Der Deutsche Bundestag hat in seiner 142. Sitzung am 14. Februar 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/8082 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Eingangsformel des Gesetzentwurfs werden nach den Wörtern "Der Bundestag hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
- 2. Artikel 33 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren."
- b) In § 9a Abs. 2 wird im bisherigen Satz 3 die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- a) Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 3. Nach Artikel 62 werden die folgenden Artikel 62a und 62b eingefügt:
Artikel 62a
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis ¯.
Artikel 62b
Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-BauDie Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)".
- 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.""
- 4. Dem Artikel 63 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft."
Fristablauf: 14.03.08