Der Deutsche Bundestag hat in seiner 204. Sitzung am 8. November 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/11394 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen - Drucksache 17/10486 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.12
Erster Durchgang: Drucksache. 314/12 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Änderungsbefehl wird die Angabe "6d" durch die Angabe "6e" ersetzt.
- bbb) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt:
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen."
- ccc) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e.
- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 8 wird das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
- bbb) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
- a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
- b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
- c) in regelmäßigen Abständen oder
- d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind, und".
- bb) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
- 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
- 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten."
- aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann."
- b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
- 2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend." "
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- d) In Nummer 15 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "oder Verwaltungsvorschriften" gestrichen.
- e) In Nummer 17 Buchstabe b wird dem Absatz 1a folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten des Standes der Technik macht es im Bundesanzeiger bekannt."
- f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:,18. § 48b wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 5 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist." "
- g) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen."
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
- 1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
- 2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten." "
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- bb) In Buchstabe b werden in Absatz 1a die Wörter "überschritten haben" durch das Wort "überschreiten" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- h) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Genehmigungsanforderungen" die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12" eingefügt.
- bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "gemäß Artikel 5" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 13 bis 15" ersetzt.
- bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie" ersetzt.
- bbb) In Satz 3 werden die Wörter "des Bundes und der Länder" gestrichen.
- aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- i) In Nummer 25 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom ... (BGBl. I S. ...) [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen] neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1. die Anlage sich im Betrieb befand oder
- 2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist," durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
1b. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist," durch die Wörter "soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "und dies in der Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bescheinigt" durch die Wörter "und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt" ersetzt."
- b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Im Änderungsbefehl werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die Wörter "Absätze 3 bis 6" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen."
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben."
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- (4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
- 2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
- (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären." "
- (4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden." "
- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
- a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
- b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt."
- bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend."
- aaa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- dd) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:,c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:
- (4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
- (5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
- (6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird Absatz 7 wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben."
- bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie."
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:
"2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind" werden gestrichen.
- b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt."
2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 49 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe " § 49 Absatz 2" ersetzt.
2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten" durch das Wort "zuständigen" ersetzt."
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 69 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern "einer Rechtsverordnung nach" die Wörter " § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2," eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern "nach § 47 Absatz 4" die Wörter "oder Absatz 9 Satz 1" eingefügt."
- d) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Nummer 12 werden die Wörter "von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) oder" gestrichen und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt."
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Die Anlage 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Das Gesetz" ersetzt.
- b) Nach dem Eingangssatz werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:
"1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält," die Wörter "berät und" eingefügt.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden."
- cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt."
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist."
2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden."
3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,
- a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,
- b) Behörden Unterlagen vorzulegen,
- c) Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,".
- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die behördlichen Befugnisse,
- a) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,".
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt."
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- c) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Buchstaben a bis l.
- d) Die bisherigen Nummern 13 bis 21 werden durch die folgenden Buchstaben m und n ersetzt:
- "m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte "Vorhaben" jeweils das Wort "Produktionsleistung" durch das Wort "Produktionskapazität" ersetzt.
- n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte "Vorhaben" jeweils das Wort "Leistung" durch das Wort "Kapazität" ersetzt."
- e) Die bisherige Nummer 22 wird durch den folgenden Buchstaben o ersetzt:
"o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch die folgenden Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 "7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von 7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; S" ."
- f) Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Buchstaben p und q.
- g) Die bisherigen Nummern 25 bis 30 werden durch den folgenden Buchstaben r ersetzt:
"r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch die folgenden Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 "7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von 7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S 7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von 7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S 7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt; S" ."
- h) Die bisherigen Nummern 31 bis 35 werden durch den folgenden Buchstaben s ersetzt:
"s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch die folgenden Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 "7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von 7.26.1 6000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Num mern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; S 7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von 7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A 7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S 7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, A 7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Num mern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; S 7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazität als Jahresdurchschnittswert von 7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A 7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcher S" zeugnissen oder Milchbestandteilen je
Tag bei Sprühtrocknern;."
- i) Die bisherige Nummer 36 wird Buchstabe t.
- j) Die bisherigen Nummern 37 bis 42 werden durch den folgenden Buchstaben u ersetzt:
"u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 "8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X 8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag; S 8.4. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von 8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag, A 8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag, S 8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von 8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A 8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; S 8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen; X 8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 8.6.1 100 t oder mehr je Tag, X 8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag, A 8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag; S" ."
- k) Die bisherige Nummer 43 wird Buchstabe v.
- l) Die bisherige Nummer 44 wird Buchstabe w und wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 9.1 wird in der Spalte "Vorhaben" die Angabe "10.8" durch die Angabe "9.3" ersetzt.
- bb) In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte "Vorhaben" nach der Angabe "m3" die Wörter "oder mehr" gestrichen.
- cc) In Nummer 9.2 wird in der Spalte "Vorhaben" die Angabe "10.8" durch die Angabe "9.3" ersetzt.
- dd) Die Nummern 9.3 bis 9.3.2 werden durch die folgenden Nummern 9.3 bis 9.3.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 " 9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von 9.3.1 200 000 t oder mehr, X 9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoff liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t, A 9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen; S".
- m) Die bisherigen Nummern 45 bis 47 werden durch den folgenden Buchstaben x ersetzt:
"x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 "10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit 10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A 10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, S 10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; S" ."
- n) Folgende Buchstaben y und z werden angefügt:
- "y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte "Vorhaben" die Wörter "ein schließlich" durch das Wort "einschließlich" und nach dem Wort "Rechtsverordnung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte "Sp. 1" die Angabe "X" eingefügt und in der Spalte "Sp. 2" die Angabe "X" gestrichen."
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: