Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
A Änderungen
1. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1
In § 9 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "bei der zuständigen Landesstelle" einzufügen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung.
Die Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs. 1 zu den Ausnahmetatbeständen nach Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genügt nicht. § 9 Abs. 2 bezieht sich allein auf die weitere Ausnahmeregelung des Artikels 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.
2. Zu § 13 Abs. 2 Satz 4 - neu -
In § 13 Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:
- Diese Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde.
Begründung
Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen von Ackerland in Grünland umgewandelt wurden, erhalten, sofern sie am 15. Mai 2003 Dauergrünland gewesen sind, einen Zahlungsanspruch für Dauergrünland. Unter Anwendung der Härtefallregelung des § 13 wird zwar zur Ermittlung des Referenzbetrages der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet und damit der Berechnung Ackerland zugrunde gelegt; in diesen Fällen greift jedoch die Bagatellgrenze und lässt die Härtefallregelung lediglich bei einem Flächenumfang in den Agrarumweltmaßnahmen von i.d.R. mehr als 2 ha zu. Die Bagatellgrenze schließt insofern den Großteil der Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen aus, greift in ungerechtfertigter Weise zu stark und sollte deshalb in diesem speziellen Fall nicht angewandt werden.
3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1
- a) In § 14 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "entweder mindestens um 5 vom Hundert, jedoch mindestens um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" durch die Wörter "entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" zu ersetzen.
- b) In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Wörter "um entweder mindestens 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" durch die Wörter "entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" zu ersetzen.
- c) In § 17 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "entweder mindestens um 5 vom Hundert, jedoch mindestens um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" durch die Wörter "entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5000 Euro" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Anpassung an die Formulierung in § 13 Abs. 2 Satz 3.
4. Zu § 14 Abs. 9 Satz 2 und § 17 Abs. 5 Satz 2
In § 14 Abs. 9 Satz 2 und in § 17 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter "jedoch mindestens um zwei" jeweils durch die Wörter "mindestens jedoch um zwei" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Anpassung an die Formulierung in § 15 Abs. 9 Satz 1.
5. Zu § 15 Abs. 2 Satz 3
In § 15 Abs. 2 Satz 3 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Berichtigung.
6. Zu § 15 Abs. 4
In § 15 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
- (4) Der Betriebsinhaber muss insbesondere nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist, indem bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind und in diesem Umfang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung erfüllt worden sind. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 % im Betrieb vorhanden sein.
Begründung
- a) Zu Satz 1:
Klarstellung, dass sich die 50 %-Grenze und die 20 000 Euro-Grenze jeweils nur auf die Liefer-, Kauf- und Leistungsverträge und nicht auf eventuelle Eigenleistungen beziehen.
- b) Zu Satz 2:
Im Falle der notwendigen Erweiterung des Viehbestandes durch Zukauf ist dieser Teil der Liefer- Kauf- und Leistungsverträge, die bis zum 15. Mai 2004 in der in Satz 1 festgelegten Höhe abgeschlossen und bis zum 15. Mai 2005 erfüllt sein müssen. Dies ist entsprechend nachweisbar. Im Falle der Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht kann die Ernsthaftigkeit der Investition dadurch nachgewiesen werden, dass die Erweiterung des Viehbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2004 mindestens in der in Satz 2 festgelegten Höhe im Betrieb vorhanden ist.
7. Zu § 16 Abs. 2 Satz 5
In § 16 Abs. 2 sind in Satz 5 die Wörter "der Übertragung auch eine verpachtete" durch die Wörter "des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine" zu ersetzen.
Begründung
In § 16 geht es nicht um Übertragungen (die sind in § 14 geregelt), sondern um Pacht bzw. Kauf von verpachteten Flächen. Zur Klarstellung sollte daher durchgängig dieselbe Bezeichnung, nämlich "Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages" verwendet werden.
Außerdem wird in dem genannten Satz in der vorliegenden Fassung auf "verpachtete Produktionsquoten" abgestellt. Zur sprachlichen Vereinheitlichung mit den übrigen Absätzen des § 16 sollte hier lediglich auf "Produktionsquoten" abgestellt werden.
8. Zu § 16 Abs. 6 Nr. 1 und 2
In § 16 Abs. 6 sind in Nummern 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Landpachtverkehrsgesetzes" die Wörter "bis spätestens zum 15. Juni 2004" einzufügen.
Begründung
Absatz 6 verlangt zu Nachweiszwecken, dass die zu Grunde liegenden Pachtverträge gemäß den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes angezeigt worden sind. Die gemäß § 2 Abs. 2 des Landpachtgesetzes (LPachtVG) vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Pachtverträgen binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung kann jedoch versäumt werden, ohne dass dies die Unwirksamkeit des Pachtvertrages oder eine Sanktion nach sich ziehen würde. Aus § 10 LPachtVG folgt, dass die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist die Anzeige "verlangen" kann. Daher ist in Satz 1 eine konkrete Anzeigefrist aufzunehmen. Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfasst Pachtverträge, die bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen worden sind. Als Anzeigefrist ist somit der 15. Juni 2004 vorzusehen.
9. Zu § 18 Abs. 1 Satz 1
In § 18 Abs. 1 Satz 1 ist nach der Angabe "Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Angabe "in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung und für die Anwender der Regelung als Hinweis, dass neben den in Absatz 2 genannten persönlichen Voraussetzungen des Betriebsinhabers ein weiteres wichtiges Kriterium (5-Jahres-Frist für Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit) hinzukommt.
10. Zu § 18 Abs. 1 Satz 4
In § 18 Abs. 1 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig zu berücksichtigen.
Begründung
Die Berücksichtigung von Dauergrünland und sonstigen beihilfefähigen Flächen erfolgt einmalig mit Antragstellung. Der Anpassungszeitraum spielt hierfür keine Rolle; Neueinsteiger werden ohnehin nur bis 2007 berücksichtigt.
11. Zu § 20
§ 20 ist wie folgt zu fassen:
§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle."
Begründung
Die vorgesehene Regelung in § 20 BetrPrämDurchfV ist auf Grund der Formulierung schwierig nachzuvollziehen und kann unter Umständen zu missverständlichen Auslegungen führen, in welchem Umfang die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf den Zuständigkeitsbereich der Länder verlagert werden soll. Die derzeit vorgesehene Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass von dieser Vorschrift nicht nur die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfasst werden soll, die auf der Durchführung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung beruhen, sondern darüber hinaus noch weitere Zuständigkeitsverlagerungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen beinhaltet. Die Änderung dient daher der Klarstellung.
B Entschließung
Der Bundesrat hält es für notwendig, bei der nationalen Umsetzung der Agrarreform zur Betriebsprämiendurchführungsverordnung und InVeKoS-Verordnung weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere folgende Punkte sind zu berücksichtigen:
1. Die Bundesregierung wird gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
- a) die Möglichkeit einer Vorschusszahlung auf die Betriebsprämie eröffnet wird;
- b) eine praktikable Auslegung des Begriffs "Nutzung" erreicht wird, um Störungen bei der Flächenverpachtung im Zusammenhang mit der Festlegung des 10-Monats-Zeitraumes zu vermeiden;
- c) Landschaftselemente über die Zwei-Meter-Regelung hinaus auch für die gekoppelten Maßnahmen (Beihilfe für Energiepflanzen, Prämie für Eiweißpflanzen, Beihilfe für Stärkekartoffeln) Bestandteile der beihilfefähigen Fläche sind;
- d) eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erreicht wird mit dem Ziel, den Termin 1. August 2005 gemäß Artikel 39 Abs. 2 der Verordnung für die Anpassung der regionalen Stilllegungssätze bei der Zuweisung von Stilllegungszahlungsansprüchen auf den 1. November 2005 zu verlegen;
- e) die Verpflichtung zur Stilllegung mindestens mittelfristig abgeschafft wird;
- f) eine Vereinheitlichung der Auflagen und Regelungen für den Anbau und die Verwertung von Energiepflanzen sowie den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen erreicht wird;
- g) in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung- sowie Pflanzenschutz der Rückgriff auf die nationalen Kontrollpläne auf der Grundlage der bestehenden Kontrollsystematik möglich ist, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden;
- h) verbindlich festgelegt wird, welche Produkte und welche Tätigkeiten in einem Erzeugerbetrieb der sog. landwirtschaftlichen Tätigkeit und gleichzeitig der Begriffsdefinition "Lebensmittel" der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen;
- i) die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG erst dann erfolgen muss, wenn im Rahmen der Umsetzung von "NATURA 2000" Managementpläne (Pflege- und Entwicklungspläne) für die jeweiligen FFH-Gebiete vorliegen;
- j) Einkommensbeihilfen nur erhalten kann, wer Angehöriger eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ist oder sich als Angehöriger eines Drittlandes auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft zur Ausübung einer selbstständigen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit niedergelassen hat.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- a) sich gemeinsam mit den Länder zu bemühen, dass den Landwirten das erforderliche Informationsmaterial über die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen, die sich aus Bundesrecht ergeben (Mitteilungspflicht nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), mit gemeinsamen Formulierungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann;
- b) in Zusammenarbeit mit den Ländern bis spätestens Januar 2005 ein Konzept zu erstellen, um Risikoanalysen und Prüfungen im Rahmen von Cross Compliance in Deutschland einheitlich durchzuführen und so weit wie möglich mit bestehenden Risikoanalysen und Kontrollen der ersten und zweiten Säule bzw. Fachrechtskontrollen sinnvoll und praktikabel zu kombinieren, ohne dass ein Anlastungsrisiko entsteht;
- c) im Rahmen der Umsetzung von Cross Compliance gemeinsam mit den Ländern zu klären, nach welchen Risikogesichtspunkten im Lebens- und Futtermittelbereich die Auswahl der Betriebe erfolgen soll.