Schiffe" identifiziert wurden, d. h. als Schiffe, die einer illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischereitätigkeit nachgehen (IUU-Fischerei).

Darüber hinaus sollte die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Rahmen der verschiedenen Abkommen durch die Einführung von Maßnahmen unterstützt werden, wonach die Mitgliedstaaten den Fischfang den Schiffen verbieten müssen, die an einem schweren Verstoß beteiligt waren oder in einer IUU-Liste geführt werden.

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung zur Meldung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich von Abkommen nachkommen, verstärkt die Kommission die diesbezüglichen Vorschriften, indem sie sich das Recht vorbehält, die Weiterleitung von Anträgen eines Mitgliedstaats abzulehnen, solange dieser seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist.

Um eine exzessive Inanspruchnahme der Fischereirechte zu vermeiden, muss die Kommission ferner imstande sein, die Weiterleitung eines Lizenzantrags abzulehnen, wenn die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für die Zahl der beantragten Genehmigungen eindeutig nicht ausreichen.

Damit die der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten möglichst weitgehend genutzt werden, wäre es außerdem erforderlich, einen Mechanismus einzuführen, der eine vorläufige Neuaufteilung der Fanggenehmigungen im Falle einer Unterausschöpfung der Fangmöglichkeiten zulässt.

- Rechtsgrundlage

Angesichts des breiten Geltungsbereichs der Verordnung und ihrer Bedeutung für das Funktionieren der GFP im internationalen Kontext wird als Rechtsgrundlage Artikel 37 des Vertrags herangezogen.

- Subsidiaritätsprinzip

Dieser Vorschlag fällt in den Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die die Gemeinschaft allein zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

- Wahl des Instruments

Da es sich um einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft handelt und die Vorschriften von allen Beteiligten direkt und in gleicher Weise anzuwenden sind, wird als Rechtsinstrument eine Verordnung vorgeschlagen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments6, in Erwägung nachstehender Gründe:

-Hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich und Ziele

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft Ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3
Allgemeine Bestimmung

Abschnitt II
Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen von Abkommen

Artikel 4
Interessenbekundung

Artikel 5
Mitteilung des Fangplans

Artikel 6
Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen

Artikel 7
Zulässigkeitskriterien für Anträge

Artikel 8
Weiterleitung durch die Kommission

Artikel 9
Nichtweiterleitung einzelner Anträge

Artikel 10
Nichtweiterleitung sämtlicher Anträge eines Mitgliedstaats

Artikel 11
Mitteilung

Artikel 12
Vorläufige Aufteilung

Artikel 13
Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten

Abschnitt III
Nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallende Fischereitätigkeiten

Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15
Genehmigung durch die Mitgliedstaaten

Abschnitt IV
Meldepflichten und Einstellung der Fischereitätigkeiten

Artikel 16
Informationssystem für Fanggenehmigungen

Artikel 17
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

Artikel 18
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands

Artikel 19
Schließung von Fischereien

Artikel 20
Aussetzung von Fanggenehmigungen

Abschnitt V
Datenzugang

Artikel 21
Datenzugang

Kapitel III
Fischereitätigkeiten ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt

Artikel 22
Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Abkommens

Kapitel IV
Fischzucht ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer

Artikel 23
Fischzucht im Rahmen eines Abkommens

Kapitel V
Fischereitätigkeiten von Drittländern in Gemeinschaftsgewässern

Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25
Weiterleitung der Anträge

Artikel 26
Erteilung von Fanggenehmigungen

Artikel 27
Zulässigkeitskriterien für Anträge

Artikel 28
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 29
Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands

Artikel 30
Schließung von Fischereien

Artikel 31
Aussetzung und Entzug im Falle von Verstößen

Kapitel VI
Durchführungsmassnahmen

Artikel 32
Durchführungsbestimmungen

Artikel 33
Ausschussverfahren

Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 34
Internationale Verpflichtungen

Artikel 35
Änderungen und Aufhebung

Artikel 36
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Artikel 10

Anhang II
Kriterien für die Neuaufteilung gemäß Artikel 13

Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere

Anhang III

Verordnung (EG) Nr. 1627/94 Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung
Artikel 3 Absatz 2 Kapitel V
Artikel 4 Absatz 2 Kapitel V
Artikel 9 Artikel 25 bis 27
Artikel 10 Artikel 31
Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung
Artikel 18 Artikel 17
Artikel 28b Artikel 24
Artikel 28c Artikel 28
Artikel 28d Artikel 30