946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung.
- 2. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass bei allem Bemühen um die Förderung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung Teile der Bevölkerung keinen Zugang zu digitalen Angeboten haben und daher von digitaler Exklusion bedroht sind. Dies betrifft in vielen Fällen auch einkommensarme und ältere Menschen sowie Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Der Bundesrat unterstützt daher den Ansatz der Kommission, dass eine Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung vom Grundsatz der Inklusion und Barrierefreiheit getragen sein muss.
- 3. Er bittet daher die Kommission, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass strukturelle Barrieren in den Blick genommen werden, die Bürgerinnen und Bürgern den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien verwehren. Hier sind in besonderem Maße die spezifischen Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen zu berücksichtigen, um eine volle und wirksame Teilhabe im Sinne von Artikel 9 UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen. Für die Umsetzung der benannten Ziele wird die Einhaltung und Anwendung der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) als sinnvoll erachtet. Dies gilt in gleicher Weise für die Bedürfnisse und Bedarfe älterer, einkommensarmer und wohnungsloser Menschen.
- 4. Vor diesem Hintergrund geht der Bundesrat davon aus, dass neben dem von der Kommission geäußerten Prinzip der standardmäßig digital zu erfolgenden Verwaltungsabläufe auch weiterhin persönliche Beratung, unter anderem von Bürgerinnen und Bürgern, möglich sein muss.
- 5. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, im Rahmen der durchzuführenden Folgenabschätzung des Aktionsplanes die Kosten-Nutzen-Relation des Vorhabens zu bewerten.
B
- 6. Der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.