Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance KOM (2006) 599 endg.; Ratsdok. 14240/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 19. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 472/05 = AE-Nr. 051506

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Entsprechend der am 2. Juni 2004 sowie am 17. Februar 2005 ergangenen Aufforderung des Rates, die statistische Governance zu stärken, um die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen statistischen Ämter und Eurostats sicherzustellen, hat die Kommission eine Strategie auf den Weg gebracht die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der statistischen Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie die Verstärkung der operativen Kapazität von Eurostat vorsieht. Als dritte Aktionslinie hat die Kommission am 25. Mai 2005 eine Mitteilung und eine Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angenommen, in der ein Verhaltenskodex für europäische Statistiken aufgestellt wurde, der von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat erarbeitet und vom Ausschuss für das Statistische Programm als ein selbstregulierendes Instrument gebilligt worden war.

Um diesen selbstregulierenden Ansatz mit der Rechenschaftspflicht in Einklang zu bringen erklärte die Kommission in der gleichen Empfehlung, sie beabsichtige ein Berichtssystem einzurichten, um die Einhaltung des Kodex innerhalb des Europäischen Statistischen Systems1 zu überwachen. Zu diesem Berichtssystem könnte ein externes Beratungsgremium gehören, das eine aktive Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Kodex und infolgedessen bei der Stärkung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht spielen könnte.

In seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2005 unterstrich der Rat "Wirtschaft und Finanzen" den Nutzen eines solchen Gremiums, das "... die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat sowie - im Rahmen der Beurteilung der Berichte über die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken in Form von Peer Reviews - des Europäischen Statistischen Systems verbessern" würde, und legte einige Leitlinien für seine Zusammensetzung und Aufgaben fest. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ein neues, eigenständiges Gremium eingerichtet werden müsse, statt den Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich im Rahmen seiner Reform entsprechend umzudefinieren.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Beratungsgremiums für die Europäische Statistische Governance beantwortet die vorstehenden Erwägungen und ergänzt somit die Struktur der europäischen statistischen Governance.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Es bestehen keine Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Keine.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Bereiche und allgemeines Profil der Befragten

Der Vorschlag basiert auf Anhörungen des Ausschusses für das Statistische Programm und des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen des Anhörungsprozesses lautete, das Beratungsgremium müsse als unabhängige Einrichtung und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. November 2005 eingesetzt werden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Als Alternative zur Einsetzung des Beratungsgremiums wurde in Erwägung gezogen, dem Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES) ein Mandat zu verleihen, das die Aufgaben des Beratungsgremiums abdecken würde, unter der Voraussetzung einer tief greifenden Reform des CEIES und insbesondere einer Reduzierung der Zahl seiner Mitglieder im Hinblick auf eine handhabbare Größe des Ausschusses nach der Erweiterung.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance, das die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistik verbessern die Kommission beraten und über die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistik durch Eurostat Bericht erstatten soll.

- Rechtsgrundlage

Artikel 285 des Vertrags liefert die Rechtsgrundlage für die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Maßnahmen zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und legt die dabei einzuhaltenden Grundsätze fest. Das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance sollte aus hochrangigen von der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates, ernannten Persönlichkeiten bestehen, die in der Lage sind, das Europäische Statistische System aus der Sicht von Außenstehenden zu beurteilen. Um die Unabhängigkeit des Gremiums zu stärken und der vom Gesetzgeber eingegangenen Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, sollte der Rechtsakt zur Einsetzung des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates sein.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die Tätigkeiten der Kommission auf dem Gebiet der europäischen Statistik sowie das Funktionieren des Europäischen Statistischen Systems in seiner Gesamtheit betrifft. Nicht zu den Zuständigkeiten des Gremiums gehört es, sich mit Verfahrensweisen oder Einrichtungen einzelner Länder auseinanderzusetzen.

Die Aufgaben und Tätigkeiten des vorgeschlagenen Gremiums werden dem grundlegenden Ziel der Verbesserung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat und des gesamten Europäischen Statistischen Systems gerecht werden und so zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in die europäische Statistik beitragen.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates wird das vorgeschlagene Beratungsgremium sehr klein sein und wird herausragende Kompetenz seiner Mitglieder im Bereich der Statistik privilegieren. Artikel 3 sieht vor, dass die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden ernennt. Die Kommission stellt einen Beobachter.

- Wahl der Instrumente

Vorgeschlagene Instrumente:

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen.

In ihrem Arbeitspapier vom 27. Juli 2005 (C(2005) 2817) über eine "Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register" gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass aus institutioneller Sicht Expertengruppen, d. h. die aus nationalen und/oder privaten Experten bestehenden Gruppen, die die Kommission in der Ausübung ihres Initiativrechts sowie in der Erfüllung ihrer Aufgaben des Monitoring und der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten unterstützen, durch einen entsprechenden Beschluss der Kommission eingesetzt werden sollten.

Im vorliegenden Fall jedoch musste die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen bei der Einsetzung des Beratungsgremiums dem grundlegenden Ziel der Verbesserung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat und des gesamten Europäischen Statistischen Systems gerecht zu werden und so zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in die europäische Statistik beizutragen.

Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates das angemessenste Instrument.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für einen Beschluss des europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Beratungsgremium

Artikel 2
Aufgaben

Artikel 3
Mitgliedschaft im Beratungsgremium

Artikel 4
Arbeitsweise

Artikel 5


Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident