Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 19. Oktober 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. Oktober 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 472/05 = AE-Nr. 051506
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Entsprechend der am 2. Juni 2004 sowie am 17. Februar 2005 ergangenen Aufforderung des Rates, die statistische Governance zu stärken, um die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen statistischen Ämter und Eurostats sicherzustellen, hat die Kommission eine Strategie auf den Weg gebracht die Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der statistischen Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie die Verstärkung der operativen Kapazität von Eurostat vorsieht. Als dritte Aktionslinie hat die Kommission am 25. Mai 2005 eine Mitteilung und eine Empfehlung zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft angenommen, in der ein Verhaltenskodex für europäische Statistiken aufgestellt wurde, der von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat erarbeitet und vom Ausschuss für das Statistische Programm als ein selbstregulierendes Instrument gebilligt worden war.
Um diesen selbstregulierenden Ansatz mit der Rechenschaftspflicht in Einklang zu bringen erklärte die Kommission in der gleichen Empfehlung, sie beabsichtige ein Berichtssystem einzurichten, um die Einhaltung des Kodex innerhalb des Europäischen Statistischen Systems1 zu überwachen. Zu diesem Berichtssystem könnte ein externes Beratungsgremium gehören, das eine aktive Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Kodex und infolgedessen bei der Stärkung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht spielen könnte.
In seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2005 unterstrich der Rat "Wirtschaft und Finanzen" den Nutzen eines solchen Gremiums, das "... die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat sowie - im Rahmen der Beurteilung der Berichte über die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken in Form von Peer Reviews - des Europäischen Statistischen Systems verbessern" würde, und legte einige Leitlinien für seine Zusammensetzung und Aufgaben fest. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ein neues, eigenständiges Gremium eingerichtet werden müsse, statt den Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich im Rahmen seiner Reform entsprechend umzudefinieren.
Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Beratungsgremiums für die Europäische Statistische Governance beantwortet die vorstehenden Erwägungen und ergänzt somit die Struktur der europäischen statistischen Governance.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Es bestehen keine Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Keine.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Bereiche und allgemeines Profil der Befragten
Der Vorschlag basiert auf Anhörungen des Ausschusses für das Statistische Programm und des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen des Anhörungsprozesses lautete, das Beratungsgremium müsse als unabhängige Einrichtung und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. November 2005 eingesetzt werden.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Als Alternative zur Einsetzung des Beratungsgremiums wurde in Erwägung gezogen, dem Europäischen Beratenden Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES) ein Mandat zu verleihen, das die Aufgaben des Beratungsgremiums abdecken würde, unter der Voraussetzung einer tief greifenden Reform des CEIES und insbesondere einer Reduzierung der Zahl seiner Mitglieder im Hinblick auf eine handhabbare Größe des Ausschusses nach der Erweiterung.
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung des Vorschlags
Ziel des Vorschlags ist die Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance, das die Glaubwürdigkeit der europäischen Statistik verbessern die Kommission beraten und über die Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistik durch Eurostat Bericht erstatten soll.
- Rechtsgrundlage
Artikel 285 des Vertrags liefert die Rechtsgrundlage für die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Maßnahmen zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und legt die dabei einzuhaltenden Grundsätze fest. Das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance sollte aus hochrangigen von der Kommission, nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates, ernannten Persönlichkeiten bestehen, die in der Lage sind, das Europäische Statistische System aus der Sicht von Außenstehenden zu beurteilen. Um die Unabhängigkeit des Gremiums zu stärken und der vom Gesetzgeber eingegangenen Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, sollte der Rechtsakt zur Einsetzung des Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates sein.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die Tätigkeiten der Kommission auf dem Gebiet der europäischen Statistik sowie das Funktionieren des Europäischen Statistischen Systems in seiner Gesamtheit betrifft. Nicht zu den Zuständigkeiten des Gremiums gehört es, sich mit Verfahrensweisen oder Einrichtungen einzelner Länder auseinanderzusetzen.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des vorgeschlagenen Gremiums werden dem grundlegenden Ziel der Verbesserung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat und des gesamten Europäischen Statistischen Systems gerecht werden und so zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in die europäische Statistik beitragen.
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates wird das vorgeschlagene Beratungsgremium sehr klein sein und wird herausragende Kompetenz seiner Mitglieder im Bereich der Statistik privilegieren. Artikel 3 sieht vor, dass die Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden ernennt. Die Kommission stellt einen Beobachter.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagene Instrumente:
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen.
In ihrem Arbeitspapier vom 27. Juli 2005 (C(2005) 2817) über eine "Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register" gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass aus institutioneller Sicht Expertengruppen, d. h. die aus nationalen und/oder privaten Experten bestehenden Gruppen, die die Kommission in der Ausübung ihres Initiativrechts sowie in der Erfüllung ihrer Aufgaben des Monitoring und der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten unterstützen, durch einen entsprechenden Beschluss der Kommission eingesetzt werden sollten.
Im vorliegenden Fall jedoch musste die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen bei der Einsetzung des Beratungsgremiums dem grundlegenden Ziel der Verbesserung von Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht von Eurostat und des gesamten Europäischen Statistischen Systems gerecht zu werden und so zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in die europäische Statistik beizutragen.
Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates das angemessenste Instrument.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Weitere Angaben
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für einen Beschluss des europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Notwendigkeit, europaweite Standards für die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen statistischen Ämter aufzustellen, hat den Ausschuss für das Statistische Programm veranlasst, auf seiner Sitzung vom 24. Februar 2005 einstimmig den Verhaltenskodex für europäische Statistik4 zu billigen.
- (2) Mit diesem Verhaltenskodex wird ein doppelter Zweck verfolgt: Zum einen soll durch die Vorgabe bestimmter institutioneller und organisatorischer Regelungen das Vertrauen in und die Glaubwürdigkeit der statistischen Stellen gestärkt und zum anderen die Qualität der von ihnen erstellten Statistiken verbessert werden.
- (3) In ihrer Mitteilung vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft hat die Kommission auf den Nutzen eines externen Beratungsgremiums hingewiesen das mit einer aktiven Rolle betraut werden könnte, um zu überblicken, wie das Europäische Statistische System als Ganzes den Kodex anwendet. In ihrer Empfehlung vom gleichen Datum bekundete die Kommission ihre Absicht, in Erwägung zu ziehen, ein solches externes Beratungsgremium vorzuschlagen.
- (4) Der Rat kam am 8. November 2005 zu dem Schluss, dass ein solches Gremium die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der Kommission (Eurostat) sowie - im Rahmen der Beurteilung der Berichte über die Umsetzung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik in Form von Peer Reviews - des Europäischen Statistischen Systems verbessern würde, und empfahl, das neue Gremium solle aus einer kleinen Gruppe von Personen bestehen, die aufgrund ihrer Kompetenz benannt werden sollten.
- (5) Daher sollen ein Beratungsgremium eingesetzt und seine Aufgaben und Zusammensetzung festgelegt werden - Beschliessen:
Artikel 1
Beratungsgremium
- Es wird ein Beratungsgremium mit der Bezeichnung "Europäisches Beratungsgremium für die Statistische Governance", im Folgenden "Beratungsgremium" genannt, eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben
- 1. Die Aufgaben des Beratungsgremiums sind:
- - Verbesserung der Glaubwürdigkeit der europäischen Statistik;
- - Vorlage eines jährlichen Berichts über die Umsetzung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik durch die Kommission (Eurostat) an die Kommission, die den Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat übermittelt.
- - Beratung der Kommission über geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung des Verhaltenskodex für die europäische Statistik (im Folgenden "Verhaltenskodex" genannt) im Europäischen Statistischen System mit dem Ziel der Verbesserung der statistischen Governance;
- - Beratung der Kommission bei der Entwicklung eines Qualitätslabels und bei der Vermittlung des Verhaltenskodex an die Nutzer und Datenlieferanten;
- - Beratung im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Verhaltenskodex sowie über allgemeine Regeln und Grundsätze für das Funktionieren des Europäischen Statistischen Systems in seiner Gesamtheit.
- 2. Die Kommission kann das Beratungsgremium zu Fragen konsultieren, die das Vertrauen der Nutzer in die europäische Statistik betreffen.
Artikel 3
Mitgliedschaft im Beratungsgremium
- 1. Das Beratungsgremium umfasst fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. Die Kommission (Eurostat) stellt einen Beobachter.
- 2. Die Mitglieder des Beratungsgremiums werden aus einem Kreis von Experten mit herausragender Kompetenz im Bereich der Statistik ausgewählt; sie dürfen ihre Aufgaben nicht an Dritte übertragen.
- 3. Die Kommission ernennt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates die Mitglieder und den Vorsitzenden des Beratungsgremiums auf drei Jahre. Das Beratungsgremium kann bis zu zwei Mitglieder bestimmen, die für weitere drei Jahre wiederernannt werden.
- 4. Tritt ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so wird es für die noch verbleibende Amtszeit durch ein neues Mitglied ersetzt, das nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren ernannt wird.
Artikel 4
Arbeitsweise
- 1. Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.
- 2. Der gemäß Artikel 2 zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird veröffentlicht. Zusätzlich kann das Gremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen im Internet zu veröffentlichen.
- 3. Die Mitglieder des Beratungsgremiums dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben, wenn sie von der Kommission darauf hingewiesen werden, dass die erlangte Information, die angeforderte Stellungnahme oder die zur Beratung anstehende Frage vertraulich zu behandeln ist.
- 4. Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er arbeitet gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums.
- 5. Die Aufwendungen für das Beratungsgremium werden im Haushaltsplan der Kommission veranschlagt.
Artikel 5
- Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 d.h. die das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und die Nationalen Statistischen Ämter und andere, in jedem Mitgliedstaat für die Erstellung und Verbreitung Europäischer Statistiken verantwortlichen nationalen Stellen umfassende Partnerschaft.
- 2 ABl. C vom , S. .
- 3 ABl. C vom , S. .
- 4 Verabschiedet vom Ausschuss für das Statistische Programm am 24. Februar 2005 und veröffentlicht in der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft vom 25. Mai 2005 (KOM (2005) 217 endgültig Version 1)