Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor
(Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)

Punkt 3b der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016

Der Bundesrat möge die Ausschussempfehlung in BR-Drs. 222/1/16 wie folgt ändern:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (Inhaltsübersicht), Nummer 3 (§ 10), Nummer 8 (§ 17)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In der Begründung sind die Abschnitte zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und Nummer 8 zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Andienungspflicht wurde in der Agrarmarktstrukturverordnung verankert, um die Bündelung des Milchangebots voranzutreiben. Ziel ist es, die Marktposition der Milcherzeuger in der Wertschöpfungskette zu stärken. Dies sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Die Aufhebung der Andienungspflicht wäre kontraproduktiv, da gerade die Andienungspflicht eine dauerhafte Bündelungswirkung gewährleistet. Eine Aufhebung würde im Gegenteil zu einer weiteren Zersplitterung des Angebotes und zu einer Schwächung der Erzeugerorganisationen führen.

Im Übrigen bietet die bestehende Verordnung derzeit schon ausreichend Möglichkeiten, ausnahmsweise abweichende Regelungen zu treffen. Die Erzeugerorganisationen müssen dazu lediglich die entsprechenden Beschlüsse fassen. Es besteht somit keine Notwendigkeit, eine in den Grundzügen seit 1969 bestehende und bewährte Regelung, die ein wesentliches Grundelement des Agrarmarktstrukturrechts - Stärkung der Erzeuger durch gemeinsames Auftreten am Markt - widerspiegelt, aufzugeben.

Die in der Verordnung geregelte Andienungspflicht betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen anerkannten Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern, z.B. den Milcherzeugern. Sie gilt nicht für Genossenschaftsmolkereien. Diese unterliegen dem Genossenschaftsrecht, nicht dem Agrarmarktstrukturrecht. Eine Abschaffung der Andienungspflicht im Agrarmarkstrukturrecht würshalb keinerlei Auswirkungen auf die in den jeweiligen Satzungen von Genossenschaftsmolkereien festgelegten Andienungspflichten haben.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Agrarorganisationenregister insgesamt 646 anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen erfasst (Stand: 06.06.2016) sind. Davon sind lediglich 150 Agrarorganisationen bzw. 23 % dem Bereich Milch und Milcherzeugnisse zuzuordnen. Die Aufhebung der Andienungspflicht in der Agrarmarktstrukturverordnung würde jedoch für alle Erzeugungsbereiche, nicht nur den Bereich Milch- und Milcherzeugnisse, gelten. Die anderen Bereiche wurden bisher nicht in die Diskussion miteinbezogen, wären aber ebenfalls unmittelbar Betroffene einer solch weitreichenden Änderung.