Der Bundesrat hat in seiner 935. Sitzung am 10. Juli 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 6 - neu - (§ 25 Absatz 2 - neu - DirektZahlDurchfV)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 6 anzufügen:
'6. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird." '
Begründung:
Es können außergewöhnliche Umstände insbesondere witterungsbedingter Art eintreten, wie zum Beispiel in diesem Jahr durch besondere Trockenheit in einzelnen Gebieten, die für die Landwirte zu Schwierigkeiten bei der Futterversorgung führen können.
Zur Verminderung solcher Schwierigkeiten kann es beitragen, wenn ausnahmsweise der Aufwuchs von brachliegenden Flächen, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden, zur Futtergewinnung genutzt werden darf.
Die Europäische Kommission hat darauf hingewiesen, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Mindestdauer des Stilllegungszeitraums für brachliegende Flächen als ökologische Vorrangflächen festzulegen, dieser Zeitraum jedoch keinesfalls kürzer als sechs Monate sein sollte. Die Europäische Kommission hat des Weiteren klargestellt, dass eine Nutzung des Aufwuchses einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen wird, außerhalb des Stilllegungszeitraums unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Da allerdings für diese Flächen grundsätzlich ein Produktionsverbot gilt, darf eine Begrünung dieser Flächen nicht dem Ziel der Produktion dienen, sondern anderen Zwecken.
Vor diesem Hintergrund soll mit dem neuen § 25 Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet werden, dass die zuständigen Behörden ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres, und damit nach Ablauf eines Mindeststilllegungszeitraums von sechs Monaten, im Einzelfall oder allgemein zulassen können, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs als ökologische Vorrangfläche angemeldeter Brachflächen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. Außergewöhnliche Umstände, auf Grund derer nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, treten typischerweise witterungsbedingt sowie nur gelegentlich und nur gebietsweise auf. Solche Situationen sind für die Landwirte nicht vorhersehbar. Eine vorhandene Begrünung als ökologische Vorrangflächen angemeldeter Brachflächen, die für Futterzwecke geeignet ist, kann demnach nicht zu Produktionszwecken erfolgt sein. Sie erfolgt vielmehr gemäß den Vorschriften der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung, wonach als ökologische Vorrangfläche angemeldete Brachflächen der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen sind.
Diese Regelung gilt dann auch entsprechend für Feldrandstreifen (vergleiche die unveränderte Verweisung auf § 25 in § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung).