A. Problem und Ziel
Aufgrund von Änderungen im Gebührenrecht sowie des Erlasses des Zahlungskontengesetzes ergibt sich Anpassungsbedarf im Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG).
B. Lösung
Anpassen der Formulierungen im Akkreditierungsstellengesetz und als Folge auch in der AkkStelleG-Beleihungsverordnung.
C. Alternativen
Zu diesen Anpassungen existiert keine Alternative. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere werden keine neuen Informationspflichten aufgenommen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung beim Bund und den Ländern.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 31. März 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.05.17
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die Angabe " § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wird."
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Übergangsbestimmungen
- (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] bereits innehaben.
- (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwenden, die oder der nach dem ... [einsetzen: ein Tag vor Datum des Inkrafttretens diese Änderungsgesetzes] erfolgt."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Aufgrund des Erlasses des Zahlungskontengesetzes sowie von notwendigen Änderungen im Gebührenrecht der Akkreditierungsstelle ergibt sich Anpassungsbedarf im Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG). Zudem sind einige wenige redaktionelle Änderungen erforderlich, die sich aus dem zeitlichen Ablauf der Regelungen ergeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Änderungen des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) sind zum einen durch den mit dem Erlass des Zahlungskontengesetzes (ZKG) verbundenen Aufgabenzuwachs für die Akkreditierungsstelle veranlasst. Mit dem ZKG erhält die die Akkreditierungsstelle erstmals eine Zuständigkeit zur Akkreditierung im Bereich des Finanzmarkts. Da dieser Bereich innerhalb der Bundesregierung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen fällt, sind die Bestimmungen des AkkStelleG hinsichtlich der Besetzung und der Organisation des Akkreditierungsbeirats entsprechend anzupassen.
Zum anderen soll der Akkreditierungsstelle die Möglichkeit eingeräumt werden, für künftig durchzuführende, nicht antragsgebundene individuelle zurechenbare öffentliche Leistungen Vorschüsse zu verlangen. Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird die Akkreditierungsstelle künftig weniger antragsgebundene Leistungen durchführen. Zur Sicherung der laufenden Liquidität der Akkreditierungsstelle ist daher die vorgesehene Änderung erforderlich.
III. Alternativen
Zu dieser Form der Änderung gibt es keine Alternative.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wonach dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Wirtschaft zusteht.
Das Gesetz ist zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich.
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gibt jedem Mitgliedstaat verbindlich vor, eine einheitlich auftretende nationale Akkreditierungsstelle zu errichten, die eine zentrale europäische und internationale Anbindung gewährleistet. Das Akkreditierungsstellengesetz dient insoweit der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). In diesem Rahmen bewegt sich auch das geplante Änderungsgesetz, das lediglich kleinere Ergänzungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen enthält. Damit liegt auch bei dem Änderungsgesetz eine Maßnahme vor, die notwendigerweise einer einheitlichen bundesweiten Regelung bedarf.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Regelungsvorhaben ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz beinhaltet keine Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da es lediglich erforderliche Anpassungen im AkkStelleG beinhaltet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Dieses Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Akkreditierungsstellengesetz ist nicht befristet. Insofern kommt auch eine Befristung des Änderungsgesetzes nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Änderungen des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) sind im Wesentlichen durch den mit dem Erlass des Zahlungskontengesetzes (ZKG) verbundenen Aufgabenzuwachs für die Akkreditierungsstelle veranlasst.
Nach § 16 Absatz 1 ZKG sind die nach dem ZKG einzurichtenden Vergleichswebsites durch akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen zu zertifizieren. Die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen hat dabei durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zu erfolgen.
Mit dem ZKG erhält die Akkreditierungsstelle damit erstmals eine Zuständigkeit zur Akkreditierung im Bereich des Finanzmarkts. Da dieser Bereich innerhalb der Bundesregierung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen fällt, sind die Bestimmungen des AkkStelleG hinsichtlich der Besetzung und der Organisation des Akkreditierungsbeirats entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen in der AkkStelleG - Beleihungsverordnung (AkkStelleGBV) erfolgen aus verfassungsrechtlichen Gründen in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Zu Nummer 1 (§ 5 AkkStelleG)
Durch die Änderungen in § 5 AkkStelleG wird zum einen geregelt, dass die Berufung der Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zukünftig auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erfolgen hat. Zum anderen bedarf die Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirates zukünftig auch der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zu Nummer 2 (§ 7 AkkStelleG)
Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird die Akkreditierungsstelle weniger antragsgebundene Leistungen durchführen. Für diese Leistungen der Akkreditierungsstelle kann derzeit kein Vorschuss gemäß § 15 BGebG erhoben werden, da dieser nur für antragsgebundene individuell zurechenbare Leistungen einschlägig ist. Um die laufende Liquidität der Akkreditierungsstelle zu sichern, ist eine Ergänzung im AkkStelleG erforderlich, wonach nicht nur antragsgebundene, sondern vielmehr sämtliche individuell zurechenbaren Leistungen von der Vorschussregelung erfasst werden. Die Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleGBV) ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 3 (§ 13 AkkStelleG)
§ 13 Abs. 2 ist in seiner bisherigen Fassung ab dem 1. Januar 2015 ohne Wirkung und kann daher gestrichen bzw. durch eine andere Formulierung ersetzt werden.
Die Neufassung der Übergangsbestimmungen des § 13 AkkStelleG stellt klar, dass die durch Änderung des § 5 AkkStelleG erweiterten Einvernehmens- und Zustimmungserfordernisse die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Mandate sowie die existierende Geschäftsordnung unberührt lassen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.