Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung am 20. März 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/12315 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften - Drucksache 016/8100 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
I. Artikel 1 (Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Anwendung" durch das Wort "Geltungsbereich" ersetzt.
- 2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten,".
- b) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden die neuen Nummern 9 bis 21.
- c) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34)," durch die Wörter "(ABl. EU (Nr. ) L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 8) geändert worden ist," ersetzt."
- a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- 3. In Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Wörter "des Artikels" durch die Wörter "des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Artikels" ersetzt.
- 4. In Nummer 12 wird die Angabe "§ 68 Abs. 2 Nr. 5" durch die Angabe "§ 51 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- 5. In Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 13 Abs. 1 Nr. 7) und Buchstabe d (§ 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) wird jeweils das Wort "Aktionsgrenzwerte" durch das Wort "Auslösewerte" ersetzt.
- 6. Nummer 17 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch und Milcherzeugnisse." "
- "a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
- 7. In Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden in § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nach dem Wort "Verbot" die Wörter "des Satzes 1 Nr. 3 oder" eingefügt.
- 8. In Nummer 19 wird die Angabe ", § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 und 4" durch die Angabe "und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
- 9. Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- a) Der Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- "c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten."
- "c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 7a."
- b) Der bisherige Buchstabe d wird den neue Buchstabe e.
- a) Der Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- 10. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
"28. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 erster Halbsatz wird in Buchstabe b die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt."
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "und zu fotografieren" gestrichen.
- dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen; personenbezogene Daten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufgezeichnet werden;".
- ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die neuen Nummern 5 und 6.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3, 4 und 5" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
- c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen."
- d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Wohnräume.""
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 11. Nummer 29 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) In dem neuen Absatz 4 des § 44 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Ergänzend zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
- 1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
- 2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten."
- b) In dem neuen Absatz 5 des § 44 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Ergänzend zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
- 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
- 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder von dem er das Futtermittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrichten."
- a) In dem neuen Absatz 4 des § 44 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
- 12. Nummer 30 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird das Wort "Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung bestimmte Stoffe" ersetzt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
- bbb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen."
- 13. Nach Nummer 31 wird folgende neue Nummer 32 eingefügt:
"32. § 56 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 oder Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt.
- b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "in Verbindung mit Abs. 2" durch die Wörter "in Verbindung mit Abs. 3" ersetzt."
- 14. Die bisherigen Nummern 32 bis 35 werden die neuen Nummern 33 bis 36.
- 15. In der neuen Nummer 33 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden die Wörter "von einem Tier gewonnene" durch das Wort "ein" ersetzt.
- bb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen
- a) § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt oder
- b) § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,".
- cc) Die Nummer 12 wird gestrichen.
- dd) Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die neuen Nummern 12 bis 16.
- ee) In der neuen Nummer 16 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ff) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende neue Nummer 17 eingefügt:
"17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 1, die der Durchführung eines in § 39 Abs. 7 bezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder"."
- 16. In der neuen Nummer 34 werden in Buchstabe b in dem neuen § 59 Abs. 2 Nr. 2 jeweils die Wörter "ein Erzeugnis" durch die Wörter "ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Lebensmittel handelt," ersetzt.
- 17. Die neue Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Spiegelstrich, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- b) entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
- c) entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- d) entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,
- e) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- f) entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
- g) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
- 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt." "
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- b) In Buchstabe e wird in § 60 Abs. 5 Nr. 2 die Angabe "Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder Nr. " durch die Angabe "Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c" ersetzt.
- a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- 18. Nach der neuen Nummer 36 wird folgende neue Nummer 37 eingefügt:
- "37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können." "
- "37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- 19. Die bisherige Nummer 36 wird die neue Nummer 38 und wie folgt gefasst:
"38. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
"(10) Abweichend von § 9 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie."
- b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 11 und 12."
- a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
- 20. Nach der neuen Nummer 38 wird folgende neue Nummer 39 eingefügt:
"39. In § 73 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des § 70 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter "nach diesem Gesetz" ersetzt."
- 21. Die bisherige Nummer 37 wird die Nummer 40 und wie folgt gefasst:
"40. Folgender § 74 wird angefügt:"
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften
- § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 6, soweit er auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 2 Nr. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 8, soweit er auf § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verweist, und Abs. 3 Nr. 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten." "
II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 und 4 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1a, § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufgehoben.
- 2. In § 5 Abs. 5 wird die Angabe ", 3a" gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Futtermittelverordnung
- § 24c, § 36a Abs. 2 Nr. 6a und § 37 Abs. 2 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, werden aufgehoben."
III. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden die neuen Artikel 5 und 6.
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 796/07 (PDF)