Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Entwurfs eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und Geweben


Ratsdok. 6290/03
KEP-AE-Nr. 030818

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 7. März 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist am 13. Februar 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 7. Mai 2003 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Initiative der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Entwurfs eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und Geweben

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgenden Rahmenbeschluss erlassen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Straftaten im Bereich des Handels mit menschlichen Organen

Artikel 3

Artikel 4
Strafen

Artikel 5
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 6
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 7
Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

Artikel 8
Umsetzung

Artikel 9
Inkrafttreten

Anlage
Entwurf eines Rahmenbeschlusses zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Oganen und Geweben

Erläuternder Vermerk

1. Allgemeines

2. Vorstellung der einzelnen Artikel

Artikel 1

Artikel 1 enthält Definitionen von Begriffen, wie Transplantation, menschliche Gewebe usw., die für die Straftaten wesentlich sind. Er enthält ferner eine Bestimmung des Begriffs "Minderjährige".

Artikel 2

In diesem Artikel sind die Straftaten aufgeführt, die unter den Begriff des Handels mit menschlichen Organen und Geweben fallen. In Bezug auf Merkmale und Struktur ähneln manche der betreffenden Handlungen dem Straftatbestand des Menschenhandels, wie er in dem entsprechenden Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juni 2002 vorgesehen ist. Andere dieser Handlungen entsprechen den besonderen Ausprägungen der Kriminalität im Bereich des Organhandels und ergeben sich aus einer vergleichenden Untersuchung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Mit diesem Artikel sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat sowie die versuchte Begehung einer Straftat nach Artikel 2 unter Strafe zu stellen.

Artikel 4

Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Straftaten der Artikel 2 und 3 wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vorzusehen, die zu einer Auslieferung führen können. Diese Strafen sind im Falle erschwerender Umstände zu verschärfen. Erschwerende Umstände sollen vorliegen, wenn bei Begehen einer grundlegenden Straftat im Sinne des Handels mit Organen das Leben des Opfers gefährdet wird, der Straftat Minderjährige zum Opfer fallen, dem Opfer schwerer körperlicher Schaden zugefügt wird oder die Straftat im Rahmen organisierter Kriminalität begangen wird.

Artikel 5

Aus Artikel 5 ergibt sich die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Fälle vorzusehen, in denen Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 von natürlichen Personen begangen werden.

Artikel 6

In Artikel 6 sind die Sanktionen vorgesehen, die gegen juristische Personen im Falle einer Verantwortlichkeit nach Artikel 5 zu verhängen sind.

Artikel 7

Dieser Artikel bezweckt eine Ausweitung der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Sie soll auf Fälle ausgedehnt werden, in denen die Straftat außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Staates begangen wird. Diese Ausweitung ist erforderlich, um dem "Transplantationstourismus" Rechnung zu tragen, d.h. der Tatsache, dass Reisen europäischer Bürger in Staaten organisiert werden, in denen der betreffende Handel nicht wirksam bekämpft wird, so dass man sich den in den Mitgliedstaaten vorgesehenen strengen Sanktionen entziehen kann.

Artikel 8

Artikel 8 enthält die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten sowie die zeitliche Vorgabe für die Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten durch den Rat.

Artikel 9

Nach diesem Artikel soll der Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.