Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15161 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens - Drucksache 19/14747 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 532/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

"Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

3. Die bisherigen Artikel 5 bis 8 werden die Artikel 6 bis 9.

4. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10 und wird wie folgt gefasst:

"Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am ... [einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Jahres] in Kraft.

Artikel 6 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft."